{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Grund- und Menschenrechte\n239\nsind nicht mehr nur als reine Abwehrrechte zu begreifen , sondern als Auftrag an den Staat, diese\nRechte vor Gefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. Art. 35 BV). Über den Grundrechtsschutz\nhinaus besteht die allgemeine Staatsaufgabe, die Sicherheit im Land und den Schutz der Bevölkerung\nzu gewährleisten, worauf Art. 57 BV hinweist.\nEntsprechen nun diese allgemeinen, üblichen Schutzpflichten des Staats aus dem Polizeirecht, dem\nGrund- und Menschenrechtschutz und dem völkerrechtlichen Fremdenrecht den besonderen Anforderungen, die sich aus dem Völkerrecht für den Schutz der hier interessierenden Personen und Räumlichkeiten ergeben? Dies ist klar zu verneinen. Mit dem \"normalen\" Schutzniveau ist den fraglichen\nvölkerrechtlichen Anforderungen nicht Genüge getan, da diese regelmässig auf einen besonderen\n240\nStandard abzielen.\n\na) Besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen\nDieser besondere Verpflichtungsstandard sei zunächst für den Fall der Räumlichkeiten aufgezeigt.\nAuch wenn in den verschiedenen oben diskutierten Fallgruppen (bilaterale diplomatische und konsularische Vertretungen, ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, internationale Organisationen, Sondermissionen) nicht immer identische Schutzklauseln bestehen, lässt sich das Anforderungsniveau gut anhand von Art. 22 Abs. 2 WÜD exemplifizieren: Danach hat der Empfangsstaat die\n\"besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor\njedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der\nMission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird\".\n\n235\nVgl. DOEHRING, § 18, S. 374 ff.\n236\nVgl. BGE 98 I 99, Erw. 1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 298 ff.\n237\nVgl. GRABENWARTER, § 18 Rz. 25 ff., und KÄLIN/KÜNZLI, S. 389.\n238\nVgl. etwa EGMR, Urteil in S. Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen UK, Série A Nr. 94 Ziff. 72, 84 ff. (EuGRZ 1985,\nS. 571).\n239\nVgl. exemplarisch BGE 126 II 300.\n240\nVgl. BROWNLIE, S. 357.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 140\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nDiese Verpflichtung ist sehr weit reichend, weil alle geeigneten Massnahmen zu treffen sind, um die\n241 242\nerwähnten Bedrohungsszenarien abzuwehren (Eindringen , Beschädigung , Störung des Friedens\n243\nder Mission oder Beeinträchtigung der Würde der Mission und ihrer Repräsentanten ). Geeignet sind\n244\ndie Massnahmen dann, wenn sie der Gefahr frühzeitig und wirksam begegnen. Es reicht nicht aus,\nirgendwelche Massnahmen zu treffen, die sich zur Gefahrenabwehr eignen. Es sind vielmehr alle\ngeeigneten Massnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, dass Polizeiorgane und bei besonders schweren Gewaltangriffen Armeetruppen über die nötigen Kompetenzen zur Intervention verfügen. Es muss\nalso ein Massnahmenpaket entwickelt und realisiert werden, das der Bedrohung auf bestmögliche Art\nund Weise begegnet.\nÄhnliches gilt im Hinblick auf den Schutz der völkerrechtlich geschützten Personen. Der Standard, der\nin Art. 29 WÜD festgelegt wird, muss dabei als Richtschnur auch für die anderen Personenkategorien\ndienen. Danach hat der Empfangsstaat die diplomatischen Vertreter mit gebührender Achtung zu behandeln und alle geeigneten Massnahmen (sic!) zu treffen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre\nFreiheit oder ihre Würde zu verhindern.\nMassstab sind grundsätzlich die \"geeigneten\" und tatsächlich eingesetzten Mittel. Daran werden aber\nhöhere Anforderungen gestellt als beim allgemeinen polizeilichen Schutz der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung. Die \"due diligence\" bezieht sich auf eine umfassende, mit allen ausländischen und inländischen Partnern abgesprochene, laufend aktualisierte Lagebeurteilung, und sie verlangt eine konsequente Umsetzung der sich aus der Lagebeurteilung ergebenden Massnahmen. Dabei ist bei der\nRisikoanalyse der Wahrscheinlichkeitsfaktor schon relevant, wenn er niedrig ist, und die pure Möglichkeit einer Beeinträchtigung ist hoch zu gewichten.\n\n"}