{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Hier sind die Schutzanforderungen an die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige zivile Polizei generell höher und besonders. Doch die Armee\nsoll auch hier nicht für die häufig personell unterdotierten Kantone einspringen. Aber sie muss\ndarauf vorbereitet sein, robuste Abwehr zu leisten, wenn es z.B. zu einem bewaffneten Angriff ei-\n346\nner Terroristengruppe kommt. Für diese spezifischen Aufgaben müssten besondere Lösungen\nentwickelt werden. Die Armee kann sie jedenfalls nicht nach dem Aufwuchsprinzip lösen; es sind\nzwar virtuelle, aber permanent relevante, anspruchsvolle Aufgaben.\n\n• Das Gutachten kommt sodann zum Schluss, dass neben einer schweren Gewaltdrohung oder\neinem schweren bewaffneten Angriff auch weitere Fälle auftreten können, wo verfassungs- und\nvölkerrechtlich Land und Bevölkerung einen wahren Notstand erfahren oder entschieden Nothilfe\nbrauchen, z.B. bei riesigen Überschwemmungen. Darauf geht der Armeebericht 2010 verschie-\n347\ndenenorts ein. In solchen Katastrophenfällen gibt es auch völkerrechtliche Pflichten über die\nLandesgrenzen hinaus (z.B. bei einem schweren Erdbeben am Oberrhein). Das Leistungsprofil\nsetzt m.E. den Bedarf für Katastrophenhilfe in der Schweiz und im grenznahen Ausland mit 150\nArmeeangehörigen viel zu tief an. Dasselbe gilt für den Bedarf an Armeeangehörigen und besonderem Material für die humanitäre Hilfe im Ausland.\n\n346\nVgl. zu solchen Entwicklungen einer Verteidigungsaufgabe Armeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, S. 41, 45, 52.\n347\nVgl. besonders Ziff. 4.2.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 155\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nE. Verfassungs- und völkerrechtliche Fragen einer Militärdienstleistung ohne Unterbrechung\nI. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit\neiner Erhöhung der Durchdienerquote\n348\nArt. 54a Militärgesetz (MG) wurde im Rahmen der Armeereform XXI eingefügt und ist seit 1. Januar\n2004 in Kraft. Die Bestimmung schafft die Möglichkeit, dass ein Militärdienstpflichtiger freiwillig seinen\n349\nAusbildungsdienst ohne Unterbrechung erfüllen kann. Der Anteil dieser sog. Durchdiener (DD) wird\ndurch Art. 54a Abs. 3 MG auf maximal 15 % eines Rekrutenjahrgangs begrenzt. Sofern kein Bedarf\nder Armee besteht, können gemäss Art. 54a Abs. 1 MG auch weniger Anträge für einen Dienst am\nStück berücksichtigt werden. Nach dem Absolvieren der je nach Dienstgrad vorgesehenen Diensta-\n350\nge gehören die DD der Reserve an und werden wie die anderen Angehörigen der Armee (AdA) ab\ndem 30. Altersjahr aus dem Militärdienst entlassen (Art. 13 MG). Die DD sind grundsätzlich den übri-\n351\ngen Militärdienstpflichtigen (insb. bezüglich Sold, jedoch nur teilweise bezüglich Erwerbsersatz )\ngleichgestellt. Die Ausbildung absolvieren die DD in einer Rekrutenschule (RS) der jeweiligen Truppengattung. Nach der 18- bzw. 21-wöchigen Grundausbildung (allg. Grundausbildung, fachbezogene\nGrundausbildung, Verbandsausbildung) werden die DD in Bereitschaftsverbände eingeteilt und absol-\n352\nvieren den Ausbildungsdienst für DD. Die DD können zum Assistenzdienst (Art. 67 ff. MG) aufgeboten werden, sofern sie über die erforderliche Ausbildung verfügen (mindestens Verbandsausbildung\n353\n1). Die DD lassen sich zudem für die Unterstützung der Ausbildung in den Lehrverbänden einset-\n354\nzen.\nDie DD sind vom Berufs- und Zeitmilitär (militärisches Personal gemäss Art. 47 MG und Art. 6 MDV),\ndie ebenfalls Dienst am Stück leisten, zu unterscheiden. Im Gegensatz zum militärischen Personal\nsind die DD nicht durch ein Arbeitsverhältnis gemäss Bundespersonalgesetzgebung angestellt. Militä-\n\n348\nBundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, SR 510.10)\n\n"}