{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Dass die Mittel verfassungsrechtlich\nauch anders festgelegt werden können, bestätigt die BV selbst, wenn sie bestimmt, dass durch eine\nobligatorische Verfassungsabstimmung von Volk und Ständen der Beitritt zu einer Organisation für\nkollektive Sicherheit wie UNO und NATO oder allenfalls eines Tages zur EU beschlossen werden\n54\nkann.\nDiskutiert wurde sogar seit Jahrzehnten, ob der Verfassungsgeber den Einsatz seiner Sicherheitskräfte für den Fall einer schweren Bedrohung und Gefährdung von Bestand und Existenz des Landes\n55 56\nselbst zur Disposition stellen bzw. aufgeben könne. Diese Frage, ob ein Staat sich und seine Bevölkerung aufgeben kann, ist aber vor allem völkerrechtlich zu diskutieren. Hier in der Reflexion über\ndie Änderbarkeit der Verfassung soll nur bedacht werden, dass es in einem solchen Fall, in dem die\nSicherstellung der Existenz des Landes zur Diskussion steht, nicht zuletzt um den Lebensschutz unzähliger Menschen gehen kann; dieser ist nach Art. 10 Abs. 1 BV und vielen Normen des Völkerrechts\nzwingend zu gewährleisten und zählt menschenrechtlich zu den Fundamentalgarantien des ius co-\n57\ngens. Das macht die Frage, ob der Schutz der Existenz der staatlichen Gemeinschaft aufgegeben\nwerden könnte, m.E. wohl illusorisch.\n\nf) Vorbehalt anderer Begriffe von Verteidigung\nIm Sinne einer Ergänzung sei noch Folgendes festgehalten: Der verfassungsrechtliche Begriff der\nVerteidigung des Landes ist vom gesetzlichen Begriff des \"Landesverteidigungsdienstes\", einer durch\ndas Militärgesetz festgelegten Einsatzart der Armee, zu unterscheiden (vgl. Art. 65 MG sowie Art. 76\nAbs. 1 Bst. a MG: \"Aktivdienst wird geleistet, um a) die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen\n58\n(Landesverteidigungsdienst), (...)\". Der heutige Landesverteidigungsdienst umfasst den früheren\n59\nNeutralitätsschutzdienst und den Kriegsdienst. Die Zuständigkeit, einen solchen Dienst einzurichten,\nliegt, wie schon erwähnt, bei der Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 Bst. d BV, unter Vorbehalt\ndringlicher Anordnungen des Bundesrates nach Art. 185 Abs. 4 BV).\n\n53\nSo schon ausdrücklich Gutachten W ILDHABER/EICHENBERGER, S. 19 und 26 f.\n54\nArt. 140 Abs. 1 Bst. 6 BV. Dazu THÜRER, SG Komm., Art. 140 Rz. 17.\n55\nVgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, § 10; HANGARTNER, SG Komm., Vorbemerkungen zu Art. 192-195, Rz. 14; WILDHABER,\nKomm. aBV, Art. 118, Rz. 47, 76 ff., 119 ff. Für die Respektierung \"unabdingbarer Geltungsvoraussetzung\" der Verfassungsordnung, besonders der \"Kerngehalte\" der Grundrechte, plädieren hingegen RHINOW /SCHEFER, S. 1097.\n56\nEtwas anderes ist selbstverständlich, wenn der Verfassungsgeber einen Entscheid zur Staatennachfolge trifft. Vgl.\nausführlich zur Staatennachfolge etwa EPPING, in: Ipsen, § 25 Rz. 1 ff.\n57\nZum ius cogens des Völkerrechts als Schranke der Verfassungsrevision: THÜRER, in: Verfassungsrecht der Schweiz, §\n11 Verfassungsrecht und Völkerrecht, S. 183 ff.; HANGARTNER, SG Komm., Art. 139 (neu), Rz. 28 ff.\n58\nVgl. WIEGANDT, S. 140 f. Kritisch zu Art. 76 Abs. 1 MG: RHINOW , Zur Rechtsmässigkeit, S. 370 Fn. 27.\n59\nVgl. zudem MEYER, Grundaufgaben, S. 257 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 116\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nDer Bundesgesetzgeber hat noch in anderen Bereichen den Begriff der \"Landesverteidigung\" aufgenommen, z.B. im Militärstrafgesetz. Doch auch diese spezifischen Gesetzesbegriffe sind wohl nach\n60\ndiesen Gesetzen auszulegen, aber für die Verfassungsauslegung nicht relevant.\nDer verfassungsrechtliche Begriff der Landesverteidigung ist auch von den in der Sicherheitspolitik\n61\nverwendeten Begriffen zu unterscheiden. Diese will Ziele und Mittel der öffentlichen Sicherheit des\n62\nLandes in einem demokratischen Prozess bestimmen. So führt der Bundesrat in seinem Bericht vom\n23. Juni 2010 über die Sicherheitspolitik der Schweiz aus: \"Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines\nmilitärischen Angriffes auf absehbare Zeit sehr gering ist, muss die Schweiz die Fähigkeit aufrecht\nerhalten, einen Gegner abzuhalten und einen militärischen Angriff abzuwehren. Der Grund dafür ist,\ndass die Rückkehr einer konventionellen militärischen Bedrohung angesichts der weiterhin bestehenden Waffenpotentiale langfristig nicht auszuschliessen ist und dass ein militärischer Angriff auch in\n63\nZukunft die Existenz von Staat und Gesellschaft in Frage stellen könnte.\" Im Einzelnen wird nach\n64\ndem SIPOL B 2010 sowie nach dem Armeebericht 2010 zur Verteidigung gerechnet:\n\n"}