{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Es ist jedoch weniger diese klassische Unterlassungspflicht, die\nhier relevant ist, sondern vielmehr die zweite Säule des Unverletztlichkeitskonzepts, namentlich die\npositive Pflicht des Empfangsstaates \"to protect inviolable premises, persons, or property from physi-\n197\ncal invasion or interference with their functioning and from impairment of their dignity\".\nFür welche Personen und welche Räumlichkeiten bestehen nun also solche Schutzpflichten – und auf\nwelcher Grundlage? Die Antwort darauf muss differenziert erfolgen, weil die völkervertraglichen Regelungen für die oben genannten Personen und Einrichtungen verstreut sind und weil zudem auch auf\n198\nvölkergewohnheitsrechtliche Regelungen zurückzugreifen ist.\n\na) Diplomatische und konsularische Missionen und ihr Personal\nFür die bilateralen diplomatischen Beziehungen ist das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961\n199\nüber diplomatische Beziehungen (WÜD) einschlägig. Laut Art. 29 WÜD ist die Person des Diplomaten unverletzlich. Der Empfangsstaat hat ihn mit gebührender Achtung zu behandeln und alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit und seine Würde zu\n200\nverhindern. Dieser Schutz der Würde meint nicht nur die Achtung der Menschenwürde (Art. 7 BV),\n\n194\nSofern nicht anders bezeichnet, sind mit \"Räumlichkeiten\" hier in Anlehnung an Art. 1 lit. i des Wiener Übereinkommens\nvom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) (SR 0.191.01) die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der betroffenen Einrichtung verwendet werden, gemeint.\n195\nEine gewisse Rolle spielt zudem auch der Schutz von Vermögen (einschliesslich bewegliche Güter), der in Bezug auf\npolizeiliche und ggf. militärische Schutzmassnahmen allerdings nicht den gleichen Stellenwert hat wie der Personen- und Objektschutz. Vgl. zu diesem Problem: Direction du droit international public, Note adressée par la DDIP au Chef du Protocole du\nDFAE le 22 août 2000, in: SZIER 4/2001, S. 665 ff. In dem der Notiz zu Grunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die\nSchweiz ihre völkerrechtlichen Schutzpflichten verletzt habe, als es bei Demonstrationen anlässlich des Weltwirtschaftsforums\nin Davos im Jahr 2000 zu Beschädigungen von Kraftfahrzeugen von in der Schweiz akkreditierten Diplomaten kam. Schutz- und\nnicht nur Unterlassungspflichten können darüber hinaus noch in Bezug auf die Schriftstücke und Archive der Mission, deren\namtliche Korrespondenz sowie das diplomatische Kuriergepäck entstehen.\n196\nDENZA, S. 135.\n197\nDENZA, S. 135. Vgl. für eine ähnliche Sichtweise des Unverletzlichkeitskonzepts auch MURTY, S. 466; ROBERTS, S. 102\nff.; BARKER, S. 2.\n198\nVgl. nur schon die Präambel des WÜD, derzufolge das Völkergewohnheitsrecht auch weiterhin für alle Fragen Geltung\nhaben soll, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag geregelt sind.\n199\nSR 0.191.01.\n200\nVgl. grundlegend zum Schutz der Vertreter ausländischer Staaten im Völkerrecht etwa BARKER sowie PRZETACZNIK.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 135\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}