{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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MEYER, SG Komm., Art. 59, Rz. 2 f.\n406\nVgl. Gutachten SCHINDLER: VPB 65 (2001), Nr. 38, S. 444.\n407\nVgl. BBl 1997 I 1, Botsch. VE 96, S. 240.\n408\nVgl. MEYER, SG Komm., Art. 58 Rz. 19.\n409\nILO Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 der Internationalen Arbeitsorganisation\n(SR 0.822.713.9)\n410\n\"Als ‚Zwangs- oder Pflichtarbeit‘ im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht a) jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze über die Militärdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken\ndient, […]\"\n411\nEingehend R. SCHINDLER, insb. S. 54 f. und S. 131 ff. Vgl. dazu auch das Gutachten SCHINDLER: VPB 65 (2001), Nr. 38,\nS. 443 f. und S. 459 ff.; Stellungnahme Direktion für Völkerrecht: VPB 70 (2006), Nr. 64; sowie GRABENWARTER, § 20 Rz. 37 und\nRz. 44; MALINVERNI, in: Pettiti/Decaux/Imbert, S. 186.\n412\nAusser die Soldaten machen den Dienst freiwillig.\n413\nVgl. insb. OF XXI, Rz. 296. In der Ergänzung zum TF XXI wird in Anhang 2 als strategisches Ziel von Existenzoperationen die \"präventive Dissuasion\" genannt.\n414\nBBl 1999 7657, SIPOL B 2000, S. 7688 und S. 7707\n415\nVgl. auch SUTTER, in: Sicherheit und Recht 1/2008, S. S. 22 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 164\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\ncher Hinsicht nach objektiver Beurteilung nicht mehr zu bewältigen vermögen. Dieser Grundsatz ergibt\n416\nsich auch aus dem allgemeinen föderalistischen Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5a und Art. 43a BV.\nEin wesentliches Ergebnis der vom Bundesamt für Polizei durchgeführten \"Überprüfung des Systems\nder inneren Sicherheit der Schweiz\" (USIS) lautete, dass von den in den Jahren 1996-2001 für subsidiäre Sicherungseinsätze geleisteten 402‘153 Diensttagen lediglich 4,5 % erforderlich gewesen wä-\n417\nren, wenn die Kantone die Lücken in ihren Polizeikorps geschlossen hätten. Der Beizug der Armee\nfür Aufgaben, die bei hinreichender Personalausstattung durch die Polizeikorps der Kantone erfüllt\n418\nwerden könnten, ist in verschiedener Hinsicht verfassungs- und völkerrrechtlich problematisch.\nBereits aufgrund der föderalistischen Kompetenzverteilung nach Art. 43a und Art. 57 Abs. 2 BV ist es\nnicht angängig, dass die Armee einspringen muss, weil einige Kantone aus steuerpolitischen und\n419\nweiteren politischen Gründen die Lücken ihrer Polizeikorps nicht schliessen. So liegt z.B. die Bewachung von Gebäuden von ausländischen Missionen oder internationalen Organisationen im öffentlichen Interesse, und sie ist von nationaler Bedeutung, doch der selbstverschuldete Personalmangel\ngewisser Kantone stellt keine \"objektive Unmöglichkeit ziviler Behörden\" dar, ihre Verfassungskompe-\n420\ntenzen wahrzunehmen. Der Beizug der Armee für Polizeiaufgaben ist im Weiteren mit Blick auf die\nEinhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und die Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten zugunsten der Zivilbevölkerung verfassungs- und völkerrechtlich problematisch. Eine Milizarmee verfügt\nin der Regel weder über eine hinreichende Ausbildung für Polizeieinsätze noch eine für Polizeieinsätze angepasste Bewaffnung und Ausrüstung. Der grund- und menschenrechtlich strikt verhältnismäs-\n421\nsige Mitteleinsatz sowie die wirksame und dem notwendigen Sicherheitsstand genügende Erfüllung\nder Aufträge werden dadurch fraglich. Diese systembedingten Mängel bezüglich der Eignung der Armee für Polizeieinsätze lassen sich nicht oder nur sehr bedingt durch die zusätzliche Ausbildung der\nDD, die allenfalls aufgabenbezogene Anpassung der Ausrüstung der DD sowie eine (ursprünglich mit\n422\nArt. 92 MG gewollte) Beschränkung der Polizeibefugnisse kompensieren. Zu berücksichtigen ist\n423\nzudem das Alter der DD und die damit einhergehende geringe Lebenserfahrung. Auch DD sind\n424\nnicht oder nur sehr beschränkt dazu geeignet, Polizeiarbeit zu verrichten.\n\n"}