{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Schliesslich war es für\ndie Politik und die Öffentlichkeit der Schweiz beruhigend, dass der UNO-Beitritt von 2002 die Neutrali-\n183\ntät als ein Mittel schweizerischer Aussen- und Sicherheitspolitik nicht tangierte.\nDoch das Fazit ist eindeutig: Unter den tatsächlichen Bedingungen der Konflikte der Gegenwart und\nim Hinblick auf den humanitären Schutz der Menschen erweisen sich die Regeln des Neutralitätsrecht\n184\nhäufig als unzureichend. Ungeachtet dessen können sie der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik einige nützliche Leitlinien vermitteln, und sie setzen vor allem – angepasst auf die heutigen\nFormen und Methoden bewaffneter Konflikte – weiterhin gewisse wertvolle und präzise Vorgaben für\ndie Vorbereitung der Verteidigungskompetenz (z.B. bei der Sicherung des Luftraumes), die von der\nArmee zu beachten sind.\n\n5. Folgen für die Verteidigungskompetenz der Armee heute\nDie Inanspruchnahme der dauernden Neutralität ist somit auch heute für die Schweiz mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer gewissen, auch militärischen Verteidigungskompetenz, insbesondere einer Rüstungskompetenz verbunden. Die Gutachter LUZIUS W ILDHABER und\nKURT EICHENBERGER hielten allerdings fest, dass sich aus dieser neutralitätsrechtlichen Rüstungs-\n185\npflicht keine \"präzisen materiellen Massstäbe\" ableiten lassen. Das versteht sich schon aufgrund\ndes steten, enormen Wandels der internationalen Sicherheitslage. Das Völkerrecht legt die Grundsätze fest; die Verantwortung für deren Einhaltung und Umsetzung liegt jedoch bei den verpflichteten\nStaaten. Sie nehmen diese wahr, indem sie – abhängig von der jeweiligen Bedrohungslage – personelle, materielle und finanzielle Ressourcen sowie ihre Möglichkeiten zur Beschaffung von Nachrich-\n186\nten, technischem Know-how, Rüstungsgütern und Logistikmaterial bereithalten und einsetzen. Je\nnach internationaler oder geopolitischer Sicherheitslage kann dem neutralen Staat auch eine substantielle Abrüstung nicht abgesprochen werden. Mit einer solchen erwachsen im Übrigen der Schweiz\naus der internationalen Rüstungskontroll- und Abrüstungskooperation auch besondere fachliche,\ntechnische Kompetenzen, die wiederum der Erfüllung der Kriegsverhinderung (Art. 58 Abs. 2 Satz 1\n187\nBV) und der Neutralitätsrechtspflichten dienen.\nAllerdings ist heute bei der Konkretisierung und Umsetzung der Neutralitätsrechtspflichten in der Verteidigungskompetenz auch zu bedenken, dass gewisse militärische Abwehraufgaben nur ungenügend\nvon einem (neutralen) Staat allein erbracht werden können. Das Neutralitätsrecht lässt ihm einen\npraktischen Gestaltungsraum; doch die menschen- und völkerrechtlichen Schutzpflichten verlangen\nunter Umständen mehr. Ähnlich wie heute im Kampf gegen Schwerstkriminalität (Terrorismus oder\nschwere organisierte Kriminalität) die internationale Kooperation selbstverständlich gesucht wird, so\nbraucht es auch zur Abwehr besonderer Aggressionen – aus strategischen, technischen und finanziellen Gründen – ein Zusammenführen gewisser Verteidigungsinstrumente bzw. -kompetenzen in Europa und darüber hinaus.\n\n182\nDazu einlässlich z.B. PIEPER, S. 448 ff.\n183\nBBl 2001 1183, Botschaft UNO-Beitritt, S. 1213 ff., 1217 sowie S. 1231 ff.: Anhang 4 betr. Massgeblichkeit von Kapitel\nVII-Massnahmen. Zur völkerrechtlichen Tragweite der Aufnahmeentscheide der UN-Generalversammlung: HOBE, S. 616.\n184\nIPSEN, in: Ipsen, § 72 Rz. 13.\n185\nGutachten Wildhaber/Eichenberger, S. 67.\n186\nVölkerrechtlich lässt sich schliesslich nicht mehr fordern, als ein Staat zu leisten real in der Lage ist. Schon deshalb\nkönnen völkerrechtlich keine fixen, minimalen Werte für die Verteidigungskompetenz festgelegt werden. Ebenso z.B. betreffend\ndie Abwehr von Verletzungen des Luftraumes gemäss Art. 42 der Haager Luftkriegsregeln auch BOTHE, in: Fleck, Handbook, S.\n602.\n187\nVgl. dazu unten Kap. C.III.2. Es liegt gerade im genuinen Interesse neutraler Staaten, jede Entwicklung (insbesondere\nauch bezüglich Abrüstung), die die Möglichkeit militärischer Konflikte und damit auch die Gefahr einer Neutralitätsverletzung\neinschränkt, aktiv zu fördern.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 133\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}