{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Gleichwohl obliegen\nder Schweiz grundsätzliche Solidaritätspflichten aufgrund ihrer langjährigen Partnerschaft mit der EU\n339\nund den EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie vor dem Hintergrund des völkerrechtlichen resp. europarechtlichen Menschenrechtsschutzes. Entsprechende solidarische Hilfen zu erwägen und zu pla-\n340\nnen – etwa mit den Instrumenten des Friedensförderungsdienstes (Art. 66 - 66b MG) oder mit ei-\n341\nnem, nach einer Revision des MG erweiterten , Assistenzdienst im Ausland – , ist schon heute an-\n342\ngezeigt.\n\n6. Ergebnis\nDie speziellen völkervertraglichen und europarechtlichen Abwehr- und Schutzpflichten, die der\nSchweiz namentlich im Bereich der Kriegsverhinderung und der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Verfolgung und Verhütung völkerrechtlicher Verbrechen, der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie in der europäischen Polizei- und Justizzusammenarbeit\nobliegen, erfordern auf Seiten der Armee und der weiteren schweizerischen Sicherheitsorgane auf\nBundes- und Kantonsebene qualifizierte Kompetenzen, die diesen stetig wachsenden Herausforderungen angemessen sind. Der internationale Informationsaustausch und die Rechtshilfe, die hier eine\nwichtige Rolle spielen, sind überwiegend Sache der Polizei und der Justiz; doch auch für die Armee\nsind der Aufbau fachtechnischen Know-hows und internationale informationelle Kooperation unabdingbar. Darauf muss sie z.B. zurückgreifen können, wenn die Wahrnehmung der oben genannten\nSchutz- und Abwehraufgaben im Falle schwerwiegender Bedrohungen oder gewalttätiger Angriffe\neinen Einsatz der Armee erforderlich macht.\n\n336\nSo wie dies die Schweizerische Nationalbank jetzt \"freiwillig\", aber massiv zur Stützung des Eurokurses in der Griechenlandkrise getan hat.\n337\nVorbehältlich etwaiger Neutralitätsverpflichtungen sowie vorbehältlich der sich aus der NATO-Mitgliedschaft ergebenden Bindungen. Näheres bei HILPOLD, Österreichs Neutralität, in: ÖJZ 2010, S. 593.\n338\nVgl. dazu die Ausführungen im jüngsten Bericht des Bundesrates zur Evaluation der schweizerischen Europapolitik,\nvom 17. September 2010, Separatausgabe des Bundesblattes, S. 85 ff. Für die Perspektive Österreichs (im Gegensatz zur\nSchweiz als EU-Mitglied) auf die Neutralität im Lichte der Beistands- und Solidaritätsverpflichtung nach Lissabon HILPOLD,\nÖsterreichs Neutralität, in: ÖJZ 2010, S. 590 ff.\n339\nIn diesem Sinne auch MOHLER, Der neue Besitzstand, S. 20.\n340\nEs ist denkbar, dass die EU in einem europäischen bewaffneten Konflikt (wie die OSZE) vom Sicherheitsrat ein Mandat\nzur Durchführung von friedenssichernden Massnahmen nach Art. 53 UN-Charta bekommt, welches eine Beteiligung der\nSchweiz nach Art. 66 MG erlaubt. Sowohl der Sicherheitsrat als auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen haben\ndie EU schon als entsprechendes \"Regionalabkommen\" qualifiziert (vgl. S/Res/713 (1991) vom 25.09.1991; S/Res/727 (1992)\nvom 8.1.1992), Art. 93a des \"2005 World Summit Outcome\", A/Res/60/1, 24.10.2005).\n341\nVgl. den Vorschlag des Bundesrates zur Ergänzung des MG im Rahmen der Diskussion um die Beteiligung an der\nOperation ATALANTA der EU, BBl 2009 4535, 4557.\n342\nMit detaillierten Angaben zum bisherigen Engagement der Schweiz in diesem Bereich BREITENMOSER, S. 386 f., 398.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 153\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nD. Stellungnahme zum Leistungsprofil für\ndie Armee gemäss Armeebericht 2010\n343\nDas VBS stellt im Armeebericht 2010 für die Armee ein Leistungsprofil auf, welches den Herausforderungen der kommenden Jahre entsprechen soll. Auftragsgemäss soll im Rahmen dieses Gutachtens das vorgelegte Leistungsprofil auch kurz nach den Gesichtspunkten beurteilt werden, welche sich\naus den Anforderungen des Bundesverfassungsrechts und des Völkerrechts an die Verteidigungskompetenz ergeben. Dass rechtliche Gesichtspunkte des Armeeeinsatzes nur Teilaspekte der Leistungen der Armee darstellen, ist offensichtlich, stehen doch sicherheitspolitische oder finanzielle Gesichtspunkte mehr im Vordergrund. Im Einzelnen sollten m.E. aus rechtlicher Sicht folgende Punkte\nbesonders bedacht werden:\n\n"}