{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Gerade im Hinblick auf die \"responsibility to protect\" bzw. den Schutz elementarer, unverzichtbarer Menschenrechtswerte kann der\n137\nStaat die Staatsgewalt nicht einfach aufgeben und Chaos und Kriminalität den Platz lassen. Er verstösst damit letztlich doch auch wieder gegen die internationalen Friedens- und Menschenrechtsabkommen, indem er dadurch die Bedrohungen und den Bruch des Friedens auf seinem Territorium\n138 139\nnicht abwendet , sondern nur noch als \"failed state\" anzusehen ist.\n\n5. Ergebnisse aus dem Verfassungs- und dem Völkerrecht\nDie Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung ist ein zentrales Element der Schweizer Sicherheitsverfassung. Dabei wird verfassungsrechtlich gefordert, dass die Menschen in der Schweiz vor\nGrausamkeiten, Tötung und Vernichtung geschützt werden und dass die Existenz und Selbstbestimmung der staatlichen, politischen Gemeinschaft bewahrt wird. Die Aufgabe ist – vorbehältlich einer\nBV-Revision – eine Kernaufgabe der Armee, aber auch der weiteren Sicherheitskräfte des Bundes\nund der Kantone (z.B. des Bevölkerungsschutzes).\nDas Völkerrecht setzt voraus, dass die Staaten mit ihren Sicherheitskräften zur Fortentwicklung des\ninternationalen Friedens beitragen. Es gibt einem Staat durch Art. 51 der UN-Charta, aber auch nach\nGewohnheitsrecht, ein Selbstverteidigungsrecht gegen bewaffnete Aggressionen. Allerdings setzt es\nzugleich der bewaffneten Selbstverteidigung klare, eng gefasste Grenzen.\nStrittig ist, ob ein Staat auf die bewaffnete Selbstverteidigung verzichten kann. Ein Staat kann sicher-\n140\nlich gegenüber einer Aggression eines anderen Staates oder einer Staatengruppe kapitulieren. Es\nist m.E. aber unzulässig, dass ein Staat seine Staatsgewalt aufgeben, die Bevölkerung der Vernichtung, Vertreibung oder Verelendung überlassen und die Kultur- und Wirtschaftsgüter zerstören lassen\ndarf, womit er zu einer Bedrohung des internationalen Friedens wird.\nEntscheidend nach Völkerrecht gemäss der UN-Charta, dem UNO-Pakt II und der EMRK und nach\nden Grundrechten der BV (vgl. Art. 35 BV) sowie gemäss dem speziellen internationalen humanitären\nKonfliktsrecht ist, dass diese Fundamentalnormen eine klare \"Wertentscheidung zugunsten des men-\n141\nschlichen Lebens und seiner Existenzfähigkeit\" getroffen haben. Namentlich gegenüber jedem\nwehrlosen Menschen besteht eine vorbehaltlose Schutzpflicht für Leben und Gesundheit, und die\nBevölkerungsgruppen sind vor allen schweren Verbrechen wie Vernichtung, Vertreibung, Vergewaltigung und Verstümmelung zu schützen. Schliesslich muss sich die Schweiz verfassungs- und völkerrechtlich darauf einstellen, weitere Fälle von schwerem Notstand oder Nothilfe (z.B. im benachbarten\nRaum) bewältigen zu können.\n\n136\nHILPOLD, The Duty to Protect, in: Max Planck Yearbook of United Nations Law 2006; S. 56 f.\n137\nHEINTZEN, in: Der Staat 1/1986, bes. S. 24 ff.\n138\nHOBE, S. 346 f.\n139\nDazu z.B. THÜRER, \"The failed State\", bes. S. 24 ff.\n140\nGenauso wie er die Staatsgewalt z.B. im Rahmen einer Fusion auf einen anderen Staat übertragen darf.\n141\nSo IPSEN, in: Ipsen, § 65 Rz. 3.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 126\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nDie allgemeinen grund- und menschenrechtlichen und humanitären Abwehr- und Schutzpflichten werden – darauf sei schon hier besonders hingewiesen – noch vielfach ergänzt, spezifiziert und überlagert durch vielfältige besondere völkerrechtliche Schutzpflichten (dazu nachfolgend Kap. C).\nDementsprechend verlangen das Völkerrecht und das Bundesverfassungsrecht heutzutage, dass die\nstaatlichen Sicherheitsorgane in bewaffneten Konflikten, aber auch in der Bekämpfung schwerer Kriminalität und in Katastrophenfällen, wie z.B. gewaltigen Überschwemmungen, über ausreichende\nVerteidigungs- und Schutzkompetenzen verfügen.\n\n"}