{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Die Encyclopedia Britanica online definiert\nMiliz als \"military organization of citizens with limited military training, which is available for emergency service, usually for local\ndefense\", abrufbar unter: www.britannica.com/EBchecked/topic/382443/militia (zuletzt aufgerufen am 01.08.2010).\n362\nVgl. KLEIN, S. 14.\n363\nHALTINER/SZVIRCSEV TRESCH, S. 37; LENDI/BEELER, S. 45; RIKLIN, Milizdemokratie, S. 47; SINGER, S. 85 f. Vgl. auch BIAGGI-\nNI, Komm. BV, Art. 58, Rz. 5; MEYER, SG Komm., Art. 58, Rz. 2.\n\n364\nVgl. BBl 1997 I 1, Botsch. VE 96, S. 237 f.; BBl 2002 858, Botsch. Armeereform XXI, S. 896.\n365\nVgl. Gutachten SCHINDLER: VPB 65 (2001), Nr. 38. Vgl. auch MEYER, SG Komm., Art. 58, Rz. 4.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 157\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n366\nprünge und historischen Grundlagen der Bestimmung eingehend dar. Die Einführung dieses Verbots war massgeblich durch die Befürchtung eines Missbrauchs der stehenden Truppen zu einer Un-\n367\nterdrückung der Volksfreiheit motiviert. Das Milizprinzip gemäss Art. 58 Abs. 1 BV ist in historischer\nAuslegung demnach als Verbot eines stehenden Heeres, das ausgebildete und einsatzbereite Truppen unabhängig von der bestehenden Bedrohungslage in Präsenz hält, zu verstehen. Dies trifft insbe-\n368\nsondere auf eine Berufsarmee aus Berufs- und Zeitmilitär sowie auf eine allgemeine Wehrpflichtar-\n369 370\nmee mit einem überwiegend professionellen Kader zu. Diese Auslegung wird durch eine Untersuchung des Milizgedankens im klassischen Republikanismus italienischer und angelsächsischer\n371\nProvenienz bestätigt. Die Milizidee gründet hier massgeblich in der Auffassung, dass die Aufgabe\nder Verteidigung des Staates nicht hauptberuflich ausgeübt werden soll. In Friedenszeiten sollen die\nMitglieder der Bürgermiliz nach kurzen Ausbildung wieder in ihre angestammten Berufe zurückkehren.\nAus der Literatur insbesondere des 18. Jahrhunderts lassen sich drei Kriterien ableiten, die eine Milizarmee wesentlich prägten: \"Erstens handelt es sich um Truppen aus Landesbewohnern, zweitens\nwerden sie lediglich zu Verteidigungszwecken und drittens nur im Notfall, das heisst ad hoc aufgebo-\n372\nten\" . Das ideengeschichtliche Gegenstück zur Milizarmee stellt demnach nicht die \"Berufsarmee\",\n373\nsondern das \"stehenden Heere\" dar. Dieses kann sowohl eine Berufsarmee als auch ein Konskriptionsheer (allg. Wehrpflichtarmee mit Berufskadern) sein. Neben diesem Grundgedanken ist für die\nMilizarmee auch charakteristisch, dass sie eine feste Institution der staatlichen, politischen Gemein-\n374\nschaft darstellt (und keinesfalls eine Partisanenarmee oder ein unorganisiertes Volksaufgebot) . Sie\nstützt sich auf eine militärische Kernorganisation, die bei Bedarf die temporäre Mobilisierung von\nTruppen vorsieht. Sodann rekrutiert die Milizarmee einheimische wehrfähige Soldaten; sie stellt damit\neine Abkehr vom Söldnerheer dar, das vorwiegend aus angeworbenen Ausländern alimentiert wird.\nSchliesslich verband sich in der republikanischen Perspektive mit dem Milizprinzip das Ideal, dass sich\ndie Bürger freiwillig der Verteidigung des Landes stellen. Doch vielerorts, auch in der schweizerischen\nStaatspraxis, wurde eine Dienstpflicht eingeführt; zuerst wurde eine Pflicht der Kantone, bestimmte\nKontingente zu stellen (korporative Wehrpflicht); dann nach dem deutsch-französischen Krieg von\n375\n1870/71 wurde 1874 die allgemeine Wehrpflicht als individuelle Verpflichtung eingeführt.\n\n"}