{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Der Status dauernder Neutralität verpflichtet bereits in Friedenszeiten dazu, nichts zu unternehmen, was die Wahrung der Neutralität in einem bewaffneten Konflikt erschweren oder verunmöglichen würde, sowie alles vorzukehren, was vernünftigerweise verlangt werden\n166\nkann, damit die Neutralitätspflichten im Konfliktsfall erfüllt werden können. Daraus fliesst nicht nur\ndie Forderung nach einer Allianzfreiheit bzw. nach Verzicht auf eine Beteiligung an einem System\nkollektiver Verteidigung; sondern es besteht auch die Forderung nach einer militärischen Verteidigungskompetenz, die einen angemessenen Schutz des neutralen Territoriums in der Luft, auf den\nGewässern und zu Boden erlaubt. Die gewohnheitsrechtliche Geltung dieser nicht kodifizierten Ver-\n167\npflichtung insbesondere für die Schweiz wurde im Gutachten von W ILDHABER/EICHENBERGER ein-\n168\ngehend dargelegt. Bis heute verknüpft die Schweizer Staatsrechtspraxis die dauernde Neutralität\n169\nmit dem Erfordernis einer Bewaffnung.\n\n3. Zwei Vorbehalte\na) Recht zur Beendigung der Pflicht zur Neutralität\n170 171\nEinigkeit besteht in der Staatsrechtspraxis und der rechtswissenschaftlichen Literatur darüber,\ndass die Schweiz keine völkerrechtliche Verpflichtung trifft, ihre Neutralität dauernd aufrechtzuerhalten. Sofern sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht wider Treu und Glauben während eines\n172\nbewaffneten Konflikts, sondern in Friedenszeiten kündigt, kann sie diese aufgeben. Höchstwahrscheinlich würde ein solcher (gegenwärtig nur schwer vorstellbarer) Schritt zwangsläufig mit einem\nEntscheid des Verfassungsgebers nach Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV zusammengehen, dass die Schweiz\neiner Organisation für kollektive Sicherheit oder einer die Neutralitätsverpflichtungen erheblich begrenzenden supranationalen Gemeinschaft beitreten will. Im Übrigen müsste der Verfassungsgeber\n\n164\nZu den Pflichten dauernd neutraler Staaten vgl. BBl 2007 5557, Anhang Neutralität, S. 5557 f.; BOTHE, in: Fleck, Handbook, S. 576 f.; Gutachten WILDHABER/EICHENBERGER, S. 50 ff.; RHINOW , Neutralität, S. 23 ff.; RIKLIN, Verwirrung, S. 117 ff.;\nBRUNNER, S. 34 ff.\n165\nM.w.H. EGLI, Kriegsmaterial, in: SZIER 5/2005, S. 667 insb. Fn. 13. Zur teilweise kontroversen Diskussion in der Völkerrechtslehre: D. SCHINDLER, Vorwirkungen, passim.\n166\nZur Tragweite des Neutralitätsrechts in Friedenszeiten einlässlich D. SCHINDLER, Neutralité, in: RdC 1967 II, S. 295 ff.\n167\nSie folgt massgeblich aus der Staatspraxis neutraler Staaten in Europa sowie aus den völkerrechtlichen Grundlagen der\nschweizerischen Neutralität in der Pariser Akte von 1815, die – zumindest nach herrschendem Verständnis – implizit von einer\nbewaffneten Neutralität ausging. Vgl. BRUNNER, S. 66 ff.; WILDHABER, Bewaffnung, S. 434 ff.\n168\nGutachten WILDHABER/EICHENBERGER, S. 57 ff., insb. S. 66 f. Ebenso bereits die von RUDOLF BINDSCHEDLER ausgearbeiteten Leitlinien, die erstmals in den Verwaltungsentscheiden der Bundesbehörden (VEB) 24/1954, S. 9 f. publiziert wurden\nund die die schweizerische Neutralitätspolitik massgeblich prägten. Vgl. auch EGLI, Kriegsmaterial, in: SZIER 5/2005, S. 668.\n169\nVgl. z.B. BBl 2002 967, Armeeleitbild XXI, S. 977; BBl 1994 I 206, Neutralitätsbericht, S. 213. Der Zusammenhang wird\nbesonders betont in BBl 1988 II 967, Botsch. Initiative Schweiz ohne Armee, S. 978.\n170\nBBl 1994 I 206, Neutralitätsbericht, S. 211; BBl 1999 7657, SIPOL B 2000, S. 7690; BBl 2007 5557, Anhang Neutralität,\nS. 5558.\n171\nSAXER, SG Komm., Art. 185, Rz. 20 ff.; Gutachten LIENHARD/HÄSLER: VPB 2007/2; BRUNNER, S. 32; RHINOW , Neutralität, S. 25; D. SCHINDLER, Vorwirkungen, S. 581.\n172\nDie Schweiz müsste ihr 1815 an die europäischen Mächte gestelltes Gesuch durch Notifikation an die Signatarstaaten\nder Pariser Akte (bzw. deren Rechtsnachfolger) zurückziehen, vgl. D. SCHINDLER, Komm. aBV, Art. 8 Rz. 28. Ebenso müsste\nsie dem Generalsekretär der UN zu Handen der Generalversammlung mitteilen, dass sie bezüglich der Neutralitätsverpflichtungen ihr Beitrittsgesuch abändern wolle.\n\n"}