{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Private\nGewaltakte im Staat hingegen werden vom völkerrechtlichen Gewaltverbot nicht erfasst; sie stellen\n127\npolizeilich zu bekämpfende Kriminalität dar.\nDas völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht unterliegt – gerade auch zur Eindämmung bewaffneter\nGewalt – gewissen Schranken. Es darf nicht oder nur in engen Grenzen präventiv vor einem unmittel-\n128\nbar drohenden Angriff wahrgenommen werden. Die Verteidigungsmassnahmen müssen unmittelbar\nals Reaktion auf den bewaffneten Angriff erfolgen, und sie sollen notwendig und verhältnismässig\n129\nsein.\n\nb) Selbstverteidigung aus Notwehr und Notstand sonst?\nStrittig, aber wichtig ist die Frage, ob eine legitime Selbstverteidigung mit Waffengewalt nicht auch\nausnahmsweise ausgeübt werden darf, wenn der Staat zwar keine \"armed attack\" erfährt, aber sonst\nschwer bedroht ist (z.B. durch ein defektes Atomkraftwerk) oder gröbstes Unrecht erfährt (z.B. durch\n130\nInternierung von Staatsangehörigen).\n\nc) Vorbehalt der Massnahmen des Sicherheitsrates\nDas Recht zur Selbstverteidigung und Notwehr wird durch die kollektiven Massnahmen zur Friedenssicherung des Sicherheitsrates nach Art. VII UN-Charta begrenzt (recte: suspendiert), sofern diese\n131\neinen effektiven Schutz bieten.\n\nd) Geltung für die Verteidigung seitens der Armee\nDen hier nur skizzierten Voraussetzungen und Bedingungen der Selbstverteidigung muss eine Verteidigung durch die Armee nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV entsprechen. Dabei könnte aus Schweizer\nSicht ein weiter Begriff von möglichen bewaffneten Angriffen oder der Gedanke einer Notwehr bzw.\neines Notstandes zur Abwehr schwerster Bedrohungen auch ohne Aggression den Armeeeinsatz\nbegründen. Allerdings sollten solche meist nichtmilitärischen Angriffe durch robusten Polizeieinsatz\n(\"law enforcement\") von Armee und Polizei bewältigt werden.\n\n124\nZur Selbstverteidigung gegen terroristische Gewaltakte vgl. TOMUSCHAT, in: EuGRZ 2001, S. 535 ff., 540 ff; MURPHY, in:\nHarvard International Law Journal 2002, S. 41 ff.; DEDERER, in: JZ 2004, S. 423 ff.; RONZITTI, S. 95 ff. Zum guten Funktionieren\ndes UN-Sicherheitssystems vgl. WEINER, in: Stanford Law Review 2006, S. 430 ff.\n125\nBOTHE, S. 647. Zur schwierigen Abgrenzung von Krieg resp. bewaffneten internationalen Konflikten und Verbrechen im\nKampf gegen den Terror vgl. LOWE, S. 604 ff.\n126\nVgl. z.B. THAKUR, S. 159 ff.\n127\nBOTHE, S. 647 f.\n128\nZu dieser strittigen Frage z.B. IPSEN, in Ipsen: § 59 Rz. 29 ff.; HOBE, S. 337 ff.; HAILBRONNER, Grenzen des Gewaltverbots, S. 80 ff.. Grossmehrheitlich abgelehnt werden \"pre-emptive strikes\" auf eine allgemeine Bedrohungslage. Vgl. dazu HOBE,\nS. 337 ff. m.w.N.; BOTHE, S. 653 m.w.N.; neuere Ansätze bei HOFMEISTER, in AVR 2006, S. 187 ff.\n129\nIPSEN, in: Ipsen, § 59 Rz. 38 ff.; KOLB, S. 293 ff.; DINSTEIN, War, Aggression and Self-Defence, S. 235 ff.\n130\nBefürwortend z.B. DOEHRING, S. 330 ff.; in: Simma, A Commentary, Art. 2 Ziff. 4, Rz. 67 ff.; a.A. etwa BOTHE, S. 654.\n131\nVgl. RANDELZHOFER, in: Simma, A Commentary, Art. 51 Rz. 37 ff.; DOEHRING, S. 250 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 124\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}