{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Dieses muss aber immer noch ausreichen, um nach längerer Vorbereitungszeit, aber\n66\nrechtzeitig, die volle Fähigkeit zur Abwehr eines militärischen Angriffs zu erreichen.\" Durch diese\nzeitliche Relativierung der Wahrnehmung der Verteidigungsaufgabe wird darauf hingewiesen, dass\ndiese ganz erheblich und immer deutlicher durch die internationale sicherheitspolitische Lage be-\n67\nstimmt wird. Gleichzeitig entspricht diese Sicht auch der Tradition der Milizarmee mit Mobilisation im\nKriegsfall oder sonstigem Notstand (Näheres unten Kap. E). Verfassungsrechtlich bedeuten diese\n\n60\nVgl. z.B. BGE 103 Ia 350; 97 IV 111.\n61\nIn einer Stellungnahme vom 22. Februar 2007 (Factsheet) werden die sicherheitspolitischen Auffassungen von \"Verteidigung\" mit dem gesetzlichen Begriff des \"Landesverteidigungsdienstes\" nach Militärgesetz zusammengebracht unter Berufung\nauf den Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 1. Oktober 1990 (Bericht 90), S. 42. Danach trägt die Armee \"zur\nKriegsverhinderung bei bzw. verteidigt unser Land und unser Volk, indem sie:\nihren überzeugenden Willen und ihre glaubwürdige Fähigkeit, das Land zu verteidigen, immer wieder unter Beweis stellt; im\nRaume Schweiz kein militärisches Vakuum entstehen lässt; den Luftraum schützt; am Boden ab Landesgrenze und in der\nganzen Tiefe unseres Territoriums die Verteidigung führt; den militärischen Widerstand auch in besetzten Gebieten fortsetzt\".\nDabei wird betont, dass bei dieser Beschreibung all das enthalten sei, \"was mit den Kampfaufgaben der Armee verbunden ist.\"\nDementsprechend bedeute \"Verteidigung\" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BV \"alle Arten der Gewaltanwendung zur Abwehr einer\nBedrohung des Landes und seiner Bevölkerung\".\n62\nMOHLER/GÄTTELIN/R. MÜLLER, in: AJP/PJA 7/2007, S. 815 (821).\n63\nSIPOL B 2010, BBl 2010 5168 Ziff. 5.2.1.1.\n64\nArmeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, Ziff. 4.5, S. 47.\n65\n\"Ein militärischer Angriff wäre die folgenschwerste Bedrohung der Schweiz, denn die Unabhängigkeit und die Unversehrtheit des Landes wäre dadurch unmittelbar gefährdet. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines militärischen Angriffs gegen\ndie Schweiz auf absehbare Zeit gering ist, müssen wegen der existentiellen Auswirkungen die Fähigkeiten zur konventionellen\nVerteidigung aufrecht erhalten werden.\"Armeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, Ziff. 4.3, S. 44.\n66\nSIPOL B 2010, BBl 2010 5168, Ziff. 5.2.1.1.\n67\nDabei können sich die Lagen rasch ändern, was bei den Vorbereitungszeiten für die Abwehr zu beachten ist.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 117\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nsicherheitspolitischen Überlegungen, dass in erster Linie die Rahmenbedingungen der internationalen\nFriedensordnung für das geltungszeitliche Verständnis der Verteidigung nach BV entscheidend sind\n(siehe nachfolgend Abschn. II).\n\n"}