{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Wie diese Vorgaben im Einzelnen umzusetzen sind, ergibt sich jedoch nicht aus dem Neutralitätsrecht, sondern ist Teil der durch die Schweiz zu definierenden Sicherheits- und Neutralitätspolitik. Dabei ist für bestimmte Abwehraufgaben eine grenzüberschreitende Kooperation z.B. für die\n190\nFrühwarnung undabdingbar. Leider hat man es, Irrtum vorbehalten, bis jetzt noch nicht unternom-\n191\nmen, die einzelnen Verpflichtungen des völkerrechtlichen Neutralitätsgebots systematisch daraufhin\nzu untersuchen, welche spezifischen militärischen Kompetenzen entwickelt und unterhalten werden\nsollten. Dass dies interdisziplinär angegangen werden sollte, ist ein Teilergebnis dieses Gutachtens.\n\nII. Schutzpflichten der Schweiz gegenüber völkerrechtlich geschützten Personen und Gebäuden\n1. Vorbemerkung\nDie Schweiz ist wie kaum ein anderes Land \"terre d'accueil\" für Staatenvertreter aus der ganzen Welt\nund für Beamte zahlreicher internationaler Organisationen, die hierzulande ihren Sitz haben. Allein in\nGenf sind 23 internationale Organisationen, mit denen die Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen\nhat, ansässig. In ihrem Umfeld haben 163 ausländische Staaten ständige Missionen oder Vertretungen eingerichtet – einige Staaten unterhalten in Genf sogar mehrere Vertretungen, etwa beim Büro\nder Vereinten Nationen und zusätzlich bei der Abrüstungskonferenz. Die Gesamtzahl der in Genf arbeitenden Diplomaten und internationalen Funktionäre lässt sich auf rund 40'000 schätzen. Zu den\nVeranstaltungen und Konferenzen im internationalen Genf und Umgebung reisen jährlich rund\n192\n170'000 Delegierte an, davon gegen 3'000 Staats- und Regierungschefs sowie Minister. Hinzu\nkommen die diplomatische Vertretungen und Konsulate in Bern und weiteren Städten aufgrund der\n193\nbilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und vielen Staaten, die zudem zur Pflege dieser\nBeziehungen neben ihrem ständigen Personal regelmässig hochrangige Vertreter zu offiziellen Besuchen in die Schweiz entsenden.\nAngesichts dieser eindrücklichen Präsenz stellt sich die Frage, welche Vorkehrungen die Schweiz zu\ntreffen hat, um den Schutz und die Sicherheit der internationalen Vertreter und ihrer Einrichtungen zu\ngewährleisten. Es geht also darum zu beurteilen, in welchem Masse die Schweiz zu diesem Zweck\ngeeignete Sicherheitsstrukturen und Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung halten muss. Der Fokus der folgenden Überlegungen liegt auf den spezifischen völkerrechtlichen Vorgaben, welche in\ndiesem ganz grundlegenden Bereich – schliesslich hängt die Funktionsfähigkeit des völkerrechtlichen\n\n188\nSiehe Art. 40 Haager Luftkriegsregeln.\n189\nZur Leistung des Zumutbaren: WILDHABER, Bewaffnung, S. 440 f.\n190\nUnter Umständen müssen gar integrierte Systeme betrieben werden, ähnlich dem Traffic Alert and Collision Avoidance\nSystem (TCAS) der zivilen Luftfahrt.\n191\nVgl. die neueste Darstellung von BOTHE, in: Fleck, Handbook, S. 582 ff.\n192\nZusammenstellung in Anlehnung an die Übersicht der Ständigen Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen unter http://www.eda.admin.ch/\neda/fr/home/topics/intorg/un/unge/geint.html (zuletzt aufgerufen am 22.07.2010) sowie an KOCHER, S. 7.\n193\nVgl. die Übersichten zum diplomatischen und zum konsularischen Korps unter\nhttp://www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/forrep.html (zuletzt aufgerufen am 22.07.2010).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 134\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nVerkehrs wesentlich von der Sicherheit der handelnden Vertreter ab – zu beachten sind. Anknüpfungspunkt ist vor allem das Recht der diplomatischen und konsularischen Beziehungen.\nDie Darstellung erfolgt in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird systematisiert, auf wen und was\nsich eine Schutzpflicht erstreckt. Dabei findet eine Konzentration auf zwei Bereiche statt: Zum einen\ngeht es um die massgeblichen Personengruppen, namentlich das diplomatische und konsularische\nPersonal im bilateralen Verkehr, das Personal ausländischer Vertretungen bei den internationalen\nOrganisationen, das Personal der internationalen Organisationen selbst sowie hochrangige ausländische Gäste und Delegierte. Zum anderen werden die zu schützenden Gebäude bzw. Räumlichkei-\n194 195\nten betrachtet.\nIn einem zweiten Schritt wird geprüft, wie weit die Schutzansprüche reichen und was daraus für die\nvon der Schweiz zu treffenden Massnahmen folgt.\n\n"}