{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\n4. Der Begriff der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung (Art.\n58 Abs. 2 Satz 1 BV)\na) Verteidigung als Verfassungsbegriff\nDer Begriff der Landesverteidigung wurde in der alten BV nicht explizit verwendet, ist aber seit jeher\n33\nein Verfassungsbegriff. Die nachgeführte Bundesverfassung von 1999 bestimmt, wie schon dargelegt, in Art. 58 Abs. 2 Satz 1:\n\"Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt zur Erhaltung des Friedens bei; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.\"\nDie Wendung von der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung kam in Anlehnung an Art. 1\ndes Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar\n34\n1995 in den Text. Schon nach der Entstehungsgeschichte ist der Begriff der Verteidigung gemäss\n35\nArt. 1 Abs. 2 MG und Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV weit zu verstehen.\n\nSystematisch ergibt sich aus der BV, dass der Verteidigung die Kriegsverhinderung (besonders Dissuasion) und die Beiträge zur Erhaltung des Friedens (z.B. in der Sicherheitskooperation mit dem\nAusland, siehe Bst. c) unten) vorausgehen müssen. Dabei belegt die Entstehungsgeschichte, dass es\nnicht nur um Kriegsverhinderung und Friedenssicherung unmittelbar für die Schweiz, sondern um\n36\nAufgaben in einem weiteren Raum geht, wo die Armee für die Schweiz wichtige Beiträge leisten soll.\nIm Übrigen ist von der Verteidigung auch die in Abs. 2 Satz 2 genannte Pflicht der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit\nund zur Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen zu unterscheiden.\n\n31\nZum Staatsnotstand: Urteil BVGer vom 5. Januar 2010 i.S. X. gegen UBS AG und Eidgenössissche Finanzmarktaufsicht FINMA, Erw. 8.1.2; TSCHANNEN, § 10 Rz. 12 f., S. 180 ff.; LENDI, Staatsleitung, S. 499, Rz. 48; SCHELBERT, S. 26 ff., 146 ff.\nVgl. z.B. zum Notstand nach schweren Terroranschlägen: EGMR, Urteil vom 19.2.2009, A. u.a. gegen UK, Nr. 3455/05, Ziff.\n181.\n32\nArt. 15 EMRK lautet: \"Einschränkung der Rechte und Freiheiten in Kriegs- und anderen Notständen\n\n(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder\nder Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in\ndem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahme nicht in\nWiderspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.\n(2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige\nKriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4 (Absatz 1) und 7.\n(3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muss den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der\nKonvention wieder volle Anwendung finden.\"\n\nNäheres vgl. bei KRIEGER, Kapitel 8; GRABENWARTER, § 2 Rz. 8 ff.; THÜRER/SCHWENDIMANN, S. 859 ff.\n33\nVgl. MONA, S. 54 ff.; BURCKHARDT, S. 114.\n34\nVgl. Botsch. VE 96, BBl 1997 I 1, 238; Art. 1 MG in der Fassung vom 3. Februar 1995 (SR 510.1). Zur Entstehungsgeschichte auch Gutachten LIENHARD/HÄSLER, VPB 2007/2, S. 41 ff.\n35\n\"Die Verteidigung bezieht sich auf das Territorium und den Luftraum unseres Staates sowie auf die Bevölkerung und\nderen Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren Sinne auch auf die schweizerischen Institutionen, die Freiheiten und Rechte\nder Bürgerinnen und Bürger.\" So Botschaft zum Militärgesetz vom 8. September 1993, BBl 1993 IV 30. Auch MEYER, SG\nKomm., Art. 58, Rz. 15, unterstreicht, dass der Begriff der Verteidigung umfassend auszulegen ist.\n36\nAUBERT, Petit commentaire, Art. 58, Rz. 7 mit Verweis auf den SIPOL B 2000.\n\n"}