{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Die\nDarstellung erhebt keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll lediglich den Blick dafür\nschärfen, dass über die aus dem Recht der internationalen Friedensordnung einschliesslich dem\nNeutralitätsrecht und aus dem internationalen Menschenrechtsschutz abgeleiteten Pflichten hinaus\nweitere spezielle völker- und europarechtlich begründete Abwehr- und Schutzpflichten bestehen, die\nauf sehr unterschiedlichen und verstreuten Rechtsquellen basieren. Die Bestimmung der genauen\nReichweite der in Frage stehenden Pflichten ist dabei zumeist schwierig und kann hier nicht im Detail\nerfolgen. Diese Schwierigkeit hängt damit zusammen, dass die einschlägigen völker- und europarechtlichen Vertragswerke in der Regel keine ausdrücklichen Bestimmungen zu den Abwehr- und Schutzpflichten enthalten. Vielmehr ist es häufig ihr gesamter Sinn und Zweck, aus dem die Anforderungen\nan polizeiliche und militärische Kapazitäten – einschliesslich Zielen, Strategie, Führung, nachrichtendienstlichen Strukturen sowie technisch-logistischen und personellen Ressourcen – entstehen. Aus\nder Perspektive der Vertragsstaaten, also auch aus jener der Schweiz im Rahmen ihrer völkervertraglichen und europarechtlichen Bindungen, geht es hauptsächlich um Umsetzungspflichten der jeweili-\n284\ngen Vertragsbestimmungen in innerstaatliches Recht. Die Erfüllung dieser Umsetzungspflichten ist\nletztlich – abhängig von deren konkreten Reichweite im Einzelfall – die Voraussetzung für die Vertragserfüllung insgesamt und damit für ein völkerrechtskonformes Handeln der Schweiz. Zu diesen\nUmsetzungspflichten gehört ganz zentral, dass auch die völker- und europarechtlich von den Vertragsstaaten erwartete militärische oder polizeiliche oder technische Kompetenz ermittelt sowie in\nBund und Kantonen vorbereitet, aufgebaut und wo nötig bereitgestellt wird. Dies ist selbstverständlich\nbisher schon vielfältig geschehen.\n\n2. Verhinderung von Krieg und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen\na) Nichtverbreitungsabkommen\nDie Abwehr- und Schutzpflichten, die auf die Verhinderung von Krieg, die Verhinderung einer internationalen Destabilisierung und die Ächtung grausamster Waffen zurückgehen, lassen sich gut an eini-\n285\ngen der wichtigsten so genannten Nichtverbreitungsabkommen exemplifizieren. Neben zahlreichen\n286\nweiteren Übereinkommen in diesem Bereich hat die Schweiz den Atomwaffensperrvertrag , das\n287\nChemiewaffenübereinkommen sowie das Übereinkommen über das Verbot und die Vernichtung\n288\nbiologischer Waffen ratifiziert.\n\n283\nAusserdem sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich noch die Schutzpflichten gegenüber völkerrechtlich\ngeschützten Personen und Gebäuden zu erwähnen. Siehe dazu oben ausführlich Kap. C.II.\n284\nBei der landesrechtlichen Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ist die verfassungsmässige Kompetenzverteilung zu beachten, vgl. BGE 125 I 227, 247 ff., Erw. 12; ZELLWEGER, S. 88 ff.; EHRENZELLER, SG Komm., Art. 54, Rz. 14;\nPFISTERER, SG Komm., Nachbemerkungen zu Art. 55 u. 56, Rz. 8 ff., 11 ff.; WILDHABER, Aussenpolitische Kompetenzordnung,\nS. 121 ff.\n285\nNäheres bei IPSEN, in: Ipsen, § 61 Rz. 20 ff.; BOTHE, S. 678 ff.\n286\nVertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.03).\n287\nÜbereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes\nchemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) (SR 0.515.08).\n288\nÜbereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer\n(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (SR 0.515.07) (nachfolgend: Biowaffenübereinkommen).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 147\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}