{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\nZu Recht wird Armeebericht 2010 festgehalten, dass künftig eine grössere Zurückhaltung bezüglich\n425\nUnterstützungsleistungen zugunsten der zivilen Behörden angezeigt ist. Bei der Beurteilung der\nsachlichen Begründetheit einer Erhöhung des Anteils der DD (vgl. oben) bedarf es deshalb einer Evaluation der Frage, ob und wie weit der Bedarf an Einsatzkräften der Armee durch die Versäumnisse\nder Kantone bei der Alimentierung und interkantonalen Koordination ihrer Polizeikräfte entsteht. Der\nGrundsatz der Subsidiarität, aber auch die verschiedenen Vorgaben der Verfassung hinsichtlich verhältnismässigem Mitteleinsatz und wirksamem Schutz der Zivilbevölkerung verlangen diesfalls nicht\n416\nVgl. dazu SCHWEIZER/L. MÜLLER, SG Komm., Art. 5a, Rz. 7; SCHWEIZER/L. MÜLLER, SG Komm., Art. 43a, Rz. 5 ff.\n417\nVgl. USIS III, Detailstudie, S. 81.\n418\nVgl. MOHLER, Raumsicherung, in: LeGes 3/2008, S. 441 ff.\n419\nVgl. MOHLER, Armee als Gendarmerie?, in: Sicherheit und Recht 2/2008, S. 90. A.A. MEYER, Rechtliche Lücken, in:\nSicherheit und Recht 2/2009, S. 87.\n420\nA.A. Botsch. BBl 2007 4885, 4902; MEYER, SG Komm., Art. 58 Rz. 18 mit Verweis auf RHINOW , Zur Rechtmässigkeit, S.\n374 ff. und dessen beiden (nicht publizierten) Gutachten vom 1. Sept. und 1. Okt. 2003, die aber weder die föderalistische\nAufgabenteilung noch völkerrechtlichen Schranken behandeln.\n421\nEinlässlich dazu MELZER, S. 222 ff.\n422\nArt. 92 MG i.V.m. Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA, SR 510.32). Die\nursprüngliche Beschränkung wurde zudem weitgehend aufgehoben, indem jetzt durch Art. 92 Abs. 3bis MG das Zwangsanwendungsgesetz des Bundes (ZAG) und die Zwangsanwendungsverordnung (ZAV) für Assistenzdienste zugunsten ziviler\nBehörden anwendbar sind.\n423\nVgl. Armeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, S. 77.\n424\nVgl. eingehend zur Problematik der Verwendung von Soldaten für Polizeizwecke aus organisatorischer und ziellogischer Sicht HALTINER, Landesverteidiger, passim.\n425\nVgl. Armeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, S. 76.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 165\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\ndie Erhöhung des Durchdieneranteils und der Einsatzbereitschaft der Armee, sondern eine Stärkung\nder kantonalen Polizeikräfte. In dem Zusammenhang wird auch die Notwendigkeit deutlich, die Aufgabenverteilung in Bezug auf die neuen Bedrohungslagen zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen Armee und Polizei eingehender als bisher zu evaluieren und zu explizieren.\n\nc) Gleichbehandlung der Wehrdienstpflichtigen (insb. Art. 8 Abs. 1 BV)\nDen AdA stehen ihre verfassungsmässigen Rechte auch im Militärdienst zu (explizit Art. 28 Abs. 1\nMG). Dies gilt insbesondere auch für den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.\nEine Ungleichbehandlung der Dienstpflichtigen bedarf demnach stets einer sachlichen und vernünfti-\n426\ngen Begründung. Es ist unumgänglich, dass unterschiedliche Truppenformationen – insbesondere\nauch in Bezug auf Einsätze zugunsten ziviler Behörden – stärker beansprucht werden als andere.\nDies ist aus der Perspektive des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs nicht zu beanstanden.\nFraglich ist jedoch, wie weit die Form der Dienstleistung einen sachlichen Grund darstellt, der allenfalls eine Ungleichbehandlung von Dienstpflichtigen mit gleicher Funktion zu rechtfertigen vermag. Die\nmit Aufträgen im Rahmen des Assistenzdienstes verbundenen Gefährdungen und Belastungen für die\nDienstleistenden sind regelmässig höher einzustufen als jene eines Ausbildungsdienstes. Es besteht\ndeshalb ein bedingter Anspruch der Militärdienstpflichtigen, dass diese Aufgaben gleichmässig auf die\nfür diese Dienste ausgebildeten Truppenformationen aufgeteilt werden. Das Aufgebot von Durchdienerformationen für einen Assistenzdienst gemäss Art. 67 ff. MG erweist sich zumindest in Bezug auf\ndas verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot für Einsätze, die eine rasche Unterstützung der\nzivilen Behörden durch die Armee erfordern, als unproblematisch. Sofern sich ein Auftrag jedoch im\nVoraus planen lässt und dieser sowohl mit WK-Truppen als auch mit Durchdienerformationen erfüllt\nwerden kann (wie z.B. der Assistenzdienst für das WEF), sind die Einsatzlast, aber auch die daraus\n427\nresultierende Führungs- und Praxiserfahrungen auf beide Dienstleistungsformen zu verteilen. Der\nAssistenzdienst kann deshalb nicht vorrangig den DD vorbehalten werden.\n\n3. Ergebnis\nEine prozentuale Fixierung der zulässigen Quote der Durchdiener lässt sich aus der Verfassung nicht\nableiten. Im Rahmen der Armeeorganisation steht es dem Gesetzgeber unter Beachtung der definierten Verfassungsvorgaben und der bestehenden Bedrohungslage offen, den Anteil der Durchdiener je\nnach Truppengattung differenziert festzulegen. Der Anteil der Durchdiener darf aus verfassungsrechtlicher Sicht soweit erhöht werden, als:\n1) die Funktionsfähigkeit des Systems einer gestaffelten Dienstleistung und einer längeren Phase\neiner aktiven Militärzugehörigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird;\n2) das Kader der Armee (nicht nur der Durchdienerformationen) überwiegend und systemprägend\ndurch Milizunteroffiziere und –offiziere gestellt werden kann;\n\n"}