{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Das ist ein Einsatz des Landes für die Rettung\nund die Wiederherstellung der obersten Güter, seien diese durch eine bewaffnete Aggression, sonstige schwere Gewalt oder schwere Katastrophen bedroht oder zerstört. Verteidigung bedeutet somit die\nAbwehr von und die Gegenwehr gegen einen Notstand des Landes, in dem die Staatsgewalt, die politische Gemeinschaft und vor allem die Bevölkerung und deren Existenzgrundlagen schwerstens ge-\n38\nfährdet und beeinträchtigt werden.\nb) Wahrung der Unabhängigkeit\nIm Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BV sowie aufgrund des\nZweckartikels (Art. 2 Abs. 1 BV) und den Zielvorgaben schweizerischer Aussenpolitik (Art. 54 Abs. 2\nBV) soll die Verteidigung des Landes insbesondere auch dessen \"Unabhängigkeit\" gewährleisten.\nDies bringt zum Ausdruck, dass die Landesverteidigung nicht nur die territoriale Integrität des Landes,\n39\nsondern auch die Souveränität des Staates, d.h. dessen Unabhängigkeit von allen anderen Staaten\nerhalten soll. Es steht ausser Zweifel, dass die Schweiz heute in einer politisch und rechtlich stark\nvernetzten Weltordnung steht und ihre Unabhängigkeit, insbesondere auch gegenüber der Europä-\n40\nischen Union und der die Schweiz umgebenden NATO, keine absolute, sondern eine relativierte ist.\nIm Zusammenhang mit dem Auftrag zur Verteidigung des Landes bleibt die Wahrung der Unabhängigkeit bei einem bewaffneten Angriff oder einer sonstigen schweren Bedrohung des Landes dennoch\nein primäres Ziel im Hinblick auf die Sicherung der Existenz sowie der Selbstbestimmung und der\n41\nverfassungsmässigen Staatsgewalt. Und dieses Ziel ist auch völkerrechtlich ein legitimes und fundamentales, verbietet doch Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta allen Mitgliedstaaten \"jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zie-\n42\nlen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt\".\n\nc) Verteidigung und Friedenssicherung\nDer Verteidigungsauftrag wird in der neuen BV explizit mit dem verfassungsrechtlichen Staatsziel\nverknüpft, dass sich die Schweiz in ihrer Aussen- und Sicherheitspolitik für die internationale Friedensordnung, namentlich im Rahmen der UN-Friedensordnung, einsetzen soll (Art. 2 Abs. 4 und Art.\n54 Abs. 2 BV). Zusätzlich wird (wie schon erwähnt) die Armee in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV beauftragt,\nihrerseits zur internationalen und europäischen Friedenssicherung beizutragen. Dieses Mitwirken ist\n43\nfür die Verteidigung eines Kleinstaates wie der Schweiz existenziell geradezu geboten und kann\n44\nseine Selbstbestimmung auch wesentlich stärken. Die Sicherheitspolitik des Bundesrates verfolgt\nseit den 1990er Jahren daher entschieden diese Vorgabe der BV zur Frieden sichernden Kooperati-\n\n37\nZu beachten ist, dass in der französischen, italienischen und rätoromanischen Fassung von \"défense\" / \"difende\" /\n\"defenda\" die Rede ist, was auch den (weiteren) Begriff der Abwehr mit meint.\n38\nSchweizer/Sutter/Widmer, S. 98 ff.\n39\nDINSTEIN, Sovereignty, S. 111 ff. m.w.H.; STEINBERGER, Sovereignty, in: EPIL IV, S. 501 (511 ff.); J.P. MÜL-\nLER/W ILDHABER, S. 214 ff.\n\n40\nVgl. MALINVERNI, in: ZSR 1998 II, S. 1 ff.; BIAGGINI, Komm. BV, Art. 2, Rz. 8; SAXER, SG Komm., Art. 185 Rz. 10.\n41\nSo explizit AUBERT, Komm. aBV, Art. 2, Rz. 13.\n42\nDazu RANDELZHOFER, in: Simma, A Commentary, Art. 2 Ziff. 4, Rz. 35. ff.; IPSEN, in: Ipsen, § 59 Rz. 9 ff.\n43\nSo z.B. Bericht zur Neutralität vom 29. November 1993, Ziff. 31 ff., BBl 1994 I 220 ff; SALADIN, Wozu noch Staaten?, S.\n227 ff.\n44\nVgl. BREITENMOSER, S. 373 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 114\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n45\non; im Bereich der Armee geschieht dies bekanntermassen z.B. über die Teilnahme der Schweiz an\n46\n\"Partnership for Peace\" (PfP) sowie durch eine aktive Mitwirkung bei den internationalen Anstren-\n47\ngungen zur Abrüstung und Rüstungskontrolle (dazu unten Kap. C.III.2).\n\n"}