{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Art. 16 Abs. 1-3 EOG oft direkt zum Tragen.\n\n• Durchdiener, die als Subalternoffiziere ihren Dienst am Stück leisten, werden der Reserve zugeteilt und dadurch von weiteren Karrieremöglichkeiten als höhere Offiziere oder Stabsoffiziere ausgeschlossen. Will der DD weitere Karrierestufen erreichen, muss er ins WK-Modell wechseln.\n\n395\nM.w.H. MACHERET, Komm. aBV, Art. 13, Rz. 6.\n396\nDiese Einsätze wurden ab 2008 modifiziert und der Anteil der DD wird abgebaut, vgl. Botschaft zu den Bundesbeschlüssen über die Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden beim Schutz ausländischer Vertretungen, bei der\nVerstärkung des Grenzwachtkorps und bei Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr vom 30. Mai 2007, BBl 2007 4885, bes.\n4896 ff.\n397\nVgl. die Zusammenfassung des Referats von Oberst i Gst Philipp Bühler an der Veranstaltung \"Durchdiener – personelle Perspektive oder Fremdkörper der Armee?\", organisiert durch den Verein \"Chance Schweiz\", abrufbar unter:\nwww.offiziere.ch/?p=1490 (zuletzt aufgerufen am 04.08.2010).\n398\nVgl. in diesem Zusammenhang BGer Urteil vom 10. Juni 2010, 9C_364/2009.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 162\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\niii. Rechtfertigung durch die Bedrohungslage und Ausbildungserfordernisse\n399\nDas Milizsystem ist durch eine tiefe Präsenz der Truppen gekennzeichnet. Sofern es die Bedrohungslage nicht gebietet, darf die Erhöhung des Durchdieneranteils nicht zu einer ständigen Verfüg-\n400\nbarkeit wesentlicher Elemente der Streitkräfte führen. Ausgehend von der aktuellen Bedrohungs-\n401\nanalyse lässt sich festhalten, dass für jene Truppenverbände der Teilstreitkräfte Heer, die primär für\n402\ndie Abwehr eines militärischen Angriffs ausgebildet und ausgerüstet werden (Kernkompetenz Ver-\n403\nteidigung) , die Einführung des Durchdienermodells und die damit verbundene erhöhte Bereitschaft\nnicht gerechtfertigt erscheint, vorbehältlich der Bereitschaft gewisser Spezialisten. Das Durchdienermodell ist unter der gegenwärtigen Bedrohungslage auf jene Truppenformationen zu beschränken, die\nfür subsidiäre Einsätze im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV (bzw. At. 67 Abs. 1 lit. a-d und Art. 68\nMG) aus dem Stande oder für eine längere Dauer eingesetzt werden sollen oder die im Rahmen eines\ngestaffelten Dienstmodells nicht mehr oder nur noch bedingt ihre Funktion erfüllen können. Dies trifft\ninsbesondere für die Truppen zur Sicherung der Lufthoheit, Truppen zur Katastrophenhilfe, Truppen\nzur raschen Unterstützung der zivilen Behörden bei besonderen Ereignissen oder Truppen zum\nSchutz relevanter Infrastrukturanlagen oder von Anlagen, die gefährliches Material enthalten, zu.\nAusser Frage steht, dass eine Einsatzplanung für Durchdienerformationen für den Ordnungsdienst\n404\n(Art. 83 MG) schon staatspolitisch nicht in Frage kommt . Zudem sollen Durchdienerformationen und\ngenauso WK-Truppen nicht über eine längere Zeit für simple polizeiliche Aufgaben, wie z.B. den Objektschutz bei ausländischen Vertretungen oder internationalen Organisationen in bestimmten Kantonen, eingesetzt werden, nur weil diese einen ausgewiesenen Unterbestand an Polizeikräften haben.\nDies verletzt verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Vorgaben des Einsatzes der Armee und der\nMilitärdienstpflicht (dazu nachfolgend Ziff. 2). Aus all diesen Gründen ist eine differenzierte Festlegung\ndes Anteils der DD je nach Formation und Funktion verfassungsrechtlich demnach nicht nur zulässig,\nsondern geboten.\nDie Festsetzung der Höhe des Durchdieneranteils lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern bedarf einer sachlichen Begründung. Es gilt aufzuzeigen, dass mit Blick auf die gegenwärtige Bedrohungslage und die Leistungsfähigkeit des bestehenden Dienstmodells, die mit dem Durchdienermodell verbundene erhöhte Bereitschaft sowie die Möglichkeit einer längeren Ausbildung für die wirksame Erfüllung bestimmter Armeeaufgaben (gemäss Art. 58 Abs. 2 BV und Art. 1 MG) notwendig ist.\nAndernfalls werden Elemente eines stehenden Heers eingeführt, die sich mit Art. 58 Abs. 1 BV nicht\nvereinbaren lassen. Die Festlegung der voraussichtlichen, typischen Einsätze von Durchdienerformationen muss im MG (z.B. im Anschluss an Art. 75 MG) erfolgen. Art. 54a MG behandelt nur die Ausbildungsdienste der DD und deckt die Einsätze dieser Bereitschaftsformationen nicht ab.\n\n"}