{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Es müssen\naber auch weitere kampffähige Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone (unter Respektierung\ndes humanitären Völkerrechts) für die Verteidigung eingesetzt werden sowie, angesichts der Vielfalt\n69\ngrosser Gefahren, unbedingt noch weitere Kräfte, wie z.B. der Bevölkerungsschutz. Über den Einsatz der Armee oder von Teilen von ihr entscheidet die Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 Bst. d\n70\nBV), unter Vorbehalt dringlicher Anordnungen des Bundesrates (Art. 185 Abs. 4 BV). Verfassungsrechtlich richtet sich der Auftrag zur Verteidigung von Land und Bevölkerung gegen schwere, macht-\n71\npolitische bewaffnete Angriffe von aussen, doch in ausserordentlichen Lagen oder im Notstand\nmüssen auch solche schweren, bewaffneten Angriffe im Land selbst (z.B. von mit Waffen angreifen-\n72\nden terroristischen Gruppierungen) abgewehrt werden. In aller Regel ist der Einsatz der Armee für\ndie \"innere Sicherheit\" auch in ausserordentlichen Lagen nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV, selbst im\n73\nFalle einer Bundesintervention nach Art. 52 Abs. 2 BV, nur eine subsidiäre polizeiliche Aufgabe,\neine \"law enforcement\"-Aufgabe zugunsten der \"zivilen\", d.h. nicht militärischen Organe des Landes.\nBei solchen Einsätzen sind dementsprechend in der Regel die völkerrechtlichen Grundsätze des poli-\n74\nzeilichen Waffeneinsatzes massgebend.\nOb und wie weit die Armee, als eine Streitkraft von grossteils im Milizdienst tätigen und durch die verfassungsrechtliche Militärdienstpflicht aufgebotenen Armeeangehörigen, mit ihren heutigen Führungsstrukturen, Verbänden und Ausrüstungen die Verteidigungsaufgabe – so wenig wahrscheinlich diese\nheute ist – erfüllen kann, und ob und wie weit die anderen nötigen Sicherheitskräfte ihre Aufgaben der\nVerteidigung erfüllen können, das ist eine andere Frage. Was an Verteidigungskompetenz von der\nArmee verfassungsrechtlich gefordert werden kann und muss, ist nachfolgend zu prüfen (dazu unten\nZiff. III). Zuerst aber stellt sich die Frage, wie der Verteidigungsauftrag, den die BV der Armee zuweist,\nvölkerrechtlich nach den Regeln der internationalen Friedenssicherung zu beurteilen ist.\n\n68\nZ.B. LENDI, Staatsleitung, S. 491. Eine spezifische Hierarchie der Armeeaufgaben kann allerdings aus Art. 58 Abs. 2 BV\nnicht abgeleitet werden, vgl. RHINOW , Zur Rechtmässigkeit, S. 368 f.\n69\nIm Gutachten LIENHARD/HÄSLER, VPB 2007/2, S. 50, wird m.E. ein zu enger und zu sehr entstehungsgeschichtlicher\nBegriff der Verteidigung vertreten.\n70\nEICHENBERGER, Komm. aBV, Art. 102, Rz. 174.\n71\nWeshalb die Literatur auch von den ultimativen Massnahmen zur Wahrung der \"äusseren Sicherheit\" spricht, vgl. RUCH,\nin: Verfassungsrecht der Schweiz, § 11 Äussere und innere Sicherheit, S. 894; AUBERT, Petit commentaire, Art. 58, Rz. 7.\n72\nZ.B. RHINOW , Zur Rechtmässigkeit, S. 370; MEYER, Grundaufgaben, S. 258 ff., bes. Rz. 101.\n73\nEventuell als Ordnungsdienst gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b und Art. 83 MG. Näheres zur Bundesintervention z.B. bei\nTSCHANNEN, § 18 Rz. 41 ff., S. 273 ff.\n74\nVgl. MELZER, S. 102 ff., besonders S. 222 ff.; bei bewaffneten Konflikten ist, auch innerstaatlich, das humanitäre Völkerrecht massgeblich, vgl. FLECK, in: Fleck, Handbook, S. 605 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 118\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}