{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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III Abs. 1 jede Vertragspartei, die Nichtkernwaffenstaaten ist,\n\"Sicherungsmassnahmen anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie-\nOrganisation nach Massgabe ihrer Satzungen und ihres Sicherungssystems auszuhandelnden und\nzu schliessenden Übereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmassnahmen ausschliesslich dazu dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen,\ndamit verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird\".\n289\nDie Schweiz hat eine entsprechende Übereinkunft mit der IAEO geschlossen. Diese Übereinkunft\ngeriet in den Fokus der Öffentlichkeit, als ihre Einhaltung als Argument für die Vernichtung der brisan-\n290\nten Tinner-Akten diskutiert wurde.\nInsgesamt dürfte klar sein, dass die in Frage stehenden Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung\neiner Abzweigung von Kernenergie zum Zwecke einer nicht-friedlichen Nutzung nicht lediglich Kontrollen administrativer Natur sein können. Die Schweiz hat auf diesem Gebiet durchaus einiges geleistet.\nZu nennen sind etwa die gesetzlichen Grundlagen und die Umsetzungsmassnahmen im Bereich von\nKriegsmaterialien sowie der Ausfuhrkontrollen von Waffen und Mehrzweckgütern – namentlich das\n291 292\nKriegsmaterialgesetz (KMG) , die Kriegsmaterialverordnung (KMV) , das Güterkontrollgesetz\n293 294 295\n(GKG) , die Güterkontrollverordnung (GKV) , die Chemikalienkontrollverordnung (ChKV) sowie\n296\ndie Safeguardsverordnung . Es geht hier nicht darum, die entsprechenden erheblichen Anstrengun-\n297\ngen zu bewerten. Vielmehr soll aus völkerrechtlicher Sicht deutlich gemacht werden, dass die\nMassnahmen robust genug sein müssen, dass sie den (potenziellen) konspirativen oder gewaltsamen\nVersuchen terroristischer Gruppen oder Gruppen der organisierten Kriminalität, sich in den Besitz\n298\natomwaffenfähigen Materials zu bringen, wirksam entgegentreten können. Dementsprechend\nbraucht es nicht zuletzt eine aktive Beteiligung des Militärs bei der Entwicklung entsprechender Strategien, aber auch vielfältige technische, ausrüstungsmässige und weitere Kapazitäten.\n\n289\nAbkommen vom 6. September 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von\nKernwaffen (SR 0.515.031) sowie Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen\ndes Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.031.1).\n290\nVgl. FOPPA sowie die Medienmitteilung der GPDel vom 30. Juni 2009 (\"Der Bundesrat kann den Fall Tinner nur in Zusammenarbeit mit den Justizbehörden rechtmässig abschliessen\": http://www.parlament.ch/d/mm/2009/seiten/mm-gpdel-2009-\n06-30.aspx, zuletzt aufgerufen am 13.08.2010). Vgl. auch den Entscheid der I. Beschwerdekammer des BStrG vom 8. Juli 2009\n(BB.2009.66), welche darin die Herausgabe der Tinner-Akten an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt verfügte.\n291\nSR 514.51.\n292\nSR 514.511.\n293\nSR 946.202.\n294\nSR 946.202.1.\n295\nSR 946.202.21.\n296\nSR 732.12.\n297\nVgl. für eine Bestandsaufnahme etwa die Kapitel D, E und F in COTTIER/OESCH, S. 117 ff, 165 ff., 203 ff.\n298\nVgl. ausführlich und m.w.H. zur Verhinderung des Zugangs von Terroristen zu Massenvernichtungswaffen insgesamt\nSCHALLER, S. 121 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 148\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}