{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\nd) Verteidigung als Verfassungsaufgabe der Armee\nDer Begriff der Verteidigung des Landes und der Bevölkerung nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV muss\n48\nteleologisch auch aus seinem Bezug zu den zentralen Aufgaben der Armee verstanden werden. Der\nfranzösische Text macht das besonders sichtbar: \"elle (l’armée) assure la défense du pays et de sa\npopulation\". Dies bedeutet, dass die Verteidigung des Landes und der Bevölkerung mit allen der Armee zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen muss. Der Bezug bedeutet aber auch, dass die Armee\n(vorbehältlich einer Verfassungsrevision) nicht vom Verteidigungsauftrag dispensiert werden kann.\nDass der Auftrag zur Verteidigung des Landes und der Bevölkerung an die Armee geht, hat nicht nur\neinen historischen Grund, sondern auch eine sachliche Rechtfertigung, weil die Armee besonders zur\nBewältigung schwerer bewaffneter Konflikte benötigt wird und sie dafür eine völkerrechtliche Rechtfertigung hat, denn \"rechtmässige\" Kombattanten, die Waffen einsetzen dürfen, sind die Angehörigen der\n49\nStreitkräfte einer Konfliktpartei. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der fundamentale Auftrag der\nVerteidigung der obersten Werte des Landes nicht neben der Armee auch weitere, sehr wichtige\nKompetenzen benötigt, wie die Kompetenzen des Bevölkerungsschutzes, der wirtschaftlichen Landesversorgung oder der Aussenpolitik.\nDie Abgrenzung der Armee von der Polizei und anderen Sicherheitsorganen, die gegebenenfalls in\ndie Verteidigungsaufgabe einbezogen werden müssen, nimmt die BV nur punktuell vor. Die Unterscheidung ist funktionell und kompetenzrechtlich zu ziehen, nicht organisatorisch. Unter der \"Polizei\"\nsind funktionell und kompetenzrechtlich Staatsorgane zu verstehen, welchen die materielle Aufgabe\n50\nder Gefahrenabwehr und die zwangsbewehrte Durchsetzung der Rechtsordnung obliegt und deren\n51\nZuständigkeiten strikte dem Grund- und Menschenrechtsschutz sowie der Gesetzmässigkeit und\nVerhältnismässigkeit unterstehen. Für die Armee, wo sie denn in der Abwehr schwerer bewaffneter\nAngriffe eine die Polizeiaufgaben übersteigende Aufgabe hat, existieren grundsätzlich kaum präventiv\nerlassene spezifische Gesetzesvorgaben, sie bleibt aber selbstverständlich dem fundamentalen\ngrund- und menschenrechtlichen Lebensschutz (nach den Regeln von Art. 35 und 36 BV, Art. 15\n52\nEMRK, Art. 4 UNO-Pakt II) verpflichtet sowie (supra constitutionem) weiterem zwingenden humanitären Völkerrecht. Die BV trägt diesen ausserordentlichen Anforderungen an den Verteidigungseinsatz\n\n45\nVgl. Bericht zur Neutralität, BBl 1994 I 206; SIPOL B 2000, BBl 1999 7657; SIPOL B 2010, BBl 2010 5133, bes. Ziff.\n4.3.2 ff. Die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in der Friedens- und Sicherheitspolitik betont deutlich die\nRes/60/1 der Generalversammlung: \"2005 World Summit Outcome\", 24.10.2005, Ziff. 71 f.\n46\nZum Engagement im PfP: KÜPFER, S. 60 ff.\n47\nZu den rechtlichen Aspekten dieser Aufgabe z.B. BOTHE, S. 678 ff.\n48\nZum Begriff der Armee vgl. trefflich MARTIN LENDI: \"Die Armee ist – als Milizarmee und zu kleinen Teilen ausgestattet\nmit Berufsformationen – ein Verband Wehrfähiger, der gemäss verfassungs- und gesetzlichen Vorgaben konstituiert, organisiert, ausgerüstet, ausgebildet und (nötigenfalls) durch den Bund geführt und eingesetzt wird für die Durchsetzung verfassungsrechtlicher und gesetzlich formulierter Aufträge im Bereich der Verteidigung des Landes, der Unterstützung ziviler Aufgaben in\nausserordentlichen Lagen sowie zur Friedensförderung unter Beachtung der Handlungsmaximen der Neutralität und unter\nWahrung des humanitären Völkerrechts.\" (LENDI, Staatsleitung, S. 507; ähnlich MEYER, Grundaufgaben, S. 238; SCHWEI-\nZER/SUTTER/W IDMER, S. 92 ff.).\n\n49\nVgl. Art. 43 ZP I zu den Genfer Abkommen; IPSEN in: Ipsen, § 69 Rz. 33 ff.; DERS., in: Fleck, Handbook, S. 301 ff.;\nMELZER, S. 304 ff. Die völkerrechtliche Festlegung der legitimen \"Kombattanten\" bedeutet nicht, dass nicht auch andere kampffähige Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone als Streitkräfte zur Verteidigung des Landes und der Bevölkerung eingesetzt werden können.\n50\nVgl. bes. LOBSIGER, S. 173 ff., Rz. 14 ff., 36 ff.\n51\nNamentlich beim Schusswaffengebrauch im Blick auf das Tötungsverbot von Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 EMRK,\nArt. 6 Abs. 1 UNO-Pakt II. Dazu zuletzt z.B. B. SCHINDLER, in: Sicherheit und Recht 2/2008, S. 96 ff.; SCHWEIZER, SG Komm.,\nArt. 10, Rz. 10 ff.; BGE 111 IV 113, 117 f.\n52\nZum Lebensschutz in \"hostilities\" MELZER, S. 241 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 115\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nder Armee nur durch die Institution der allgemeinen Wehrpflicht nach Art. 59 Abs. 1 und die Erwähnung des (verfassungsrechtlich unbestimmten!) Begriffs des \"Aktivdienstes\" (Art. 173 Abs. 1 Bst. d\nund Art. 185 Abs. 4) Rechnung.\n\n"}