{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Bedrohungen\ndes Friedens stellen nach ständiger Praxis des Sicherheitsrates zudem massive Menschen-\n116\nrechtsverletzungen (selbst wenn das Gewaltverbot nicht verletzt ist ) und die Unterdrückung\nbestimmter Bevölkerungsgruppen dar. Beispielhaft seien die Bemühungen des Sicherheitsrates\n117\nzur Eindämmung und Linderung der menschlichen Not in Darfur genannt. Die friedenssichernden Massnahmen der UN, insbesondere zur Abwehr schwerer Gewalt, wollen die fundamentalen\n118\nRechtswerte der Menschheit und Menschlichkeit schützen, genauso wie dies (nach der hier\nvertretenen Auffassung) auch die Bundesverfassung mit den Aufgaben und Massnahmen nach\nArt. 58 Abs. 2 und Art. 185 BV will.\n7. Es kann nicht übersehen werden, dass in der Staatenpraxis das zwingende Gewaltverbot immer\nwieder an Grenzen stösst. Die Frage ist dann jeweils, ob ein Staat auch das Gewaltverbot verletzt, wenn er etwa intervenieren will, um bedrohte eigene Staatsangehörige zu retten, oder wenn\ner die Entwicklung und Einsatzplanung von Massenvernichtungswaffen eines aggressiven Staates verhindern will oder sonst massive Menschenrechtsverbrechen in einem anderen, womöglich\nbenachbarten Staat verhindern oder beenden will, oder z.B. wenn ein schwer unterdrücktes und\n119\nverfolgtes Volk sein Selbstbestimmungsrecht verwirklichen will. Diese Fragen führen zumeist\nzur weiteren Frage, wann und inwieweit ein Staat zur Selbstverteidigung Gewalt anwenden darf.\nAnders gesagt, die Diskussionen gehen, gerade angesichts grosser Gefahren, darum, ob das\nGewaltverbot punktuell abgeschwächt und umgekehrt das Recht zur Selbstverteidigung erweitert\n120\nwerden kann.\n\n2. Zum Recht auf Selbstverteidigung\na) Nach Art. 51 UN-Charta\nDas in Art. 51 UN-Charta gewährleistete und zugleich auch völkergewohnheitsrechtliche, ja naturrechtliche Recht eines Staates auf Selbstverteidigung kann grundsätzlich nur gegen bewaffnete Angriffe\n121\n(\"armed attacks\") eines feindlichen Staates wahrgenommen werden. Unter diesen Voraussetzungen bedeutet Selbstverteidigung die Abwehr solcher Angriffe mit allen, insbesondere auch militärischen Mitteln, jedenfalls sofern es sich um einen schweren, erheblichen Angriff mit militärischen Mit-\n122\nteln handelt. Der enorme Wandel der Angriffsformen und der Gewaltmittel haben zu einer völker-\n123\nrechtlich anerkannten Ausweitung der Selbstverteidigung geführt. Auch terroristische Attacken kön-\n\n114\nNäheres z.B. bei KOLB, S. 107 ff.\n115\nNäheres mit vielen Angaben zur Tätigkeit des Sicherheitsrates etwa bei BOTHE, S. 672 ff..; GRAY, S. 254 ff., 327 ff.\n116\nVgl. BOTHE, S. 651 u. 673.\n117\nSo eindrücklich u.a. die Resolutionen des Sicherheitsrates S/Res/1674 (2006), S/Res/1894 (2009) bis zu S/Res/1935\n(2010).\n118\nBOTHE, S. 663 f.\n119\nAus der unendlichen Literatur vgl. etwa D. SCHINDLER, Grenzen des Gewaltverbots, S. 24 ff.; HAILBRONNER, Grenzen\ndes Gewaltverbots; IPSEN, in: Ipsen, § 66 Rz. 2 ff; BOTHE, S. 654 ff, RONZITTI, S. 99 ff.\n120\nVgl. HILPOLD, Die Vereinten Nationen und das Gewaltverbot, in: Vereinte Nationen 3/2005, S 82 ff.\n121\nWeiterführend z.B. IPSEN, in: Ipsen, § 59 Rz. 28 ff und §§ 66-68; DOEHRING, S. 249 ff; GRAY, S. 128 ff.; KOLB, S. 273 ff.;\nzum Begriff des bewaffneten Angriffs bes. RANDELZHOFER, in: Simma, A Commentary, Art. 51 Rz. 16 ff., sowie DINSTEIN, War,\nAggression and Self-Defence, S. 187 ff.\n122\nKein Recht auf Selbstverteidigung gibt z.B. ein blosser Grenzzwischenfall.\n123\nHILPOLD, Die Vereinten Nationen und das Gewaltverbot, in: Vereinte Nationen 2/2005, S. 81 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 123\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}