{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\nb) Ein weiter Begriff\nInsgesamt ist sich die Lehre einig, dass das Verfassungsrecht unter Beachtung völkerrechtlicher Vorgaben wie der UN-Charta und der Menschenrechts-Pakte von einem weiten Begriff der öffentlichen\n17\nSicherheit ausgeht. Sicherheit misst sich nach der \"menschlichen Sicherheit\", der \"human security\",\n18\nund sie ist durch ihre funktionelle Ausrichtung auf den Schutz zu verstehen. Öffentliche Sicherheit\nbedeutet zum einen den Schutz der Rechtsordnung, der rechtsstaatlichen, verfassungsmässigen\nOrdnung, namentlich der Rechtsgüter der staatlichen Gemeinschaft einschliesslich der völkerrechtlichen Eigenständigkeit des Staates, zum anderen die Sicherung des gesellschaftlichen, innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Friedens sowie zum Dritten die Abwehr und Überwindung von Notlagen\n19\nund Katastrophen der Gemeinschaft und der Umwelt. Neben diesem auf die normativen Anforderungen ausgerichteten Begriff ist auch ein auf die Schutzmassnahmen ausgerichteter Sicherheitsbegriff, wie ihn MARKUS MOHLER vertritt, ertragreich:\n\"Zusammengefasst lässt sich der Sicherheitsbegriff, verstanden als Zielsetzung, umschreiben als\n\n• der integrale Schutz des Landes im Sinne des Territoriums als Lebensraum (einschliesslich\nInfrastruktur sowie öffentliches und privates Eigentum), seine Institutionen mit allen rechtlich\ngeregelten Zuständen und Verfahren vor völkerrechtswidrigen und/oder kriminellen, Gewalt intendierten (einschliesslich anderweitiger erpresserischen) oder Gewalt anwendenden Akten\nsowie technologischen und natürlichen Gefahren und\n\n• die Bewahrung und Durchsetzung der verfassungsrechtlich kollektiv und individuell gewährleisteten Kerngehalte der Grundrechte der Bevölkerung (als Abwehrrecht und Schutzrecht),\ndurch\n\n• entsprechende frühest mögliche Vorkehrungen sowie lagegebotene Massnahmen zur Vermeidung von Gefahren (Gefahrenvorsorge) und zur Gefahrenabwehr auf staatspolitischer\nEbene,\n\n• sowie derselben Gefahrenabwehr dienende Interventionen präventiver und repressiver Art auf\n20\nder polizeilichen Ebene\".\nDiese Definition macht deutlich, dass die verfassungsrechtlich geforderte Sicherheit des Landes und\nseiner Bevölkerung sich einerseits sorgfältig auf die verschiedenen Gefahren, Gefährdungen, Risiken\nund Schädigungen für den Staat und die Gemeinschaft ausrichten soll und dass sie andererseits auf\nallen Ebenen im Rahmen von Völkerrecht und Verfassung erfolgen muss, welche zum Schutz der\ninternationalen Friedensordnung und der Grund- und Menschenrechte vielfältige Präventions-, Ab-\nwehr- und Schutzpflichten vorsehen. Aus dieser Gesamtsicht auf den verfassungsrechtlichen Sicherheitsbegriff ist der Begriff der Verteidigung des Landes zu bestimmen.\n\n16\nNäheres zur fragwürdigen, ja überholten Unterscheidung zwischen innerer und äusserer Sicherheit: MOHLER, Vernetzung, S. 583 ff., mit Hinweisen auf die \"Ubiquität des Schrecklichen\"; SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, S. 86 ff.; SCHWEI-\nZER/KÜPFER, SG Komm., Vorbemerkungen zur Sicherheitsverfassung, Rz. 4; zurückhaltender SAXER, SG Komm., Art. 185, Rz.\n8.\n17\nDazu Report of the Secretary-General (K. ANNAN), In larger freedom: towards development, security and human rights\nfor all, 21.3.2005, A/59/2005; dazu etwa THAKUR, S. 71 ff.; SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, S. 70 ff.\n18\nRUCH, Sicherheit, S. 25.\n19\nSCHWEIZER/KÜPFER, SG Komm., Vorbemerkungen zur Sicherheitsverfassung, Rz. 6; RUCH, in: Verfassungsrecht der\nSchweiz, § 56 Äussere und innere Sicherheit, S. 891 ff.; DERS., Sicherheit, S. 25.\n20\nMOHLER, Vernetzung, S. 565 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 111\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}