{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität\nDie Schweiz hat zahlreiche internationale Übereinkommen ratifiziert, die der Bekämpfung von Terro-\n315\nrismus und organisierter Kriminalität gewidmet sind – u.a. das Übereinkommen der Vereinten Na-\n316\ntionen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Konvention) , das Interna-\n317\ntionale Übereinkommen gegen Geiselnahme , das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung\n318\nterroristischer Bombenanschläge , das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finan-\n319 320\nzierung des Terrorismus , das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus\n321\nsowie das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen . Auf\nEbene des Europarates ist zudem im Jahr 2005 eine weitere Konvention zur Verhütung von Terroris-\n322\nmus geschlossen worden , die seit dem 1. Juni 2007 in Kraft ist. Die Schweiz hat diese bislang allerdings weder unterzeichnet noch ratifiziert.\nDarüber hinaus bestehen in der Terrorismusbekämpfung auch bilaterale Abkommen der Schweiz –\n323\nz.B. mit den USA. Hinzu kommen schliesslich als Rechtsquellen die zahlreichen verbindlichen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zur Terrorismusbekämpfung. Diese muss die Schweiz grundsätz-\n324\nlich mittragen und umsetzen.\nÄhnlich wie im Fall des Völkerstrafrechts handelt es sich bei den oben genannten Übereinkommen\nüberwiegend um Straf-, Rechtshilfe- und Auslieferungsinstrumente. Es finden sich jedoch wiederum\n325\nauch (teils versteckte) Hinweise auf die effektive Verhütung der geächteten Verbrechen. Eine Verhütungspflicht im engeren Sinne wird sich daraus in den meisten Fällen nicht ableiten lassen, wohl\naber die materiell vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Abkommen übernommene Pflicht,\ndurch entsprechende Interventionen die Vorbereitung und Ausführung der betreffenden Delikte zu\nunterbinden. Da die zu bedenkenden Fällen im Bereich des Terrorismus und der schwersten Kriminalität angesiedelt sind und somit ein besonderes Bedrohungspotenzial aufweisen, müssen die anvisier-\n\n314\nVgl. SCHABAS, Rz. 6.\n315\nVgl. insgesamt zur internationalen Zusammenarbeit in der Terrorismusbekämpfung etwa den von NESI herausgegebenen Band.\n316\nSR 0.311.54.\n317\nSR 0.351.4.\n318\nSR 0.353.21.\n319\nSR 0.353.22.\n320\nSR 0.353.3.\n321\nSR 0.353.23.\n322\nÜbereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (CETS Nr. 196).\n323\nVereinbarung vom 12. Juli 2006 zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika, handelnd für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schweizerischen\nEidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur\nBekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung (SR 0.360.336.1).\n324\nVgl. dazu etwa – im Kontext der Rechtsprobleme um die so genannten \"Terrorlisten\" der UN – BGE 133 II 450.\n325\nPräambel (Erw. 12) des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen; Präambel (Erw. 5) des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge; Art. 1 u. 31 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität; Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 151\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n326\nten Massnahmen entsprechend ausfallen. Es sind hier erneut die \"ausserordentlichen Lagen\" gemäss Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV und damit verbundene Anforderungen an die Verteidigungs- bzw. Ab-\n327\nwehrkapazität der Schweiz in Erwägung zu ziehen.\n\n"}