{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\n3. Geltung der Sicherheitsverfassung in ausserordentlichen Lagen und\nim Notstand\nDie Verfassungsvorgaben bezüglich der öffentlichen Sicherheit des Landes, seiner Unabhängigkeit\nund dem Schutz der Bevölkerung gelten auch unter ausserordentlichen Umständen, ja sie sind gerade\ndazu bestimmt, auch grössten Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und der\nMenschen in diesem Lande zu begegnen. Das Bundesverfassungsrecht geht selbstredend von den\n\"ordentlichen Lagen\" aus, in denen sich die Verfassungsordnung, das politische System sowie die\nWirtschaft und die Gesellschaft ungehindert im Rahmen von Recht und Verfassung entfalten kön-\n21\nnen. Sodann kann es besondere Sicherheitslagen geben, sei es, dass zeitweise besondere Risiken\nbestehen oder dass sicherheitspolitische Anordnungen besonders dringlich sind oder dass sie einen\n22\nausserordentlichen Aufwand verlangen. Solche sicherheitspolitischen Herausforderungen stellt z.B.\ndie jährliche Durchführung des WEF dar oder eine internationale Konferenz wie das G8-Treffen in\n23\nEvian. Der Begriff der \"besonderen Lage\" ist allerdings kein verfassungsrechtlicher. Die Bewältigung\nsolcher Sicherheitsaufgaben durch die Organe der Kantone und des Bundes erfolgt hier immer nach\n24\nordentlichem Recht, allenfalls mit Hilfe von Dringlichkeitsrecht.\nFür eine gefährlich eskalierende Entwicklung der Sicherheitslage kennt die Verfassung in Art. 58 Abs.\n2 Satz 2 und Art. 185 Abs. 3 den Begriff der \"ausserordentlichen Lagen\" (\"situations d'exception\" /\n\"situazioni straordinarie\" / \"situaziuns extraordinarias\"). Hier sind \"schwere Störungen der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung\" – Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV spricht von \"schwerwiegenden Bedrohungen der\n25\ninneren Sicherheit\" – unmittelbar drohend oder schon eingetreten. Als Beispiele werden genannt:\nschwere, gewalttätige Unruhen; eine Drohung mit militärischer Gewalt; Naturkatastrophen; gravieren-\n26\nde Epidemien. In ausserordentlichen Lagen müssen der Bundesrat und in der Regel auch die Bundesversammlung sowie die Behörden besonders betroffener Kantone ausserordentliche Massnahmen\n27\nvorsehen. Zudem muss in diesen Fällen die Armee nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV die zivilen Behörden und die zivilen Sicherheitsorgane der Kantone und des Bundes unterstützen. Die ausserordentli-\n28\nche Lage kann in eine eigentliche Krise des Staates münden. All das verlangt ausserordentliche\nAnstrengungen der Staatsleitung und der Sicherheitsorgane des Landes, ist aber weiterhin mit den\nInstrumenten des Verfassungsrechtes und den Grundsätzen der Verfassungsordnung (z.B. bzgl. der\n29\nEinschränkung der Grundrechte gemäss Art. 36 BV) zu bewältigen. Zudem stehen vielfältige spe-\n30\nzielle Kompetenzen in den Gesetzen des Bundes und der Kantone zur Verfügung.\nWas das schweizerische Verfassungsrecht aber nicht kennt, ist eine eigentliche Notstandsordnung,\ndie gewaltige Katastrophen oder schwere bewaffnete Konflikte, insbesondere militärische Angriffe\n\n21\nNäheres z.B. LENDI, Staatsleitung, S. 497 ff., 500 ff.; DERS., Staatsführung, S. 733 ff.\n22\nKritisch RHINOW , Zur Rechtmässigkeit, S. 366, wenn sich die Lage ausschliesslich nach den vorhandenen Kräften oder\nden verfügbaren finanziellen Mitteln richtet.\n23\nAngespannte Lagen gibt es in der öffentlichen Sicherheit wie im Gesundheits- oder Sozialbereich oder in der Wirtschaft\nimmer wieder.\n24\nLENDI, Staatsleitung, S. 497 ff.\n25\nZum Text von Art. 185 Abs. 3 BV siehe oben Fn. 14; zum Begriff: SCHELBERT, S. 3 ff., 55 ff.\n26\nSAXER, SG Komm., Art. 185, Rz. 41; SÄGESSER, Rz. 985.\n27\nLENDI, Staatsleitung, S. 500. Zum Begriff der Massnahmen nach Art. 184 und 185 sowie 173 vgl. EICHENBERGER,\nKomm. aBV, Art. 102 Ziff. 10, Rz. 161 ff.; SCHWEIZER/KÜPFER, SG Komm., Vorbemerkungen zur Sicherheitsverfassung, Rz. 7 f.\n28\nLENDI, Staatsleitung, S. 487.\n29\nSo deutlich EICHENBERGER, Komm. aBV, Art. 102 Ziff. 10, Rz. 164 ff.. Urteil BVGer vom 5. Januar 2010 i.S. X. gegen\nUBS AG und Eidgenössissche Finanzmarktaufsicht FINMA, Erw. 8.1.1. Betont sei hier auch, dass Art. 185 Abs. 3 BV, der den\nBund zu ausserordentlichen, verfassungsunmittelbaren Verordnungen und Verfügungen ermächtigt, umgangssprachlich fälschlicherweise als Notrechtskompetenz bezeichnet wird, obwohl die Vorschrift gerade keine Kompetenzen zu Notrecht gibt\n(Botsch. VE 96, BBl 1997 I 1, 419)\n30\nDazu einlässlich SCHELBERT, S. 239 ff, 255 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 112\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n31\ngegen das Land erfordern können. Doch auch hier bleiben die Zwecke, Ziele und Aufgaben der Sicherheitsverfassung nach Art. 2, 57 und 58 BV wegen ihrer existenziellen Bedeutung unverändert\ngültig. Und die Achtung der Rechte und Freiheiten der Menschen kann nur in den Grenzen zurückges-\n32\ntellt werden, die Art. 15 EMRK und Art. 4 UNO-Pakt II setzen.\n\n"}