{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Die\nSchweiz ist aber an den (sehr allgemeinen) Art. 105 der UN-Charta betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Organisation\ngebunden.\n222\nSR 0.192.110.01.\n223\nVgl. in diesem Sinne die Botschaft des Bundesrates vom 18.10.2006 zur Genehmigung des nämlichen Übereinkommens, BBl 2006 8895, 8903.\n224\nZieht man beispielhaft wiederum die oben genannten Sitzabkommen heran, so zeigt sich Folgendes: Im Sitzabkommen\nSchweiz-UNO wird in Art. V (Abschn. 16 und 17) in Bezug auf die unterschiedlichen Kategorien von Beamten und im Hinblick\nauf die Vorrechte und Immunitäten eine Analogie hergestellt zu entsprechenden diplomatischen Vertretern. Dies dürfte Schutzansprüche einschliessen. Zudem sind die Räumlichkeiten der Organisation unverletzbar (Art. II Abschn. 2), wodurch nach dem\nhier vertretenen Verständnis des Unverletzlichkeitskonzepts ebenfalls ein Schutzanspruch gegenüber dem Gaststaat Schweiz\nentsteht. Vgl. in diesem Sinne etwa auch MULLER, S. 195 f. Dies gilt ebenso für die WHO und die WTO, deren Räumlichkeiten\nunverletzlich sind (Art. 7 Sitzabkommen Schweiz-WHO; Art. 6 Sitzabkommen Schweiz-WTO). Zu den Schutzpflichten der\nSchweiz gegenüber den Beamten der WHO und der WTO gibt es, abgesehen von einer hier erneut anzutreffenden Analogiebildung zu diplomatischen Vertretern (Art. 30 Abs. 1 u. Art. 31 Abs. 1 Sitzabkommen Schweiz-WTO; Art. 15 Abs. 1 Sitzabkommen\nSchweiz-WHO, dort allerdings mit einer Analogie zu höherem Personal der (anderen) in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen), keine weiteren Ausführungen.\n225\nDeutlicher hingegen z.B. das Sitzabkommen zwischen der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) und der Republik Österreich (Agreement Between the International Atomic Energy Agency and the Republic of Austria Regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, INFCIRC/15/Rev.1, 12 December 1975), das in seinem Art. IV unter dem\nTitel \"Protection of the Headquarters Seat\" detaillierte Angaben zu den Schutzpflichten Österreichs macht.\n226\nBundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) (SR 192.12).\n227\nEine Ausnahme bildet Art. 18 lit. a GSG, wonach finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen (auch)\nzur Verbesserung der Voraussetzungen für die Sicherheit der internationalen Organisationen gewährt werden können. Zudem\nsieht Art. 26 Abs. 2 GSG vor, dass das EDA den kantonalen Polizeibehörden Weisungen für erhöhte Sicherheitsmassnahmen\nerteilen kann.\n228\nDirection du droit international public, Note à la division politique III, Sécurité des organisations internationales: obligations de la Suisse en droit international, 1er mars 2004.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 138\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nd) Hochrangige ausländische Gäste\nSchliesslich bleibt noch zu klären, wie sich Schutzverpflichtungen der Schweiz gegenüber Vertretern\nausländischer Staaten, die sich nicht ständig in der Schweiz aufhalten, also etwa gegenüber hohen\nStaatsgästen und Delegierten, die an Tagungen und Konferenzen der internationalen Organisationen\nin Genf teilnehmen, völkerrechtlich rechtfertigen lassen. Anwendbar ist grundsätzlich das Überein-\n229\nkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen ; dabei wird unter einer Sondermission\n\"eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von einem Staat mit Zustimmung eines anderen\nStaates in diesen entsandt wird, um mit ihm über besondere Fragen zu verhandeln oder dort eine\nbestimmte Aufgabe zu erfüllen\" (Art. 1 lit. a), verstanden. Die Schutzbestimmungen in Bezug auf die\nMitglieder der Sondermission entsprechen im Wesentlichen den in der WÜD getroffenen Vorkehrungen: Diese geniessen persönliche Unverletzlichkeit (Art. 29) sowie Bewegungs- und Verkehrsfreiheit\n(Art. 27/28), und für ihre dienstliche Tätigkeit sollen sie alle erforderlichen Erleichterungen geniessen\n(Art. 22). Das Übereinkommen über Sondermissionen hebt noch speziell die Stellung des Staatsober-\n230\nhauptes und anderer hochrangiger Persönlichkeiten des Entsendestaates hervor (Art. 21) – aller-\n231\ndings ohne konkreten Bezug zu etwaigen verstärkten Schutzverpflichtungen. Es versteht sich aber\nvon selbst, dass die Schweiz bei Staatsbesuchen und ähnlichen Sondermissionen besondere Sicherheitsvorkehrungen bis zur Sicherheitsüberprüfung des eingesetzten Personals treffen muss. Abgesehen vom Personenschutz sind die Räumlichkeiten, in denen sich eine Sondermission niederlässt, und\ndie Privatwohnungen der Mitglieder der Sondermission unverletzlich (Art. 25 und 30).\n\n"}