{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Weitere völkerrechtliche Pflichten zur Aufrechterhaltung der Verteidigungskompetenz ergeben sich aus den Pflichten neutraler Staaten nach dem internationalen Neutralitätsrecht und aus den Pflichten der Schweiz als Gast- bzw. Empfangsstaat für zahlreiche internationale Organisationen, für diplomatische und konsularische Vertretungen, für Personen mit völkerrechtlichen Immunitäten sowie für internationale Treffen. Zentral müssen schliesslich die Pflichten zum Schutz der Menschenrechte und die neu diskutierte völkerrechtliche \"Responsibility to protect\" dargestellt werden.\nDie verfassungsrechtlich und völkerrechtlich geforderte Verteidigungskompetenz der Armee muss\nsich selbstverständlich nach den heute bekannten und voraussehbaren Gefahren und Beeinträchtigungen der internationalen Friedensordnung richten. Bedeutsam ist dabei sicherlich, dass die\ninternationalen bewaffneten Konflikte nur noch selten militärische Auseinandersetzungen zwischen\nStaaten, sondern grossmehrheitlich sog. asymmetrische bewaffnete Konflikte sind. Dazu sind we-\n2\nsentliche Aussagen im SIPOL Bericht 2010 vom 23. Juni 2010 und im Entwurf des Armeeberichts\nvom 30. Juli 2010 (jetzt: Armeebericht 2010 vom 1. Oktober 2010) zu finden.\nDie Verteidigungskompetenz der Armee (einschliesslich der Kompetenz zu sicherheitspolizeilichen\nInterventionen in ausserordentlichen Lagen) muss auch die Fähigkeiten anderer Sicherheitsorgane, insbesondere der Polizei der Kantone und des Bundes, zur Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung z.B. gegen organisierte und terroristische Kriminalität in Rechnung stellen. Sie\nmuss zudem die wachsenden Anforderungen an die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch\ndie Armee im Inland und während besonderen Diensten im Ausland berücksichtigen. Dabei ist zu\nbeachten, dass die Armee und die anderen Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen sowohl bei\nder Wahrnehmung von polizeilichen Sicherheits- und Ordnungsaufgaben zur Rechtsdurchsetzung\nwie in Fällen von internationalen bewaffneten Konflikten stets die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bindungen eines staatlichen Einsatzes von Gewalt respektieren müssen, in bewaffneten Konflikten insbesondere die Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts.\n3. Die Beantwortung der Rechtsfrage nach Bst. e erfolgt, auf der Basis der Ergebnisse aus der Behandlung der Frage von Bst. d, anhand des 6. Kapitels des Entwurfs des Armeeberichts vom 30.\nJuli 2010 (jetzt: 5. Kapitel des Armeeberichts 2010 vom 1. Oktober 2010). Allerdings soll, wie mit\nHerrn Bundesrat U. MAURER besprochen, das Leistungsprofil der Armee auch, mindestens übersichtsweise, zu den Polizeifähigkeiten des Bundes und der Kantone in Bezug gesetzt werden. Eine\nStellungnahme zum Leistungsprofil der Armee kann nicht nur anhand der Aufgaben der Armee\nnach Art. 58 Abs. 2 BV und Art. 1 Militärgesetz erfolgen; vielmehr bestimmen die rechtlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen für die Polizeidienste des Bundes und der Kantone die Anforderungen an die Qualität der Leistungen der Armee mit.\n\n2\nBBl 2010 5133 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 106\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nB. Verfassungs- und völkerrechtliche Anforderungen an die Verteidigungskompetenz\nder Armee\nI. Verfassungsrechtliche Anforderungen\n1. Die Sicherheitsverfassung des Bundes\nDie Verteidigung des Landes durch die Armee ist ein Teil des Sicherheitsverfassungsrechts der Bundesverfassung vom 18. April 1999.\n\na) Der Verteidigungsauftrag\nArt. 58 Abs. 2 Satz 1 BV bestimmt:\n\n\"Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.\"\n\n\"L'armée contribue à prévenir la guerre et à maintenir la paix; elle assure la défense du\npays et de sa population.\"\n\n\"L’esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difende il Paese\ne ne protegge la popolazione.\"\n\n\"L’armada serva per impedir guerras e gida a mantegnair la pasch; ella defenda il pajais e\nsia populaziun.\"\n\nDieser Verteidigungsauftrag der Armee ist zweifellos ein Kernelement der sicherheitsrechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung. Die Bedeutung dieses Auftrags und die allfälligen Anforderungen\nnach bestehendem Bundesverfassungsrecht an die Verteidigungskompetenz der Armee erschliessen\n3\nsich nur aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der Sicherheitsverfassung.\n\nb) Staatszweck\nDie Pflicht zur Verteidigung des Landes ergibt sich schon aus dem in Art. 2 BV formulierten Zweck der\nEidgenossenschaft. Abs. 1 von Art. 2 bestimmt:\n\n\"Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes\nund wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.\"\n\n"}