{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Fest steht, dass – und das Gutachten geht an mehreren Stellen darauf ein –\nes verfassungs- und völkerrechtlich nicht angeht, dass die Armee alltägliche, sicherheits- und\nordnungspolizeiliche Aufgaben der kantonalen Polizei oder des Bundessicherheitsdienstes übernimmt. Ist ein Kanton überfordert, so muss er die Kantone des Regionalabkommens und danach\nüber das Interkantonale Konkordat IKAPOL weitere Kantone um Unterstützung ersuchen. Der\nSatz im Armeebericht 2010 (S. 51): \"So kann die Armee die Polizei beim Schutz von Personen,\nObjekten oder Veranstaltungen oder das Grenzwachtkorps bei seiner Kontrolltätigkeiten sowie im\nlogistischen Bereich unterstützen\" beschreibt eine m.E. verfassungsrechtlich nicht vorgesehene\nArmeeaufgabe. Die Armee ist nicht die \"strategische Reserve\" des Landes in Belangen der Si-\ncherheits- und Ordnungspolizei. Entsprechend können für solche normalen polizeilichen Belastungen der Kantone oder des Bundes nicht grössere Truppenbestände ausgebildet und bereitgestellt werden. Namentlich können dafür auch nicht mehr als heute Durchdienerformationen herangezogen werden (Näheres dazu unten Kap. E).\n\n• Der Armeebericht 2010 verwendet gewisse Begriffe zur Bezeichnung von Situationen, die einen\nArmeeeinsatz erfordern. In Ziff. 5.2. am Anfang (S. 49) ist von der \"normalen Lage\" die Rede,\nweiter unten (S. 52) von \"ausserordentlichen Ereignissen\" und danach (S. 53) von \"besonderen\nEreignissen\". Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass dies keine verfassungsrechtlichen Begriffe\nsind. Die Bundesverfassung kennt nur die Begriffe: \"Verteidigung\", \"Abwehr schwerwiegender\nBedrohungen der inneren Sicherheit\" und die \"anderen ausserordentlichen Lagen\" (Art. 58 Abs. 2\nSätze 1 u. 2). Einsätze ausserhalb dieser Situationen kann das Gesetz vorsehen (Art. 58 Abs. 2\nSatz 3 BV); dieses hat etwa die Beteiligung an friedensfördernden Massnahmen (Art. 66 ff. MG)\n\n343\nArmeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, Separatausgabe des Bundesblattes.\n344\nNäheres zur \"Verpolizeilichung der Milizarmee\" bei ZWYGART, S. 155 ff.\n345\nDer Assistenzdienst gemäss Art. 67 MG wurde 1993/95 auf Art. 16 aBV über den Ordnungsdienst bei schweren Störungen der inneren Ordnung abgestützt. Mit ihm sollte die Handlungs- und Führungsfähigkeit der obersten zivilen und militärischen Behörden sichergestellt und existenzielle Bedrohungen der Lebensgrundlagen, etwa durch Grosskatastrophen, abgewendet werden (vgl. BBl 1993 IV 30, 68 f., Botsch. MG). Gedacht war an ausserordentliche Lagen, in denen der Bundesrat\nunverzüglich die Bundesversammlung einberufen muss und selber sofort verfassungsunmittelbare Massnahmen trifft. Doch die\nBestimmung wurde zu generell formuliert (bes. Art. 67 Abs. 1 Bst. e), und die Praxis hat dann, trotz der klaren Eingrenzung\ndurch Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV von 1999 den Assistenzdienst fast zum Allerweltsdienst gemacht (vgl. MEYER, Grundaufgaben,\nS. 259 f.). Der Armeebericht will jetzt richtigerweise einmal die nicht unmittelbar auf die Sicherheit bezogenen Einsätze (z.B. für\nSportanlässe) nicht mehr ausführen lassen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 154\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\ngeregelt. Der Bericht will an einigen Stellen Aufgaben der Armee benennen, die dieser in aussergewöhnlichen Situationen (z.B. internationale Konferenzen) oder in Krisen (z.B. Flüchtlingsströme) erwachsen können. Hier gilt aber in aller Regel das ordentliche Recht, und die Armee übernimmt ausnahmsweise subsidiär gewisse Polizeiaufgaben, weshalb sich ein möglichst neutraler\nSprachgebrauch (wie z.B. \"schwere politische resp. wirtschaftliche Krise\") empfiehlt.\n\n"}