{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Die Urteile liefern auch Hinweise\ndarauf, welche Kompetenzen eigentlich z.B. bezüglich Intelligence, Luftabwehr, Übermittlung, Transportkapazitäten oder bezüglich Ausrüstung und Ausbildung der Truppen und Polizeiorgane nötig sind\nim Hinblick auf ein völkerrechtlich akzeptables \"targeted killing\" in einem Selbstverteidigungsfall.\nSchliesslich zeigen die Urteile auch die militärischen Möglichkeiten und Anforderungen an \"peace\nenforcement\" und \"peace keeping\".\nAus dem Völker- und (begrenzt) aus dem Europarecht fliessen noch verschiedene spezifische Kompetenzbedürfnisse (vgl. unten Kap. C). So führen die Pflichten eines dauernd neutralen Staates, die\nallerdings nur Teilantworten in der heutigen internationalen Sicherheitsordnung vermitteln, zu bestimmten präventiven Vorkehren (z.B. in der Abwehr bewaffneter Durchbrüche oder von Luftangriffen).\nDiese sind zwar schon öfters diskutiert, aber bisher für die Schweiz in ihrer heutigen sicherheitspolitischen Lage kaum konkretisiert und evaluiert worden. Vor allem ergeben sich, wie nachfolgend (Kap.\nC.II) dargelegt wird, sehr konkrete und spezielle Kompetenzanforderungen bezüglich Prävention und\ndem Einsatz besonderer polizeilicher und militärischer Mittel für den Schutz der internationalen Organisationen und von Diplomaten in ausserordentlichen Lagen, etwa in der Abwehr terroristischer Attacken.\n\n147\nNach Anregungen von MARKUS H.F. MOHLER.\n148\nDazu LENDI, Staatsleitung, bes. S. 511 ff.\n149\nZ.B. EGMR, Urteil vom 24.2.2005, Isayeva, Yusupova und Bazayeva v. Russland, No. 57947/00, 57948/00, 57949/00;\nUrteil vom 24.2.2005, Isayeva v. Russland, Nr. 57950/00; Urteil vom 24.2.2005, Khasiyev und Akayeva v. Russland, Nr.\n57942/00 und 57945/00.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 128\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n3. Ergebnis\nDer Verfassungsauftrag zur Verteidigung des Landes und der Bevölkerung verlangt eine reale Verteidigungskompetenz der Armee und auch anderer kampffähiger oder abwehrfähiger Organe. Zudem\nmüssen im Voraus und während der Selbstverteidigung auch entschiedene Anstrengungen zur\nKriegsverhinderung und zur Erhaltung des Friedens (Art. 58 Abs. 2 am Anfang BV) unternommen\nwerden.\nGrundlage der Verteidigungskompetenz, wie sie sich aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag und\nden völkerrechtlichen Anforderungen ergibt, ist somit eine differenzierte und eingehende Risikobeurteilung, die nach der BV Bundesrat und Bundesversammlung vornehmen müssen. Dafür sind bereits\nspezifische Kompetenzen erforderlich, namentlich Fach- und Expertenwissen und Erkenntnisse aus\neinem intensiven internationalen Austausch.\nUm die Kompetenzen näher zu bestimmen, ist zu berücksichtigen, dass es sowohl präventive als\nauch reaktive Kapazitäten braucht, damit die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben\numgesetzt werden können. Dabei sind die Kompetenzen nicht nur im Hinblick auf ihre Effektivität zu\nbestimmen, sondern ebenso auch dergestalt, dass die Gewaltabwehr möglichst ohne unnötige Schädigungen und Tötungen erfolgt.\n\nC. Besondere völkerrechtliche Anforderungen an die Verteidigungskompetenz der\nSchweiz\nI. Pflichten der Schweiz als neutraler Staat\n1. Vorbemerkung\nIn einem Rechtsgutachten haben LUZIUS W ILDHABER und KURT EICHENBERGER 1988 die rechtliche\nZulässigkeit der Volksinitiative \"für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik\" unter staats- und völkerrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt und in diesem Rahmen namentlich\ndie Frage behandelt, wie weit eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Landesverteidigung\n150\nbesteht. Die wesentlichen Anforderungen des Neutralitätsrechts an die Verteidigungskompetenz\nder Schweiz sind somit bekannt. Nachfolgend geht es um eine Aktualisierung dieser Überlegungen\nsowie um die Diskussion einiger neuer Probleme und Herausforderungen.\n\n2. Grundlagen\na) Die dauernde Neutralität der Schweiz\nDie dauernde Neutralität der Schweiz wurde staatsrechtlich durch einen Beschluss der Tagsatzung\n151\nvom Mai 1674 festgelegt. Völkerrechtlich hat sich bekanntlich die Schweizerische Eidgenossenschaft durch die Wiener Erklärung vom 20. März 1815 zum damaligen europäischen Friedensabkommen, auf welche die Erklärung der Signatarstaaten des 2. Pariser Friedens vom 20. November\n152\n1815 folgte, vertraglich zur Neutralität verpflichtet. Die nachfolgende Völkerrechtspraxis lässt die\n\n150\nVgl. dazu auch WILDHABER, Bewaffnung, S. 429 ff., BRUNNER, S. 66 ff., bes. S. 80 ff.\n151\nAbschied der Tagsatzung im Mai 1674, abgedr. in: BONJOUR, S. 19, Fn. 1.\n152\nDazu etwa: D. SCHINDLER, Neutralité, in: RdC 1967 II, S. 302; WILDHABER, Bewaffnung, S. 430 f.\n\n"}