{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Zu fragen ist deshalb regelmässig, was sind in internationaler Sicht die vorhersehbaren zerstörerischen Kräfte, die schwere Menschenopfer fordern, die Selbstbestimmung und Integrität des\nLandes ernsthaft bedrohen und/oder die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Grundlagen der\nstaatlichen Gemeinschaft und der Wohlfahrt schwerstens beeinträchtigen.\nDas mögliche Schadenspotential muss seinerseits nach der spezifischen Eintretenswahrscheinlichkeit\n142\nbeurteilt werden. Selbstverständlich ist, dass es für verschiedene Sicherheitsrisiken eine Früher-\n143\nkennung braucht und dass angesichts der sich ständig verändernden hochtechnisierten Angriffsmittel eine differenzierte Risikobeurteilung auch besonders bezüglich des Faktors Zeit bzw. der Unmittelbarkeit der Bedrohungen im Hinblick auf die Selbstverteidigung unerlässlich ist. So sind heute z.B.\nAngriffe aus der Luft ganz anders zu beurteilen als militärische Bodenoperationen.\nDie Risikobeurteilung liegt in der Verantwortung von Bundesrat und Bundesversammlung in ihrer \"ver-\n144\nschränkten\" Staatsleitungskompetenz aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Sicherheitskompetenzen (siehe oben). Die Risikobeurteilung verlangt allerdings, namentlich mit Blick auf die Abwehr möglicher schwerer bewaffneter Konflikte, auf die Eindämmung der Waffenproliferation und das Militärun-\n145\nternehmertum , auf den Kampf gegen die internationale organisierte terroristische Kriminalität sowie\nin Fragen der Katastrophenprävention, eine intensive internationale Information und Kooperation, wie\n146\nsie die Schweiz gerade im militärischen und polizeilichen Bereich schon stark aufgebaut hat. Die\nRisikobeurteilung muss zudem auf vielfältigen technischen und (wachsend) wissenschaftlichen Fachkompetenzen basieren. Und sie verlangt auch (wie z.B. Polizeieinsätze gegen schwere kriminelle Akte\ndeutlich machen) ein beachtliches Erfahrungswissen; darüber verfügen Kader und Truppe der Milizarmee notgedrungen nur selektiv.\n\n142\nVgl. zu Gefahr und Risiko RUCH, Sicherheit, S. 22 ff.; SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, Grundbegriffe, S. 81 ff.; MOHLER,\nVernetzung, S. 559 ff.\n143\nLENDI, Staatsleitung, S. 518.\n144\nVgl. z.B. EICHENBERGER, Komm. aBV, Art. 102, Rz. 13.\n145\nVgl. Montreux-Dokument vom 17. September 2008 (U.N. Doc. A/63/467–S/2008/636).\n146\nVgl. z.B. BREITENMOSER, S. 383 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 127\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n2. Kriterien der Kompetenz 147\n148\nDie heute nötige Kompetenz betrifft die strategische Ebene, das Antizipieren der Gefahren, das\nFestlegen von Zielen und Richtungen, den Aufbau von Planungs- und Entscheidungsstrukturen, die\nlaufende Optimierung der Verteidigungs- und Polizeiorganisation und deren Mittel. Heute fliessen\ninsbesondere aus dem zwingenden Völkerrecht über die Durchsetzung des Gewaltverbots und das\nSelbstverteidigungsrecht konkrete Anforderungen an die staatliche Kompetenz, sich gegen die obgenannten schweren Gewaltakte und Schädigungen schon mit präventiven, operativen Massnahmen\nschützen sowie mit den Bedrohungen genügenden polizeilichen, militärischen und weiteren Mitteln\nverteidigen zu können. Strategische und operative Ebene müssen lernen, was es heisst, den Risiken\nder Zerstörung und Vernichtung oberster Werte entgegenzutreten, staatliche und gemeinschaftliche\nNotstände zu überwinden sowie Nothilfe in und ums Land herum zu leisten.\nDie internationale und die europäische Friedens- und Sicherheitsordnung geben darüber hinaus zumindest wichtige und präzise Hinweise, was der verfassungs- und völkerrechtliche Friedens- und\nMenschenrechtsschutz auf operativer, praktischer Ebene an konkreten Kompetenzen fordert, derer\nein Staat von der geopolitischen Lage und Grösse der Schweiz bedarf. Das gilt z.B. im Kampf gegen\nschwere Gewaltakte der organisierten Kriminalität, aber ebenso bei Rettungsaufgaben in grossen\nKatastrophenfällen. Selbstverständlich ist, dass gewisse Verteidigungskompetenzen nur grenzüberschreitend, z. T. sogar nur international vernetzt wahrgenommen werden können (z.B. in den Nachrichtendiensten). Eine zeitgerechte Sicherung des Luftraumes, etwa gegen Drohnen und Raketen, ist\ngar nur in einem integrierten Verbund mit den europäischen Partnerstaaten möglich. Nötig sind – keineswegs zuletzt – spezifische Kompetenzen der Armee und der anderen bewaffneten Sicherheitsorgane, damit diese, in Bezug auf Waffen, Ausbildung, Führung, technische Hilfsmittel und Information,\ndie Gewaltabwehr so ausüben können, dass Schädigungen und Tötungen minimisiert werden.\n\n"}