{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\n5. Europäische Zusammenarbeit im Rahmen von Schengen, Dublin und\nEuropol\nEine Sonderstellung nimmt die Zusammenarbeit der Schweiz mit europäischen Staaten im Rahmen\n328\nvon Schengen, Dublin und Europol ein. Das Spezielle dieser Zusammenarbeit rührt zum einen aus\nder asymmetrischen Konstellation der Kooperationspartner – die EU und ihre Mitgliedstaaten einer-\n329\nseits, die Schweiz als Nicht-EU-Mitgliedstaat andererseits – und zum anderen aus dem im europä-\n330\nischen (Rechts-)Kontext besonders verwurzelten Solidaritätsgedanken her. Daraus können ebenfalls spezifische Verteidigungs- und weitere Sicherheitsaufgaben erwachsen. Schon jetzt hat die\nSchweiz Polizeikräfte an den Schengen-Aussengrenzen, und zwar im Rahmen von FRONTEX (Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der\n331\nEuropäischen Union) und RABIT (Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke). Im Rahmen\nvon Europol und Schengen beteiligt sich die Schweiz auch an der EU-Terrorismusbekämpfung, wodurch ein starkes regionales Engagement der Schweiz mit entsprechenden Verpflichtungen zu ihrer\nim vorigen Abschnitt besprochenen internationalen Einbindung in diesem Politikfeld hinzutritt.\nDie polizeirechtliche Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes in der Verschränkung mit Europol und ihren Koordinierungsaufgaben schliesst mehr und mehr die Verhinderung terroristischer Ver-\n332\nbrechen und solcher der organisierten Kriminalität ein. Diese und weitere bilateral vereinbarte Formen (polizeilicher) europäischer Zusammenarbeit markieren aber m.E. nicht schon ein für allemal die\nGrenze der europäischen Sicherheitskooperation. Für die EU selbst stellt diese im Rahmen des von\nihr ausgerufenen Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 ff. VAEU)\n333\ndas am intensivsten verfolgte Projekt dar. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, der\n334\ndiverse kompetenzielle und prozedurale Neuerungen in diesem Bereich vorsieht , hat sich die EU\n335\n\"endgültig als Sicherheitsunion etabliert\" .\n\nIn ausserordentlichen Lagen oder Notständen in einem Teil der Europäischen Union oder an deren\nRändern (z.B. bei militärischen Auseinandersetzungen in und um Transnistrien) wird also möglicher-\n\n326\nDaran erinnert sei, dass solche Verbrechen schwerste Grundrechtsverletzungen darstellen, die zu verhindern sich aus\nder grundrechtlichen Schutzfunktion ergibt, sofern es sich um eine konkrete und unmittelbare Gefahr handelt und die Behörden\ndarum wissen oder wissen müssten, wie sich der EGMR in konstanter Praxis ausdrückt. Siehe dazu oben Kap. B.II.3.\n327\nZu neueren Entwicklungen und getroffenen Massnahmen der Schweiz im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung vgl.\netwa VEZ, S. 208 ff.\n328\nVgl. dazu insgesamt den Band von BREITENMOSER/GLESS/LAGODNY. Speziell zum Einfluss der europäischen Regelungen in der Terrorismusbekämpfung auf die Schweiz vgl. GÄNSWEIN, S. 237 (257 ff.).\n329\nVgl. GOOD, in: Sicherheit und Recht 2/2010, S. 90 ff.\n330\nVgl. zu dieser rechtlichen Kategorie HILPOLD, Solidarität als Rechtsprinzip, in: JöR 2007, S. 195 ff.\n331\nBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der\nEuropäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-\nVerordnung vom 3. Oktober 2008, AS 2009 4583. Vgl. dazu MOHLER, Der neue Besitzstand, S. 6. Vgl. auch die Pressemitteilung des EFD vom 30. September 2009 bezüglich der Unterzeichnung eines weiteren Abkommens der Schweiz mit der EU zur\nRegelung der Einzelheiten der Beteiligung an FRONTEX (\"Schweiz unterzeichnet Vereinbarung für die Teilnahme an der EU-\nAgentur FRONTEX zur Sicherung der Aussengrenzen\",\nhttp://www.news.admin.ch/dokumentation/00002/00015/index.html?lang=de&msg-id=29297, zuletzt aufgerufen am 11.08.2010).\n332\nMOHLER, Der neue Besitzstand, S. 9 ff., 17, 19 f.\n333\nMOHLER, Der neue Besitzstand, S. 20.\n334\nVgl. dazu etwa HAILBRONNER, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, S. 361 ff.; sowie MÜLLER-GRAFF, in:\nEuR, Beiheft 1/2009, S. 105 ff.\n335\nRUFFERT, S. 170.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 152\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}