{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Schliesslich – und das ist im vorliegenden Gutachten auch relevant – enthält das Völkerrecht eine\nReihe allgemeiner und z.T. spezieller Abwehr-, Schutz- und Friedenssicherungspflichten zur Unterbindung von Gewalt, welche spezifische Anforderungen an die Sicherheitskompetenz der\nSchweiz, einschliesslich der Verteidigungskompetenz, enthalten (dazu unten Kap. C).\nAls Fazit ergibt sich, dass der Verfassungsauftrag der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung durchgehend völkerrechtlich geprägt und eingegrenzt ist.\n\nb) Die zentralen völkerrechtlichen Regeln und deren Bezug zum Verfassungsrecht\n1. Indem die BV in Art. 2 Abs. 4, Art. 54 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 2 Satz 1 von Frieden, der Friedenssicherung und einer friedlichen internationalen Ordnung spricht, verweist sie heute rechtlich auf\ndie von der UN-Charta fundamental intendierte internationale Friedensordnung, für welche sich\ndie Mitgliedstaaten (und auch Nicht-UN-Mitgliedstaaten) gemäss Art. 2 UN-Charta voll einsetzen\nmüssen. Frieden bedeutet völkerrechtlich nicht mehr wie früher einfach (im negativen Sinn) einen\nnichtkriegerischen Zustand zwischen Staaten, sondern es ist die Pflicht zur Erhaltung des Friedens, welche die Grundlage der gesamten internationalen Ordnung darstellt. Der Friede selbst ist\nsomit weniger ein Zustand, sondern mehr \"ein permanenter Vorgang, für den alle Kräfte des\n84\nStaates zu jeder Zeit eingesetzt werden müssen\". Denn der Frieden erheischt eine Abwehr aller\ngefährlichen Friedensbedrohungen und einen uneingeschränkten Einsatz für die Menschenrechte\n85\nund die Überwindung grosser Not der Bevölkerung.\n2. Während die alte BV vom 29. Mai 1874 an einigen Orten prominent vom \"Krieg\" und \"Frieden\"\n86\ngesprochen hatte, taucht die Vorstellung vom \"Krieg\" in der geltenden BV nur noch am Rande\nauf:\n\n• Art. 58 Abs. 2 Satz 1 verlangt von der Armee Beiträge zur \"Kriegsverhinderung\",\n87\n\n• Art. 102 fordert bezüglich der \"Landesversorgung\", dass sie vom Bund namentlich \"für den\n88\nFall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen\" sicherzustellen ist, und\n\n• in Art. 107 wird dem Bund die Regelungskompetenz für \"Waffen\" und \"Kriegsmaterial\" zugewiesen.\nDie geltende BV bestätigt, dass der Begriff des \"Kriegs\" heute nicht mehr entscheidend ist. Die\nentscheidende Frage hingegen ist, auf welche völkerrechtlichen Konflikte der Begriff der \"Vertei-\n\n82\nDazu unten Näheres. Allgemein etwa RANDELZHOFER, in: Simma, A Commentary, Art. 51, S. 788 ff.; BRYDE, Self-\nDefense, in: EPIL IV, S. 361 ff.\n83\nDazu z.B. HEINTSCHEL VON HEINEGG, in: Fleck, Handbook, S. 475 ff., sowie zum Schutz der Zivilpersonen: GASSER, in:\nFleck, Handbook, S. 237 ff.\n84\nHOBE, S. 57; ebenso WOLFRUM, in: Simma, A Commentary, Art. 1, Rz. 9.\n85\nBOTHE, S. 673.\n86\nVgl. Art. 8 und Art. 85 Ziff. 6 aBV, aber auch Art. 11 aBV betr. die Militärkapitulationen. Näheres dazu bei D. SCHINDLER,\nin: Komm. aBV, Art. 85, Rz. 71 f.\n87\nDazu MEYER, Grundaufgaben, S. 255 ff.\n88\nVon \"kriegerischer Bedrohung\" sprach allerdings Art. 31bis Abs. 3 Bst. e aBV nicht. Immerhin galt bis zum Inkrafttreten\nder neuen BV noch der Begriff der \"wirtschaftlichen Landesverteidigung\".\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 120\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}