{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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[…] Im Gegensatz zur Milizarmee findet sich in den Wehrpflichtarmeen auch eine höhere Anzahl von freiwillig dienenden Soldaten. Sie bilden zum Teil oder\ngänzlich das Führung- und Ausbildungskorps der Streitkräfte und besetzten die Spezialpositionen.\" (KLEIN, S. 14 f.). Vgl. auch\nFRÖHLER, S. 124 ff.; HALTINER/SZVIRCSEV TRESCH, S. 38; Gutachten SCHINDLER: VPB 65 (2001), Nr. 38, S. 441; BBl 1997 I 1,\nBotsch. VE 96, S. 237.\n370\n\"Damit wird dem Bund sowohl die Anwerbung einer stehenden Söldnertruppe verboten, wie die Bildung eines stehenden Heeres mit Hilfe der allgemeinen Wehrpflicht. Es darf der Bund im Frieden nicht ununterbrochen Berufsoffiziere und Unteroffiziere im Dienst halten, in deren Rahmen die sich ablösenden Mannschaften eingereiht werden.\" (FLEINER, S. 626). So auch\nMACHERET, Komm. aBV, Art. 13, Rz. 1.\n371\nVgl. eingehend METZGER, S. 65 ff. In Grossbritannien und in den USA bestanden neben \"regulären\" Berufsarmeen\nimmer auch reguläre \"Guards\" von freiwilligen Bürgersoldaten. (Vgl. für die USA KESTNBAUM, in: Armed Forces & Society, Oct\n2000, vol. 27) Demgegenüber haben Frankreich und andere kontinentale Staaten im Gefolge von Rousseau die Bürgerarmee\nals Ausdruck der Gemeinschaftspflichten des \"citoyen\" angesehen.\n372\nMETZGER, S. 69.\n373\nM.w.H. METZGER, S. 70.\n374\nVgl. den II. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika: \"A well regulated Militia, being necessary to\nthe security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed\".\n375\nVgl. dazu FUHRER/HALTINER, Stichworte \"Wehrpflicht\" und \"Rekrutierung\" in: Historisches Lexikon der Schweiz.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 158\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nNach geltungszeitlicher Lesart wird das in Art. 58 Abs. 1 BV festgehaltene Milizprinzip in erster Linie\nals verfassungsrechtliches Verbot einer überwiegenden Professionalisierung der Armee verstan-\n376\nden. \"Das Verbot einer Berufsarmee folgt in geltungszeitlicher Auslegung aus dem Verbot stehen-\n377\nder Truppen\". SCHINDLER differenziert in seinem Gutachten zwischen verfassungswesentlichen\n378\nMerkmalen und nicht verfassungswesentlichen Merkmalen des schweizerischen Milizsystems. Als\nCharakteristika mit Verfassungsrang werden insbesondere das Verbot einer Berufsarmee, die allge-\n379\nmeine Wehrpflicht und die Führung der militärischen Formationen durch Milizkader qualifiziert. Das\nMerkmal Milizprimat bei der Führung der Milizarmee erweist sich insbesondere als bedeutsam für die\nmit Armee XXI eingeführte Praxis des Durchdienens. Die Staatspraxis hat sich dieser Auffassung\nüberwiegend angeschlossen. In der Militärgesetzgebung wird der Begriff der \"Miliz\", sofern er überhaupt Verwendung findet, insbesondere unter dem Stichwort \"Milizfunktion\" bzw. \"Milizformation\" zur\n380\nAbgrenzung von \"Berufsfunktion\" bzw. \"Berufsformation\" verwendet. Eine Legaldefinition des Begriffs der \"Miliz\" findet sich in der Militärgesetzgebung jedoch nicht.\nSinn und Zweck des Milizsystems können heute – wie bereits bei seiner frühen praktischen Anwendung in der attischen Demokratie – vor allem in der Verflechtung und damit in der Kontrolle und Prä-\n381\ngung der Staatsmacht und der Armee durch den Bürger gesehen werden. Die Beteilung des Bürgers ist jedoch nach schweizerischem Verständnis nicht nur ein Kontrollelement und Ausdruck des\n(republikanischen) Misstrauens gegenüber dem Staatswesen, sondern ganz wesentlich auch eine\n382\nForm der Nutzbarmachung ziviler Kompetenz im öffentlichen Bereich sowie schliesslich eine legitimatorische Stärkung staatlicher Institutionen. Das Milizsystem der schweizerischen Armee ermöglicht\n– durch die zeitliche Staffelung der Ausbildungsdienste sowie durch die sich über eine längere Lebensphase erstreckende aktive Militärzugehörigkeit – die zivile Ausbildung und die Berufserfahrung\nsowohl der Mannschaften als auch der Kader in den militärischen Funktionen zu nutzen und dadurch\nauch einen Wissenstransfer zugunsten der Armee zu generieren.\n\n• Die Auslegung des Milizprinzips gemäss Art. 58 Abs. 1 BV ergibt ein verfassungsrechtliches Verbot eines stehenden Heeres (in Form eines Berufs- bzw. Freiwilligenheers oder einer allgemeinen\nWehrpflichtarmee mit erhöhtem Präsenzgrad) sowie einer Berufsarmee.\n\n"}