{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\nsondern hat auch eine diplomatische Dimension. Die Familienmitglieder des Diplomaten, die Mitglieder des Verwaltungspersonals und des technischen Personals der Mission sowie die zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben gleichfalls Anspruch auf eine solche Behandlung (Art. 37\n201\nAbs. 1 u. 2 WÜD).\nDie Räumlichkeiten der Mission sind laut Art. 22 Abs. 1 WÜD ebenfalls unverletzlich, wobei in Abs. 2\n202\ndie Schutzpflichten näher spezifiziert werden. Zu den Räumlichkeiten der Mission zählt auch die\nResidenz des Botschafters (Art. 1 Bst. i WÜD). Darüber hinaus hat der Empfangsstaat die unverletzlichen Privatwohnungen der Diplomaten zu schützen (Art. 30 Abs. 1 WÜD). Das für das Unverletzlichkeitskonzept typische Nebeneinander von aktiver Schutzpflicht und Unterlassungspflicht – den Vertretern des Empfangsstaates ist das Betreten der erwähnten Räumlichkeiten ausser im Falle der Zu-\n203\nstimmung durch den Missionschef untersagt (Art. 22 Abs. 1 WÜD) – führt dazu, dass der Empfangsstaat für die Sicherheit rund um diese Räumlichkeiten zuständig ist, während auf dem Missions-\n204\ngelände selbst der Entsendestaat dafür die Verantwortung trägt. Insgesamt sollen diese Schutzpflichten den Repräsentanten ausländischer Staaten die uneingeschränkte Wahrnehmung der Aufgaben der Mission ermöglichen.\nIn Bezug auf die Konsulate ausländischer Staaten in der Schweiz und das zugehörige konsularische\nPersonal sind überwiegend entsprechende Schutzpflichten zu beachten. Im Wiener Übereinkommen\n205\nvom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) wird dem Empfangsstaat eine besondere Schutzpflicht hinsichtlich der konsularischen Räumlichkeiten in Art. 31 Abs. 3 auferlegt, die aller-\n206\ndings auf deren ausschliesslich dienstlich genutzte Teile beschränkt bleibt. Art. 40 WÜK enthält\nauch eine der Schutzpflicht gegenüber Diplomaten vergleichbare Bestimmung zugunsten des konsu-\n207 208\nlarischen Personals. Diese erstreckt sich jedoch nicht auf Familienmitglieder.\n\nb) Vertretungen ausländischer Staaten bei internationalen Organisationen und ihr Personal\nWeniger eindeutig ist die Situation mit Blick auf die Vertretungen ausländischer Staaten bei den in der\nSchweiz ansässigen internationalen Organisationen. Diese Vertretungen fallen nicht in den Anwen-\n209\ndungsbereich des WÜD. In den 1970er Jahren ist der Versuch unternommen worden, verschiedene\nvölkergewohnheitsrechtliche Regeln sowie Bestimmungen, die sich aus den Sitzabkommen der Gaststaaten mit den jeweiligen internationalen Organisationen ergeben, in einem multilateralen Übereinkommen zusammenzufassen. Tatsächlich wurde am 14. März 1975 das Wiener Übereinkommen über\ndie Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Cha-\n\n201\nDie Festlegung, wer genau zu dieser Personengruppe gehört, insbesondere wer als Familienmitglied gelten kann, bringt\nAbgrenzungsprobleme mit sich. Vgl. dazu RICHTSTEIG, S. 87 ff.; FISCHER, in: Ipsen, § 35 Rz. 51; DENZA, S. 391 ff.\n202\nSiehe dazu unten Ziff. 3 (\"Reichweite der Schutzpflichten\").\n203\nNur selten sind für einen Notfall Ausnahmen von der Einwilligung des Missionschefs vorgesehen, so in Art. 25 des\nÜbereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2) im Fall von Feuer.\n204\nDies gilt mutatis mutandis auch in Bezug auf die internationalen Organisationen. Vgl. Bericht 2008 des Bundesrates\nüber das Verhältnis der Schweiz zur UNO und zu den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz vom 21. Mai 2008,\nBBl 2008 6067, 6091.\n205\nSR 0.191.02.\n206\nDamit sind die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und private Wohnungen der nachgeordneten Konsularbeamten nicht erfasst. Vgl. WAGNER/RAASCH/PRÖPSTL, S. 206. Unterschiede zwischen WÜD und WÜK in Bezug auf die\nUnverletzlichkeit betreffen darüber hinaus vor allem die hier nicht zentralen Unterlassungspflichten des Gaststaates.\n207\nSonderregelungen ergeben sich für Honorar-Konsulate. Vgl. Art. 58 ff. WÜK.\n208\nVgl. Wagner/Raasch/Pröpstl, S. 280.\n209\nZu den Unterschieden zwischen ständigen Vertretungen bei den internationalen Organisationen und klassischen (bilateralen) diplomatischen Vertretungen vgl. FISCHER, in: Ipsen, § 37 Rz. 1.\n\n"}