{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Zu fragen ist regelmässig, was sind in internationaler Sicht die voraussehbaren zerstörerischen Kräfte, die schwere Menschenopfer fordern, die Selbstbestimmung und\nIntegrität des Landes ernsthaft bedrohen und/oder die rechtlichen, staatlichen, wirtschaftlichen\nund technischen Grundlagen der staatlichen Gemeinschaft und der Wohlfahrt schwerstens beeinträchtigen.\n\n16) Grundlage der Verteidigungskompetenz, wie sie sich aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag\nund den völkerrechtlichen Anforderungen ergibt, ist somit eine eingehende und differenzierte Risikobeurteilung, die nach der BV Bundesrat und Bundesversammlung in gemeinsamer Verantwortung vornehmen müssen. Dafür sind bereits spezifische Kompetenzen erforderlich, namentlich Fach- und Expertenwissen sowie Erkenntnisse aus einem intensiven internationalen Austausch.\n\n17) Um die Kompetenzen näher zu bestimmen, ist zu berücksichtigen, dass es sowohl präventiver\nals auch reaktiver Kapazitäten bedarf, damit die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen\nVorgaben umgesetzt werden können. Dabei sind die praktisch nötigen Kompetenzen nicht nur im\nHinblick auf ihre Effektivität zu bestimmen, sondern auch dergestalt, dass die Gewaltabwehr\nmöglichst ohne unnötige Schädigungen und Tötungen erfolgt.\n\n18) Im Verteidigungsauftrag der Armee, aber vor allem im Assistenzdienst werden heute besonders\ndie polizeilichen Kompetenzen der Armee gefordert, über die allerdings wohl nur die Angehörigen\nder Militärischen Sicherheit in ausreichendem Masse verfügen. Das verlangt eine teilweise Neuausrichtung der Armee, und das hat Auswirkungen auf die Truppenorganisation und -führung, auf\ndie Ausbildung und die Ausrüstung. Diese partielle Neuausrichtung verlangt keine BV-Änderung,\nsolange sich die Armee an die bewährten Aufträge von Art. 58 Abs. 2 BV hält und die Subsidiarität (Art. 43a BV) gegenüber den Kantonen beachtet. Ein dauernder Einsatz von Militärdienst-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 102\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\npflichtigen für nicht militärische Aufgaben kann als Verletzung des Menschenrechts auf Schutz\nvor Zwangsarbeit angesehen werden.\n\n19) Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch aufgerechnet werden, was der Bund sonst noch\nan exekutorischen Polizeikräften hat, namentlich mit dem Sicherheitsdienst des Bundes und dem\nGrenzwachtkorps (GWK). Deren verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen sind ungenügend, und ihr Einsatz ist nicht mit den Einsätzen der Armee abgestimmt. Es braucht endlich eine verfassungsrechtliche Klärung über die Rollenverteilung und die Zusammenarbeit von Bund\nund Kantonen in deren sog. \"Sicherheitsverbund\". Darin bleibt der Verteidigungsauftrag der Armee des Bundes selbstverständlich ein zentrales Element. Hingegen ist die Armee keine \"strategische Reserve\" für die Kantone, die aus finanziellen und personellen Gründen ihre sicherheitspolizeilichen Aufgaben nicht erfüllen können oder wollen.\n\n20) Der Armeebericht 2010 definiert das Leistungsprofil der Armee. Dieses muss, neben anderen\nAnforderungen wie sicherheitspolitischen, finanzpolitischen und personellen, auch den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Anforderungen entsprechen. Allerdings können diese Anforderungen nur partielle Antworten geben. Hervorgehoben sei, dass die Leistungsangebote im\nAssistenzdienst, den die Praxis der letzten Jahre erheblich über das nach BV Zulässige hinaus\nausgedehnt hat, eingeschränkt und mit den Kantonen geklärt werden sollten. Umgekehrt müsste\ndas Leistungsangebot namentlich für spezielle völkerrechtliche Schutz- und Abwehraufgaben\nsowie für die Katastrophen- und Nothilfe deutlich angehoben werden.\n\nIV. Verfassungs- und völkerrechtliche Fragen einer Militärdienstleistung ohne Unterbrechung\n\n21) Drei Fragen, die zu beantworten waren, betreffen die Möglichkeit der Erhöhung des Anteils der\nDurchdiener in der Milizarmee. Eine prozentuale Fixierung der zulässigen Quote der Durchdiener\nlässt sich aus der Verfassung nicht ableiten. Im Rahmen der Armeeorganisation steht es dem\nGesetzgeber unter Beachtung der definierten Verfassungsaufgaben und der bestehenden Bedrohungslage offen, den Anteil der Durchdiener je nach Truppengattung differenziert festzulegen.\nDer Anteil der Durchdiener darf aus verfassungsrechtlicher Sicht aber namentlich nur soweit erhöht werden, als a) die Funktionsfähigkeit des Systems einer gestaffelten Dienstleistung und einer längeren Phase einer aktiven Militärzugehörigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird; b)\ndas Kader der Armee (nicht nur der Durchdienerformationen) überwiegend und systemprägend\ndurch Milizunteroffiziere und -offiziere gestellt werden kann; sowie c) die Präsenz der Armee und\ndie Einsatzbereitschaft aus dem Stande durch die Bedrohungslage und/oder die Anforderungen\neiner hinreichenden Fachausbildung sachlich begründet ist;\n\n"}