{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Juni 2010, 9c_364/2009,\nErw. 4.1 und 4.2.\n350\nDie zu leistende Dienstpflicht der DD mit Mannschaftsgraden beträgt 300, für Wachtmeister und Oberwachtmeister 430,\nfür Feldweibel und Fouriere 500 und für Subalternoffiziere 600 aufeinanderfolgende Tage (Art. 10 MDV). Aus Gründen der\nWehrgerechtigkeit dauert die Dienstpflicht der DD mindestens 20 Tage länger, um die Vorteile bezügliche der Urlaube auszugleichen (Art. 10 MDV). Vgl. BBl 2002 967, Armeeleitbild XXI, S. 1036.\n351\nGrundsätzlich wird von einer Gleichstellung ausgegangen. Vgl. Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft vom 1. Juli 2005, Rz. 4009 und Rz. 4018. Allerdings statuiert Art. 16 Abs. 2 im Vergleich zu Art. 16 Abs. 1\nBundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [SR 834.1, EOG] für\nDD eine geringere minimale Grundentschädigung als für andere AdA, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades\nzurücklegen (Gradänderungsdienst).\n352\nVgl. Art. 9 ff. Weisungen des VBS vom 6. Juli 2005 über das Durchdienen.\n353\nVgl. Art. 13 Weisungen über das Durchdienen.\n354\nVgl. BBl 2002 967, Armeeleitbild XXI, S. 1036. Vgl. auch Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 13. Februar 2007 zur parlamentarischen Initiative der FDP zur Verdoppelung der Anzahl der Durchdiener (06.405).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 156\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nrisches Personal, das wie die übrigen AdA in Stäben und Einheiten eingeteilt ist, leistet jedoch unter\n355\nden gleichen Bedingungen Militärdienst wie die übrigen AdA (Ziff. 27 Abs. 5 DR 04 ). Allerdings wird\n356\ndie Dienstleistung des Zeitmilitärs nicht an die Ausbildungsdienstzeit angerechnet. Das Zeitmilitär\nhat demnach seine Ausbildungsdienstpflicht in ihren Formationen zu absolvieren.\n\n1. Verfassungsrechtliche Vorgaben an die Höhe der Durchdienerquote\na) Milizprinzip (Art. 58 Abs. 1 BV)\nDie verfassungsrechtlichen Grenzen des Modells einer Militärdienstleistung am Stück werden nicht\n357\nnur, aber doch primär durch das Milizprinzip von Art. 58 Abs. 1 BV festgelegt. Die Auslegung des\nVerfassungsrechts hat sich – wie die Auslegung des Gesetzesrechts – an den klassischen Auslegungselementen (grammatikalisches, systematisches, historisches, geltungszeitliches und telelogisches Element) zu orientieren. Die Elemente stehen dabei in einem gleichgeordneten Ergänzungs-\n358\nverhältnis (Methodenpluralismus).\n359\nDer Begriff der \"Miliz\" oder des \"Milizsystems\" (lat.: militia = Kriegswesen) wird als Ausdruck für ein\n360\nin der Schweiz typisches Organisationsprinzip republikanischer Prägung verwendet. Der Terminus\nbezeichnet im Bereich des Militärwesens die im Gegensatz zu einem Berufs- bzw. Söldnerheer ste-\n361\nhende nichtpermanente (ad hoc) Bewaffnung des Volkes (Bürgeraufgebot). Der Begriff verweist\nauch auf die Nebenamtlichkeit der Tätigkeit und die damit einhergehende geringere Ausbildung, Erfahrung und Präsenz der Truppen im Vergleich zu einem stehenden Heer. Der Ausdruck Miliz wird im\ndeutschen Sprachgebrauch teilweise auch für paramilitärische Organisationen gebraucht, die keine\n362\nfeste oder staatlich kontrollierte Struktur aufweisen. In der politischen Kultur der Schweiz bezeichnet der Begriff die freiwillige und ehren- sowie nebenamtliche Beteiligung des Bürgers am Staats- und\n363\nGemeinwesen.\nArt. 58 Abs. 1 BV stellt die Nachführung des in Art. 13 Abs. 1 aBV enthaltenen Verbots stehender\n364\nTruppen dar. DIETRICH SCHINDLER legt in seinem am 18. April 1999 an das VBS eingereichten\n365\nRechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Schranken für das Projekt \"Armee XXI\" die Urs-\n\n355\nDienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 (SR 510.107.0).\n356\nVgl. Art. 43 Abs. 2 MG; Art. 6 Abs. 2 MDV\n357\n\"Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.\"\n\n\"La Suisse a une armée. Celle-ci est organisée essentiellement selon le principe de l’armée de milice.\"\n\n\"La Svizzera ha un esercito. L’esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.\"\n\n\"La Svizra ha in’armada. Questa è organisada tenor il princip da milissa.\"\n\n"}