{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\nMit Datum vom 5. Juli 2010 hat der Vorsteher des VBS, Herr Bundesrat U. MAURER, den Auftrag zur\nBearbeitung folgender Rechtsfragen erteilt:\na) Wie weit darf der Anteil der Durchdiener (Art. 54a Ziff. 3 Militärgesetz) erhöht werden (in Prozenten des Gesamtbestandes der Armee), ohne die Verfassung zu verletzen? Verhält es sich\nfür alle Truppengattungen gleich oder kann differenziert werden?\nb) Wie hoch darf der Anteil an militärischem Personal im Kader von Durchdienerformationen\nsein, ohne die Verfassung zu verletzen?\nc) Wäre die Einführung eines Zwangs zum Durchdienen auf Gesetzesstufe zulässig, oder müsste auch die Verfassung geändert werden?\nd) Wie weit darf die Verteidigungskompetenz der Armee reduziert werden, ohne gegen die Verfassung zu verstossen?\n1\ne) Ist das im Entwurf vom 15. Juni 2010 zum Armeebericht umschriebene Leistungsprofil der\nArmee (Kapitel 6) verfassungskonform?\nIn der mündlichen Besprechung des Auftrags mit Herrn Bundesrat U. MAURER wurde festgehalten,\ndass bei Frage d) auch die völkerrechtlichen Vorgaben und Schranken dargestellt werden. Besonders\nzu untersuchen sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als Gaststaat zahlreicher\ninternationaler Organisationen und von Diplomaten. Schliesslich ist auch auf den Bezug der Verteidigungsaufgaben der Armee zu den Polizeiaufgaben der Kantone und des Bundes einzugehen.\n\nII. Zum Vorgehen\n1. Die Rechtsfragen Bst. a-c gehören zusammen und sind gemeinsam zu behandeln. Die Rechtsfragen betreffen nicht nur das Milizprinzip nach Art. 58 Abs. 1 BV, sondern die gesetzliche Regelung\nder Durchdiener muss auch im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen\nVorgaben für die Wehrpflicht resp. Militärdienstpflicht nach Art. 59 Abs. 1 BV beurteilt werden.\nZentral ist, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen überprüft und ihre allfälligen Lücken und\nVerbesserungsbedürfnisse in verfassungsrechtlicher Sicht beurteilt werden. Schliesslich ist auch\ndas Verhältnis der Militärdienstpflicht zum zivilen Ersatzdienst wie zum Zivilschutz, ja allenfalls zu\neiner allgemeinen Dienstpflicht anzusehen, und es müssen die aktuellen und die mit einer allfälligen weiteren Bestandesreduktion der Armee noch wachsenden Probleme der Wehrdienstgerechtigkeit angesprochen werden.\nDie Beantwortung der Fragen Bst. a-c wird im nachfolgenden Gutachten aber nach der Behandlung der Fragen Bst. d und e erfolgen, denn erst nach den Einsichten über die heutigen Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit und das Leistungsprofil der Armee lässt sich m.E. einigermassen verlässlich beurteilen, ob und wie weit das verfassungsrechtliche Milizprinzip noch respektiert werden kann, welche neuen Formen des Militärdienstes mit Art. 58 Abs. 1 BV vereinbar sein\nkönnten und ob die verfassungsrechtliche Militärdienstpflicht modifiziert werden muss.\n2. Die zentrale Rechtsfrage des Gutachtens ist diejenige von Bst. d, die eine Antwort darauf verlangt,\nwas die Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung durch die Armee (Art. 58 Abs. 2 Satz 1\nBV) im Kontext der gesamten Bestimmungen der \"Sicherheitsverfassung\" der Schweiz bedeutet.\nDie verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verteidigungskompetenz der Armee müssen allerdings in Verbund mit den völkerrechtlichen Anforderungen an die Verteidigung des Landes ge-\n\n1\nDem Gutachten lag sodann der Entwurf zum Armeebericht in der Fassung vom 30. Juli 2010 zugrunde; jetzt: Armeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, Separatausgabe des Bundesblattes.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 105\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}