{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Besondere völkerrechtliche Abwehr-, Schutz- und Respektpflichten\n\n10) Die verfassungs- und völkerrechtlichen Abwehr- und Schutzpflichten werden noch vielfach ergänzt, spezifiziert und überlagert werden durch vielfältige besondere völkerrechtliche Schutzpflichten. So besteht für die Schweiz aus den von ihr übernommenen völkervertraglichen und völkergewohnheitsrechtlichen Pflichten zur dauernden Neutralität eine substanzielle Pflicht zur Sicherstellung spezifischer Verteidigungsfähigkeiten, z.B. zur Abwehr von Luftangriffen. Völkerrechtlich gefordert wird, dass die Schweiz mit einer ihr zumutbaren, finanziell tragbaren, materiell\nund personell umsetzbaren und der jeweiligen Bedrohungslage angepassten Verteidigungskompetenz die geforderten Abwehrpflichten gewährleisten kann. Wie diese Vorgaben umzusetzen\nsind, ergibt sich jedoch nicht aus dem Neutralitätsrecht, sondern ist Teil der durch die Schweiz zu\ndefinierenden Sicherheitspolitik. Die einzelnen konkreten Verpflichtungen des völkerrechtlichen\nNeutralitätsgebots sollten endlich systematisch daraufhin untersucht werden, welche spezifischen\nmilitärischen Kompetenzen entwickelt und unterhalten werden müssen. Dies muss interdisziplinär\ngeschehen und dem grenzüberschreitenden europäischen und internationalen Kooperationsbedarf (z.B. bei Frühwarnsystemen) Rechnung tragen.\n\n11) Besonders wichtig und aktuell sind die völkerrechtlichen Sicherheits-, Schutz- und Respektpflichten, welche die Schweiz als Empfangs- und Gaststaat ausländischer Vertretungen und internationaler Organisationen, allen Mitarbeiter/innen derselben sowie allen durch Immunitäten und Erleichterungen geschützten ausländischen Staatsoberhäuptern, Ministern etc. schuldet. Die völkerrechtlichen Anforderungen gehen erheblich über diejenigen der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinaus. Völkerrechtlich verantwortlich ist der Bund; zuständig für die polizeilichen Massnahmen sind vor allem die Kantone. Das geltende Bundesrecht setzt nur punktuelle Vorgaben und klärt leider wichtige Fragen, wie die Kostenteilung oder die Haftung, nicht ausreichend.\n\n12) Die rechtlichen und praktischen Fragen der Umsetzung der hoch bedeutsamen völkerrechtlichen\nSicherheitspflichten der Schweiz gegenüber diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen und Konferenzen sollten unbedingt zu einer Gesamtsicht zusammengetragen werden, und für deren Lösung ist ein Konzept zu entwickeln. Auch wenn es dabei vor allem um polizeiliche Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben der Kantone und (begrenzt) des Bundes geht, sind\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 101\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nauch Einsätze der Armee bei schwerwiegenden Bedrohungen gemäss Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV\n(Assistenzdienst) und, wie die Staatenpraxis zeigt, notfalls zur entschiedenen Abwehr bewaffneter Konflikte (z.B. Verteidigungseinsatz gegen schwere terroristische Gewaltakte) zu planen.\n\n13) Weitere spezielle völkervertragliche und europarechtliche Abwehr- und Schutzpflichten obliegen\nder Schweiz namentlich im Bereich der Kriegsverhinderung und der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Verfolgung und Verhütung völkerrechtlicher Verbrechen, der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie in der europäischen Polizei- und\nJustizzusammenarbeit. Sie erfordern auf Seiten der Armee und der übrigen Sicherheitsorgane\nauf Bundes- und Kantonsebene ebenfalls qualifizierte Kompetenzen. Der internationale Informationsaustausch und die Rechtshilfe sind überwiegend Sache der Polizei und der Justiz; doch\nauch für die Armee sind der Aufbau fachtechnischen Know-hows und internationale informationelle Kooperation unabdingbar.\n\nIII. Konkrete Anforderungen an die Verteidigungskompetenz und das Leistungsprofil der Armee\n\n14) Der Verfassungsauftrag zur Verteidigung des Landes und der Bevölkerung verlangt eine reale\nVerteidigungskompetenz der Armee und/oder anderer kampffähiger/abwehrfähiger Organe. Zudem werden schon im Voraus und während der Selbstverteidigung auch entschiedene Anstrengungen zur Kriegsverhinderung und zur Erhaltung des Friedens gefordert.\n\n"}