{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Gaststaates bzw. gewisse Vorrechte und Immunitäten dauern\nnach dem WÜD, dem WÜK und dem Übereinkommen über Spezialmissionen sogar fort, wenn es zu\n255\neinem \"bewaffneten Konflikt\" zwischen Staaten kommt.\nEs muss kaum betont werden, dass der Schweiz gerade auch bezüglich des Schutzes in besonderen\nund ausserordentlichen Situationen eine besondere Verantwortung zukommt: Im Unterschied zu einem Staat, der lediglich bilaterale ausländische Vertretungen auf seinem Staatsgebiet zu betreuen hat\nund selten hochrangige internationale Vertreter empfängt, muss die Schweiz aufgrund der Vielzahl der\nzu schützenden Räumlichkeiten und Personen sowie diverser Grossanlässe in Art und Umfang ganz\nandere Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung haben. Es ist mehr als zweifelhaft, ob dazu in jedem\n256\nFall ordnungspolizeiliche Massnahmen und Mittel ausreichen oder ob nicht weiter gehende Sicherheitsstrukturen und speziell ausgebildete Einsatzkräfte der Polizei und/oder polizeilich geschulter\nTruppen bereitzuhalten sind. Diese müssen die schwierige Aufgabe bewältigen können, in plötzlichen\nKrisensituationen oder im Fall einer sich allgemein verschärfenden Bedrohungslage die Schutzfunktionen wahrzunehmen und auf schwere Gewalttätigkeiten zu reagieren, ohne dabei allerdings ihrerseits die Würde der zu schützenden Personen und Räumlichkeiten zu beeinträchtigen. Grundsätzlich\ngeht es aber in kritischen oder gar in ausserordentlichen Lagen immer um ein kompetentes \"law en-\n257\nforcement\" . Dass es beim Schutz einer ausländischen Vertretung oder einer internationalen Organisation sogar zu einem bewaffneten Angriff z.B. einer von einem Staat geförderten terroristischen\n258\nGruppe auf Botschaften bzw. Missionen kommt, ist nicht auszuschliessen.\n\nd) Völkerrechtliche Verantwortlichkeit\nLeistet der Empfangs- oder Gaststaat die geeigneten Massnahmen für den Personenschutz nicht in\nausreichendem Masse oder vernachlässigt er den Schutz der Räumlichkeiten, verletzt er seine Pflich-\n259\nten und wird damit völkerrechtlich verantwortlich. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Kompetenzverteilung im Sicherheitsbereich innerstaatlich geregelt ist. Für die Schweiz bedeutet dies, dass die\nprimäre Zuständigkeit der Kantone für die innere Sicherheit, namentlich für die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung, die auch den Schutz der völkerrechtlich geschützten Personen und Räumlichkeiten\n260\numfasst, den Bund keinesfalls von seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Pflichten entbindet.\nEine Verantwortlichkeit des Empfangs- oder Gaststaates ist selbst dann gegeben, wenn die Auswirkungen einer an sich rechtmässigen Sicherheitsmassnahme die besonderen Pflichten des Empfangs-\n261\noder Gaststaates verletzen.\n\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Centre Sud zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Centre in\nder Schweiz (SR 192.122.972.11), Art. 27 (nachfolgend: Sitzabkommen Schweiz-Centre Sud).\n255\nVgl. Art. 44 WÜD; Art. 53 WÜK; Art. 45 f. Übereinkommen über Spezialmissionen. Dazu etwa IPSEN, in: Ipsen, § 65 Rz.\n6. Vermutlich können auch bewaffnete Angriffe von privaten Banden schwere Übergriffe sein, die eine Selbstverteidigung des\nangegriffenen Staates rechtfertigen. Im Fall Demokratische Republik Congo gegen Uganda (siehe oben Fn. 253) hat der IGH\ndarauf verzichtet, staatliches Handeln als unerlässliche Voraussetzung für einen bewaffneten Angriff zu bezeichnen. Vgl. HOBE,\nS. 639 f.\n256\nVgl. Direction du droit international public, Avis, du 19 août 1987, in: SJIR 1988, S. 227.\n257\nZum \"law enforcement\" bes. MELZER, S. 125 ff.\n258\nVgl. IGH, United States of America v. Iran, Judgment, I.C.J. Reports 1980, S. 3. In diesem Zusammenhang sind auch\ndie Anschläge am 7. August 1998 auf die Botschaften der USA in Kenya und Tansania zu sehen. Die Verantwortung für die\nAnschläge, bei denen über 200 Menschen starben, wurde dem Terrornetzwerk Al Kaida zugeschrieben, das vermutlich mit\nUnterstützung des Sudans und Afghanistans handelte. Jedenfalls griff das US-Militär aus diesem Grund Ziele in Afghanistan\nund dem Sudan als Vergeltung an. Vgl. NZZ v. 21.08.2010, S. 1: \"US-Angriff auf Ziele in Afghanistan und im Sudan / Vergeltung\nfür die Anschläge in Nairobi und Dar es Salaam\". Vgl. zusätzlich auch RONZITTI, S. 96.\n259\nVgl. etwa Direction du droit international public, Note à la Division politique III concernant un Avis de droit du canton de\nGenève sur la prise en charge des frais liés à la sécurité architecturale des organisations internationales, du 10 décembre 2004,\nZiff. 1.\n260\nVgl. Direction du droit international public, Communication au Ministère public de la Confédération, du 3 septembre\n1992, in: SZIER 5/1993, S. 715 (717).\n261\nIPSEN, in: Ipsen, § 39 Rz. 53.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 143\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}