{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\n22) Auch bezüglich der Frage nach dem zulässigen Anteil des militärischen Personals im Kader von\nDurchdienerformationen lassen sich aus der Verfassung keine konkreten Prozentangaben, sondern lediglich Orientierungspunkte ableiten.\na. In der Ausbildung der Durchdienerformationen darf der Anteil an militärischem Personal im\nKader von Durchdienerformationen nur so hoch sein, dass die Milizkader in der gesamten Armee nach wie vor das quantitative Übergewicht bilden.\nb. Die Schlüsselfunktionen müssen bei einem Einsatz der Durchdienerformationen, jedenfalls wo\ndieser planbar ist, wesentlich durch Milizoffiziere und -Unteroffiziere besetzt sein. Die Führung\nder Durchdienerformationen im Einsatz durch Berufskader muss die Ausnahme darstellen.\nc. Die Grundausbildung der Durchdienerformationen kann überwiegend oder gänzlich militärischem Personal übertragen werden.\nd. Nach Abschluss der Grundausbildung hat die Verbandsausbildung und Führung im Einsatz\nüberwiegend durch Milizkader zu erfolgen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 103\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n23) Was den Zwang zum Durchdienen betrifft, so wäre dessen Einführung auf Gesetzesstufe verfassungsrechtlich zulässig. Er bedarf als wichtige rechtsetzende Bestimmung einer formalgesetzlichen Grundlage. Diese muss hinreichend und angemessen bestimmt sein, d.h. die Voraussetzungen und Kriterien für die Anwendung eines Zwangs zum Durchdienen müssen bereits auf\nGesetzesstufe konkretisiert werden. Die Kriterien müssen sich am Erfordernis eines besonderen\nöffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit der zusätzlichen Einschränkungen für die AdA\nund der Rechtsgleichheit orientieren.\n\n24) Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Punkte:\na. Wünschbar wäre, dass die Funktionen, deren Erfüllung durch Durchdiener erzwungen werden\nkann, gesetzlich statuiert würden. Auf jeden Fall sind in der gesetzlichen Grundlage aber Bedarfskriterien zu formulieren, die bei einer zwangsweisen Verpflichtung zum Durchdienen erfüllt sein müssen.\nb. Gesetzlich festzuhalten ist, dass die Auswahl der Durchdiener in erster Linie nach dem Kriterium der Eignung und somit nach den persönlichen Qualifikationen und Fähigkeiten erfolgt.\nc. Wie die öffentlichen Interessen an einer Dienstleistung ohne Unterbrechung und den privaten\nInteressen an einer gestaffelten Leistung des Ausbildungsdienstes im Einzelfall abzuwägen\nsind, das muss genügend bestimmt umschrieben werden.\nd. Ein Entscheid über den Zwang zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung muss die minimalen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 29 BV einhalten. Insbesondere ist der AdA anzuhören\nund der Entscheid entsprechend den gesetzlichen Beurteilungskriterien zu begründen.\ne. Zudem verlangt die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, dass eine\nVerpflichtung zum Durchdienen gerichtlich überprüfbar ist; denn hier handelt es sich nicht um\neine Kommandosache nach Art. 37 MG und Art. 3 Bst. d VwVG, die in der Armee entschieden\nwerden kann. Soll der Entscheid über die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung keiner gerichtlichen Überprüfung unterstellt werden, ist dies im MG selbst festzuhalten. Eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie wäre qualifiziert begründungsbedürftig.\n\n25) Bei der allfälligen Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung muss die Vereinbarkeit des Tatbeweises für die Wahl des zivilen Ersatzdienstes mit\ndem konventionsrechtlichen Zwangsarbeitsverbot erneut überprüft werden.\n\n26) Abschliessend lässt sich feststellen, dass die Verteidigung der Menschen und des Landes eine\nverfassungsrechtlich und völkerrechtlich unaufhebbare Sicherheitsaufgabe der Schweiz darstellt.\nDiese wird heute zweifellos vor allem nach den Anforderungen des Schutzes der Grund- und\nMenschenrechte, nach der Abwendung von menschlicher Not und sonstigen Katastrophen und\nnach dem Beitrag für die Sicherung der internationalen Friedensordnung beurteilt. Dabei ist immer wieder mit verschiedensten schweren Bedrohungen des Friedens zu rechnen, die eine laufende Fortentwicklung der Verteidigungskompetenzen der Armee und weiterer Sicherheitsorgane\nverlangen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 104\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nA. Auftrag\nI. Rechtsfragen\n\n"}