{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Für das nach jahrelanger Vorbereitung und\nDiskussion nun von den Räten verabschiedete Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgeset-\n306\nzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 18. Juni 2010\n307\nläuft die Referendumsfrist bis zum 7. Oktober 2010.\nBezüglich der hier interessierenden Abwehr- und Schutzpflichten ist zu betonen, dass das IStGH-\nStatut in Bezug auf die Pflichten der Vertragsstaaten nicht nur (wenn auch schwerpunktmässig) ein\nStraf-, Rechtshilfe- und Auslieferungsinstrument ist, sondern auch eines, dass zumindest materiell\nKapazitäten der Vertragsstaaten einfordert, die über strafjustizielle Belange im engeren Sinne sowie\nKooperationsmechanismen hinausgehen. Denn Rechtshilfeersuchen, die z.B. die Festnahme und\nÜberstellung von Personen (Art. 88 ff. IStGH-Statut), die Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen (Art. 93 Abs. 1 lit. h IStGH-Statut) oder den Schutz von Opfern und Zeugen (Art. 93\nAbs. 1 lit. h IStGH-Statut) zum Gegenstand haben, können je nach Umständen weit reichende Mass-\n308\nnahmen erfordern, die auch die Verteidigungsfähigkeit eines Landes herausfordern. Entscheidende\nBedeutung hat darüber hinaus die mit der Definition des Straftatbestandes der Aggression verbunde-\n309\nne Revision des IStGH aus dem Jahr 2010. Damit sind verschiedene Präventions- und Reaktions-\n310\npflichten verbunden, die sogar bis ins Ausland reichen können.\nJedenfalls ist bei der Verfolgung von völkerrechtlichen Verbrechen, deren mutmasslichen Urhebern\nerhöhte Gewaltbereitschaft und gegebenenfalls auch der Zugriff auf (nicht nur) logistische Unterstützung unterstellt werden darf, mit ganz anderen Situationen und Herausforderungen zu rechnen als bei\nder Verfolgung \"normaler\" Kriminalität. Mit anderen Worten bedarf die Umsetzung solcher Verpflichtungen im Rahmen etwa des IStGH-Statuts der Fähigkeiten, Versuchen schwerstkrimineller Vergeltungsakte wirksam begegnen zu können. Dies gilt auch für gleichgelagerte Problemlagen bei der Be-\n311\nkämpfung der organisierten Kriminalität (u.a. ausserprozessualer Zeugenschutz).\nHinzu kommt, dass das Völkerstrafrecht nicht rein reaktiv angelegt ist. Besonders deutlich tritt dies\n312\nz.B. beim Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes hervor, das den\nVerhütungsbegriff schon im Titel trägt und in seinem Art. I ausdrücklich auch eine Verhütungspflicht\n313\nbezüglich dieses Verbrechens statuiert. Im Völkerrecht und in der Staatenpraxis beginnen sich zu\n\n303\nVgl. insgesamt zu den völkerrechtlichen Anforderungen an die Schweiz für die Zusammenarbeit mit internationalen\nStrafgerichten LINDENMANN, S. 215 ff.\n304\nVgl. insgesamt etwa MEISSNER sowie MAIKOWSKI.\n305\nSR 351.6. Vgl. zur Zusammenarbeit der Schweiz mit dem IStGH WYSS, in: ZStR 2002, S. 130 ff.\n306\nBBl 2010 4277.\n307\nVgl. für einen Überblick zu den jüngeren Entwicklungen im Schweizer Völkerstrafrecht WEHRENBERG/ZIEGLER, S. 76 f.\n308\nZurückhaltender W YSS, in: ZStR 2002, S. 134, der aber gleichwohl deutlich macht, dass das Fehlen eigener polizeilicher Kapazitäten des IStGH durch die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Zusammenarbeitspflicht kompensiert werden muss.\n309\nAmendments to the Rome Statute of the International Criminal Court on the Crime of Aggression, Resolution\nRC/Res.6/Annex I, adopted by the Review Conference at the 13th plenary meeting, on 11 June 2010.\n310\nVgl. den neuen Art. 15bis des IStGH-Statuts (RC/Res.6/Annex I, S. 3).\n311\nEin entsprechendes Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) befindet sich\nin der Entwurfsphase.\n312\nÜbereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (SR 0.311.11).\n313\nEtwas weniger deutlich, aber gleichwohl ausdrücklich das Verhütungsgebot nennend: die Präambel des IStGH-Statuts\n(Erw. 5).\n\n"}