{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Allerdings kann auch das EDA nach Art. 20 Bst. f GSG\nzusätzliche Schutzmassnahmen anordnen, welche der Bundessicherheitsdienst an die betroffenen\n272\nkantonalen Polizeidienste weiterleiten muss.\nSchliesslich kann der Bundesrat auch exekutive Massnahmen vorsehen und Polizei des Bundes\nund/oder Truppen im Assistenzdienst auf Begehren von kantonalen Regierungen oder eines oder\nmehrerer Departemente u.a. zum Konferenzschutz, Personenschutz, Begleitschutz oder Objektschutz\neinsetzen (Art. 2 und 3 Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen\n273\n[VSPS] vom 3. September 1997). Das ist langjährige Staatspraxis bei ganz besonderen Ereignissen\n274\noder Lagen. Doch seit dem Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2004, verlängert mit dem Bundesbe-\n275\nschluss vom 30. Mai 2007, der bis Ende 2012 gilt, setzt der Bund namentlich zur Entlastung der –\nbei der Kantonspolizei personell unterdotierten – Kantone Bern und Genf jetzt dauernd Truppen, in-\n276\nsbesondere zur Bewachung bestimmter ausländischer Vertretungen, ein (Einsatz AMBA CENTRO).\nDabei wird nicht beachtet, dass die Bundesverfassung der Assistenzdient in Art. 58 Abs. 2 Satz 2 nur\nin ausserordentlichen Lagen und nur subsidiär zulässt, dass das 2004 verstärkte Subsidiaritätsprinzip\nvon Art. 43a BV nicht dahin verstanden werden darf, dass Personalmangel in den Kantonen den\ndauernden Einsatz von Armeeangehörigen rechtfertigen liesse sowie dass das Völkerrecht in den\nMenschenrechtsgarantien gegen die Zwangsarbeit dem Einsatz von Militärdienstpflichtigen zu nicht\n277\nmilitärischen Zwecken Grenzen setzt. Ein länger dauernder Einsatz von Truppen für Bewachungsund Kontrollaufgaben vor Gebäuden bei normaler Sicherheitslage, anstelle der zuständigen kantona-\n278\nlen Polizei, ist unter den geltenden Verfassungs- und Völkerrechtsvorgaben nicht zulässig.\nImmerhin werden wegen ihrer besonderen Ausbildung und Erfahrung zurzeit nur noch Angehörige der\nMilitärischen Sicherheitspolizei (MilSich) für diese Bewachungs- und Schutzdienste eingesetzt.\nInsgesamt zeigt eine Durchsicht der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Schutz ausländischer\nund internationaler Missionen und Organisationen erhebliche rechtsstaatliche Probleme: So fehlen für\nden Bundessicherheitsdienst und dessen Kompetenzen klare Grundlagen in einem Bundesgesetz.\nFür Planung und Einsatz der (begrenzten) personellen Mittel des Bundes sind offensichtlich VBS,\nEJPD und EDA je partiell zuständig. Völlig unzulässig, namentlich in völkerrechtlicher Perspektive, ist\nm.E., dass für die Sicherheit völkerrechtlich geschützter Personen und Gebäulichkeiten private Si-\n271\nDurch die Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB) vom 27. Juni 2001 (SR 120.72).\n272\nVgl. Art. 30 Bst. g Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121); dazu Botschaft zum GSG, BBl 2006 8017, 8066.\n273\nSR 513.73. Diese Verordnung ist aber wenig hilfreich und in einem wesentlichen Punkt überholt: Für den Waffeneinsatz\ngilt nicht mehr die Vereinbarung zwischen zivilen Behörden und VBS (Art. 5 Abs. 2 Bst. c VSPS), sondern aufgrund von Art. 92\nAbs. 3bis MG das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG, SR 364) und damit auch die noch weitergehende Zwangsanwendungsverordnung (ZAV, SR 364.3). Diese geben aber der Truppe für diese völkerrechtlichen Schutzpflichten zu weitgehende Eingriffsbefugnisse. Zur Kritik an den umfassenden Zwangsmassnahmen vgl. SCHWEIZER/MOHLER, S. 111 (127 ff.).\n274\nVgl. z.B. BGE 125 I 249.\n275\nBBl 2008 169.\n276\nDazu Botschaft zu den Bundesbeschlüssen über die Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden beim\nSchutz ausländischer Vertretungen, bei der Verstärkung des Grenzwachtkorps und bei Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr\nvom 30. Mai 2007 (07.038), BBl 2007 4885 ff.\n277\nZu den Schranken der Zwangsarbeit vgl. Art. 2 Ziff. 2 Bst. a des ILO-Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder\nPflichtarbeit vom 28. Juni 1930 der Internationalen Arbeitsorganisation (SR 0.822.713.9); Art. 4 Abs. 3 EMKR, der entsprechend\nausgelegt wird (z.B. MALINVERNI, in: Pettiti/Decaux/Imbert, S. 186); Art. 8 Abs. 3 UNO-Pakt II, der allerdings offener ausgelegt\nwird (vgl. NOWAK, Art. 8, Rz. 28). Näheres unten in Kap. E.I.2.\n278\nA.A. RHINOW , Zur Rechtmässigkeit, S. 374 ff., der allerdings auch eine Auslegung von Art. 67 MG, die mit Art. 58 Abs. 2\nBV konform ist, fordert; MEYER, Grundaufgaben, S. 261 Rz. 103.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 145\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}