{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Eine Haftung der Kantone für Schäden aus Sicherheitsfehlern\ngegenüber Botschaften und internationalen Organisationen gibt es selbstverständlich im kantonalen\nStaatshaftungsrecht, aber es gibt keine bundesgesetzliche Haftung der Kantone gegenüber dem\nBund, wenn die Schweiz wegen Schäden aus Sicherheitsfehlern völkerrechtlich verantwortlich wird.\n281\nDie Kantone haften nach geltendem Recht nur für Schädigungen von Eigentum des Bundes; das\nBundesrecht muss die Lücke in Bezug auf die Haftung in völkerrechtlichen Schadensfällen schliessen.\nDass die Kantone für die besonderen Schutzaufgaben zu wenig Polizeipersonal anstellen und einsetzen, dem müsste der Bund angesichts seiner völkerrechtlichen Verantwortlichkeit mit Massnahmen\nund Auflagen der Bundesaufsicht entgegentreten. Der bundesverfassungs- und völkerrechtlich höchst\nfragwürdige, zum Teil langfristige Einsatz von Armeetruppen, kann das Defizit einzelner Kantone in\nder Erfüllung ihrer Verfassungsaufgaben bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht heilen.\n\n5. Ergebnis\nAbschliessend ist festzustellen, dass es sich sehr empfiehlt, die zahlreichen rechtlichen und praktischen Fragen der Umsetzung der hoch bedeutsamen völkerrechtlichen Sicherheitspflichten der\nSchweiz in einer Gesamtsicht zusammenzutragen und für deren Lösung ein Konzept zu entwickeln.\nAuch wenn es dabei vor allem um polizeiliche Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben der Kantone und\nbegrenzt des Bundes geht, sind auch Einsätze der Armee bei schwerwiegenden Bedrohungen gemäss Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV(Assistenzdienst) sowie notfalls zur entschiedenen Abwehr bewaffneter\nKonflikte (z.B. Verteidigungseinsatz gegen schwere terroristische Gewaltakte) zu planen.\n\nIII. Spezielle völkervertragliche und europarechtliche Ab-\nwehr- und Schutzpflichten\n1. Vorbemerkung\nÜber die bereits diskutierten völkerrechtlich begründeten Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit\nder Schweiz hinaus bestehen verschiedene weitere spezielle Abwehr- und Schutzpflichten, die in der\nEinbindung der Schweiz in das engmaschige Netz völkervertraglicher (bilateraler und multilateraler)\n282\nsowie europarechtlicher Sicherheitskooperationen begründet liegen. Diese Pflichten können polizeiliche Kompetenzen (Ordnungs- und Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei) genauso tangieren wie militärische Aufgaben im Sinne des Art. 58 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BV (Kriegsverhinderung; Unterstützung der\nzivilen Behörden bei schwerwiegenden Bedrohungen und anderen ausserordentlichen Lagen).\nIm Wesentlichen lassen sich drei Themenfelder ausmachen, in denen solche speziellen Abwehr- und\nSchutzpflichten bestehen. Dabei handelt es sich erstens um die Verhinderung von Krieg und die Nichtverbreitung gefährlicher Waffen, zweitens um den Umgang mit völkerrechtlichen Verbrechen sowie\ndrittens um den Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (im Sinne schwerster Kriminalität, welche geeignet ist, die in Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV genannten ausserordentlichen Lagen bzw.\n\n279\nVgl. auch die ohne Verfassungs- und Gesetzesgrundlage erlassene Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund (Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, VES) vom 31. Oktober 2007 (SR 124).\n280\nVgl. Art. 22 GSG; Art. 3 und 4 der Verordnung über die finanzielle Abgeltung an die Kantone zur Wahrung der inneren\nSicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung) vom 1. Dezember 1999 (SR 120.6).\n281\nVgl. Art. 63e Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 (SR 172.010).\n282\nVgl. insgesamt und einlässlich dazu BREITENMOSER, vor allem S. 383 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 146\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}