{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Dennoch\nwird durch die Dienstleistung am Stück nur teilweise die mit einem Milizsystem angestrebte Nutzbarmachung ziviler Kompetenzen für die Armeeaufgaben möglich. In der Regel wird der Dienst\nnach Abschluss der Lehr- oder Gymnasialausbildung und vor der Ergreifung eines Studiums oder\nBerufs absolviert. Über spezifische Fach- oder Spezialkenntnisse verfügen die Dienstleistenden\ndeshalb kaum. Die Armee aber ermöglicht die Erlangung von Führungserfahrungen, ohne jedoch\nanschliessend über die längere aktive Militärzugehörigkeit und die gestaffelten Ausbildungsdienste von der zivilen Berufserfahrung der Armeeangehörigen zu profitieren. Ein wesentlicher Zweck\ndes Milizprinzips bleibt so im Durchdienermodell unerfüllt. Der Milizcharakter der Dienstleistung\nentfällt dadurch nicht, er wird aber deutlich abgeschwächt.\n2) Die Bundesverfassung legt weder die Dauer und noch die Intervalle der Ausbildungsdienstpflicht\nfest. Sofern es für die Ausbildung oder aufgrund der Bedrohungslage erforderlich erscheint, kann\ndie Dienstpflicht ohne Beeinträchtigung des Milizprinzips angepasst und verlängert werden (vgl.\n386\nArt. 45, Art. 51 und Art. 149 MG). Mit Blick auf das mit dem Milizprinzip verbundene Verbot eines stehenden Heeres wäre dagegen eine unabhängig von der Bedrohungslage erfolgende Erhöhung des Bereitschaftspotenzials (Verfügbarkeit ausgebildeter Truppen) problematisch. Durch die\nErfüllung der Dienstpflicht ohne Unterbrechung stehen die DD nach der Absolvierung ihrer Grundausbildung (i.d.R. 21 Wochen) für weitere fachbezogenen Ausbildungen bereit (Ausb D DD). Diese zusätzliche Ausbildung sowie die Tatsache, dass sich die DD im Dienst befinden und nicht wie\nWK-Verbände einberufen werden müssen, lässt sie für praktische Einsätze der Armee als geeignet erscheinen. Gerade die Reaktivität und Durchhaltefähigkeit waren wesentliche Argumente für\n387\ndie Einführung des Durchdienermodells. Dementsprechend führt eine Erhöhung der Durchdienerquote zu einer Ausweitung der Einsatzbereitschaft auch der für den Ernstfall zumindest minimal ausgebildeten Truppenkörper. Durch die Einführung der Möglichkeit einer Dienstleistung am\nStück in wesentlichen Teilen der Armee würde diese ein zentrales Merkmal eines stehenden Hee-\n388\nres aufweisen. Denn: \"Der dauernde Wechsel von Einberufung und Entlassung einzelner Trup-\n\n383\nVgl. HALTINER, Milizarmee II, S. 110; HALTINER/SZVIRCSEV TRESCH, S. 36; FRÖHLER, S. 127 f.; KLEIN, S. 14; SINGER,\nS. 89.\n384\nVgl. HALTINER, Milizarmee II, S. 111; HALTINER, Milizarmee I, S. 47.\n385\nSo auch BBl 2002 967, Armeeleitbild XXI, S. 979; MEYER, SG Komm., Art. 58, Rz. 6.\n386\nVgl. Gutachten SCHINDLER: VPB 65 (2001), Nr. 38, S. 441 f. So auch BURCKHARDT, S. 109; MACHERET, Komm. aBV, Art.\n13, Rz. 4.\n387\nVgl. Voten HESS und BIERI AB S 2002 S. 127; BBl 2002 967, Armeeleitbild XXI, S. 1036.\n388\nVgl. Haltiner/Szvircsev TRESCH, S. 38.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 160\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\npenverbände für Ausbildungszwecke nimmt dem Milizmilitär den Charakter einer stehenden Or-\n389\nganisation.\"\n390\n3) Das Durchdienermodell verstärkt die Tendenz zu Berufskadern. Die Erhöhung der Quote der\nDD trägt so auch zu einer Professionalisierung der Armee bei, die mit dem verfassungsrechtlich\ngeforderten \"grundsätzlichen\" Milizcharakter in einem Spannungsverhältnis steht.\nDaraus folgt, dass eine gänzliche Umstellung der Armee auf das Durchdienermodell den Milizcharakter der Armee grundlegend verändern oder gar aufheben würde. Die mit einer Erhöhung der Durchdienerzahl verbundene Professionalisierung der Kader würden der Armee nicht nur die wesentlichen\nMerkmale einer allgemeinen Wehrpflichtarmee verleihen, sondern auch den Grundsatz des Milizprimats in Frage stellen. Selbst wenn sich die Kader überwiegend aus der Miliz rekrutieren liessen, wird\nder Armee durch den Wegfall der gestaffelten Ausbildungsdienste und die damit einhergehenden Er-\n391\nhöhung der Einsatzbereitschaft der Charakter einer stehenden Organisation verliehen. Die Einführung des Durchdienermodells in sämtlichen Truppengattungen der Armee, ohne dass dies durch eine\näussere oder innere Bedrohungslage erforderlich erscheint, wäre mit dem verfassungsrechtlich verankerten Milizprinzip und dem darin enthaltenen Verbot einer aus dem Stande einsetzbaren Armee nicht\n392\nzu vereinbaren. Das Durchdienermodell kann deshalb das WK-Modell nur ergänzen, nicht aber\ngleichwertig an dessen Seite treten oder es gar ersetzen.\n\n"}