{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Damit ist allerdings keine begriffliche Erweiterung verbunden, da die\ndort bezeichneten staatlichen Vertreter und Beamten internationaler Organisationen nur in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, wenn sie nach dem Völkerrecht (also auf einer anderen\nGrundlage als der Diplomatenschutzkonvention selbst) Schutzansprüche besitzen. In Bezug auf die\nVerhütung von Straftaten gegen die völkerrechtlich geschützten Personen sieht das Abkommen in\nArt. 4 eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien (einschliesslich Informationsaustausch und Abstim-\n233\nmung von Verwaltungs- und anderen Massnahmen) vor. Darüber hinaus sind zahlreiche Pflichten\nhinsichtlich der Verfolgung und Bestrafung der in dem Übereinkommen definierten Straftaten kodifiziert, was die Staaten wiederum in die Lage versetzen soll, ihrem präventiven Schutzauftrag in Zukunft besser nachkommen zu können. Abgesehen von der bemerkenswerten übergreifenden Zusammenführung der Schutzpflichten gegenüber unterschiedlichen Kategorien von Personen in einem\nÜbereinkommen verdient die Diplomatenschutzkonvention noch aus einem anderen Grund besondere\nBeachtung: Ihre Existenz und ihre Entstehungsgeschichte verdeutlichen den veritablen Bedarf an\nangemessenem Schutz, entstand die Konvention doch in den 1970er Jahren unter dem Eindruck zahl-\n234\nreicher Attentate und sonstiger Straftaten gegenüber völkerrechtlich geschützten Personen.\n\n229\nSR 0.191.2. Vgl. zusätzlich Art. IV des Sitzabkommens Schweiz-UNO; siehe dazu auch oben unter Bst. b).\n230\nZu den gewohnheitsrechtlichen Schutzpflichten gegenüber diesen höchstrangigen Vertretern des Entsendestaates vgl.\nausführlich WATTS, in: RdC 1994 III, S. 9 (48 ff. u. 102 ff).\n231\nVgl. zur Anwendung des Übereinkommens über Sondermissionen durch die Schweiz bei offiziellen Treffen: Botschaft\nzum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels von Evian vom 7. März 2003, BBl 2003 2550, 2558.\n232\nSR 0.351.5 (nachfolgend: Diplomatenschutzkonvention).\n233\nDie Schweiz hat bei ihrer Ratifikation der Diplomatenschutzkonvention u.a. hinsichtlich des Art. 4 eine Erklärung abgegeben, wonach sie die zu übernehmenden Verpflichtungen unter den vom Landesrecht vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Zu\nden Hintergründen vgl. die Botschaft zur Diplomatenschutzkonvention, BBl 1984 I 629, 635.\n234\nVgl. FISCHER, in: Ipsen, § 35 Rz. 36; DENZA, S. 258 ff.; BARKER, S. 3 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 139\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nf) Zusammenfassung\nZusammenfassend lässt sich bis zu diesem Punkt festhalten, dass die Schweiz gegenüber allen hier\nbetrachteten Kategorien von Personen (diplomatisches und konsularisches Personal im bilateralen\nVerkehr, Personal ausländischer Vertretungen bei den internationalen Organisationen, Personal der\ninternationalen Organisationen, hochrangige ausländische Gäste und Delegierte) Schutzpflichten besitzt. Dies gilt auch für die von diesen Personen (dienstlich) genutzten Räumlichkeiten sowie zumindest teilweise für deren unverletzliche Privatwohnungen und schliesslich ebenfalls teilweise für Ver-\nwaltungs- und technisches Personal und Familienmitglieder. Dass die Rechtsgrundlagen für die\nSchutzpflichten verstreut und mitunter sehr allgemein gehalten sind, ändert nichts daran, dass diese\nbestehen. Wie weit die Schutzpflichten reichen und welche Anforderungen an die Schweiz daraus\nerwachsen, wird im Folgenden näher beleuchtet.\n\n"}