{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\n4. Umsetzung der völkerrechtlichen Schutzpflichten in der Schweiz\nAlle diese Überlegungen sind alles andere als theoretisch: Die Bedrohung von völkerrechtlich ge-\n262\nschützten Personen und Räumlichkeiten stellt ein fortdauerndes Problem dar , und es hat sich durch\ndie Aktivitäten des internationalen Terrorismus noch verschärft. Deutlich wahrnehmbar ist in diesem\nZusammenhang ein erhöhtes Schutzbedürfnis seitens einer Reihe von ständigen Vertretungen ausländischer Staaten bei den internationalen Organisationen in Genf, das diese gegenüber der Schweiz\n263\nauch artikulieren. Im Sinne ihrer besonderen völkerrechtlichen Schutzpflichten kann sich die\nSchweiz solchen Forderungen kaum entziehen, solange die Forderungen nach verstärktem Schutz\nnicht offensichtlich unbegründet sind. Die Schweiz wird auch in Zukunft völkerrechtlich verpflichtet\nsein, ganz erhebliche Sicherheitsmittel zum Schutz völkerrechtlich geschützter Personen und Gebäu-\n264\nde bereitzustellen. Diese Pflichten bestehen unabhängig von der politischen, insbesondere finanziellen Opportunität solcher Massnahmen. Sie zu erfüllen gebietet sich auch im Interesse der aussen-\n265\npolitischen Handlungsfähigkeit der Schweiz (wie auch das Bundesgericht im Jahr 1999 festhielt ),\nund sie zu erfüllen lohnt sich, wenn die Schweiz die internationale Bedeutung von Genf weiterhin stärken will.\nEntsprechend wichtig ist, wie die Umsetzung geregelt ist und gehandhabt wird. Die völkerrechtliche\n266\nVerantwortung für die Erfüllung der oben beschriebenen Verpflichtungen hat der Bund. Die Zuständigkeit für die erforderlichen Massnahmen der öffentlichen Sicherheit obliegt allerdings nach Art. 57\n267\nAbs. 2 BV primär den Kantonen, insbesondere den Kantonen Bern und Genf. Dem Bund fehlen\nschon weitgehend die polizeilichen Kompetenzen und Mittel. Er muss sich schon aufgrund der Bund\n268\nund Kantone gegenseitig bindenden Bundestreue föderal zurückhalten , und das bundesstaatliche\nSubsidiaritätsprinzip von Art. 5a und 43a BV ist auch in der landesinternen Umsetzung des Völkervertragsrechts massgeblich. Die Zurückhaltung des Bundes bei Anordnungen zur öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung für und um internationale Institutionen ist nicht zuletzt auch sachlich geboten, weil die\nSicherheit im kantonalen Raum koordiniert und ganzheitlich realisiert werden muss.\nDer Bund seinerseits hat aber in jedem Fall nachrichtendienstliche Pflichten nach dem Bundesgesetz\n269\nüber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997. Auf der Grundlage der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse soll er \"vorbeugende Massnahmen zum Schutz (…) der\nvölkerrechtlich geschützten Personen sowie der zuständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen\" treffen (Art. 2 Abs. 4 Bst. d BWIS). Zudem\n270\nverlangt Art. 5 Abs. 1 Bst. b BWIS , dass der Bundesrat \"ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz\nder Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen und der nach Art. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen Begünstigten erlässt\".\nDieses Leitbild liegt allerdings noch nicht vor. Dann stipulieren die Art. 22 und 24 BWIS, dass das\n\n262\nVgl. BARKER, S. 15 f. Beispiele in der Schweiz sind die Geiselnahme in der Botschaft von Polen in Bern im September\n1982, die gewalttätigen Demonstrationen vor der Botschaft Irans in Bern im April 1992 sowie die Geiselnahme im spanischen\nKonsulat in Bern im Februar 2005, die alle polizeilich beendet wurden.\n263\nInformation der Ständigen Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen\nOrganisationen, Genf.\n264\nVgl. in diesem Sinne auch schon RICHTSTEIG, S. 185.\n265\nBGE 152 I 227, 249, Erw. 12 e).\n266\nVgl. SCHWEIZER, SG Komm., Art. 57, Rz. 7 ff.\n267\nBei der landesrechtlichen Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ist die verfassungsmässige Kompetenzverteilung zu beachten, vgl. BGE 125 I 227, 247 ff., Erw. 12; ZELLWEGER, S. 88 ff.; EHRENZELLER, SG Komm., Art. 54, Rz. 14;\nPFISTERER, SG Komm., Nachbemerkungen zu Art. 55 u. 56, Rz. 8 ff., 11 ff.; WILDHABER, Aussenpolitische Kompetenzordnung,\nS. 121 ff.\n268\nVgl. ZELLWEGER, S. 133 ff., 122 f.; EGLI, Bundestreue, S. 294 ff.\n269\nSR 120.\n270\nEingefügt durch das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12), in Kraft seit 1. Januar 2008.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 144\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}