{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Die Verhinderung, Eingrenzung und Durchführung bewaffneter Konflikte wird aber kaum durch die BV, sondern vor allem durch die internationale Friedensordnung der UN-Charta mit dem zwingenden\nGewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4), dem Menschenrechtsschutz und dem humanitären Völkerrecht bestimmt. Dementsprechend muss sich die Verteidigungskompetenz neben den Vorgaben der BV\nauch an denjenigen des Völkerrechts ausrichten (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV).\n\n2) Die Verteidigung des Landes und der Bevölkerung durch die Armee ist ein Kernelement der\nSchweizer Sicherheitsverfassung. Dabei geht es vor allem darum, die Menschen in der Schweiz\nvor Grausamkeiten und Vernichtung durch bewaffnete Konflikte zu schützen sowie die Existenz\nund Selbstbestimmung der staatlichen Gemeinschaft zu bewahren, und dies mit allen verfügbaren Mitteln, namentlich durch den Einsatz von Waffen, ja sogar von Menschenleben, damit ein\nbewaffneter Angriff abgewehrt wird. Der Verteidigungsauftrag der BV umfasst die Abwehr von\nAggressionen und anderen Feindseligkeiten anderer Staaten sowie von von schweren Gewaltakten von kriminellen und terroristischen Organisationen. Er besteht aber auch bei sonstigen\nschweren Störungen, namentlich bei grossen Katastrophen.\n\n3) Die Verteidigung von Land und Bevölkerung ist, vorbehältlich einer Verfassungsänderung, eine\nzwingende Aufgabe der Armee; doch für diese Aufgabe müssen auch weitere kampffähige Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone (wenn sie völkerrechtlich als Streitkräfte deklariert\nwerden) sowie nichtmilitärische Organisationen, z.B. des Bevölkerungsschutzes oder der wirtschaftlichen Landesversorgung, beigezogen werden.\n\n4) Verfassungsrechtlich richtet sich der Auftrag zur Verteidigung von Land und Bevölkerung sicher\ngegen schwere, bewaffnete Angriffe von aussen, als ultimative Massnahme zur Wahrung der\n\"äusseren Sicherheit und der Unabhängigkeit\" (Art. 185 Abs. 1 BV). Doch umfasst die Verteidigung auch die Abwehr von schweren Gewaltangriffen im Land selbst, was verfassungsrechtlich\neine ausserordentliche Lage oder ein Staatsnotstand wäre. Allerdings ist selbst ein solcher ausserordentlicher Verteidigungseinsatz der Armee grundsätzlich als ein subsidiärer, der Durchsetzung des Rechts, dem \"law enforcement\" verpflichteter polizeilicher Einsatz durchzuführen.\n\n5) Der Verteidigungsauftrag der BV ist in die internationale völkerrechtliche Friedensordnung einzuordnen, die durch das zwingende Gewaltverbot von Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta bestimmt ist. Dieses\nGewaltverbot lässt grundsätzlich nur zwei Ausnahmen zu: a) das Recht eines Staates auf Selbstverteidigung gegen \"armed attacks\" (\"bewaffnete Angriffe\") oder kollektive Massnahmen der Verteidigung zugunsten dieses angegriffenen Staates (Art. 51 UN-Charta), sowie b) Zwangsmassnahmen, die der UN-Sicherheitsrat zur internationalen Friedenssicherung nach Art. 39 ff. UN-\nCharta anordnet.\n\n6) Für die Verteidigung des Landes gegen Aggressionen von aussen gilt somit das völkerrechtliche\nSelbstverteidigungsrecht. Dieses ist aber begrenzt: Präventive Selbstverteidigung ist grundsätzlich unzulässig, ebenso eine nachträgliche Gewaltausübung als Antwort auf einen früheren Angriff. Die Selbstverteidigung muss sich gegen den Aggressor richten und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Angriffs stehen. Das Recht auf Selbstverteidigung wird suspendiert, sobald der Sicherheitsrat die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des Weltfriedens nach Kapitel VII UN-Charta anordnet.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 100\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n7) Die \"Verteidigung des Landes und der Bevölkerung\" nach Art. 58 Abs. 2 BV kann, in völkerrechtlich zulässiger Weise, in einem Notstandsfall auch die Abwehr schwerer, rechtswidriger Akte im\nLand oder, selbst grenzüberschreitend, eine Nothilfe umfassen.\n\n8) Entscheidend nach Völkerrecht gemäss der UN-Charta, dem UNO-Pakt II, der EMRK und nach\nden Grundrechten der BV und entscheidend nach dem internationalen humanitären Konfliktsrecht\nist, dass diese Fundamentalnormen eine klare \"Wertentscheidung zugunsten des menschlichen\nLebens und seiner Existenzfähigkeit\" (IPSEN) getroffen haben: Namentlich gegenüber jedem\nwehrlosen Menschen besteht eine grund- und menschenrechtliche, den konkreten Gefahren effektiv begegnende, vorbehaltlose Schutzpflicht für Leben und Gesundheit; zudem sind alle Bevölkerungsgruppen vor schweren Verbrechen wie Vernichtung, Vertreibung, Vergewaltigung und\nVerstümmelung zu schützen. Der Sicherheits- und Verteidigungsauftrag der BV muss letztlich\nauch die so genannte \"responsibility to protect\" gegenüber der eigenen Bevölkerung vor \"mass\natrocities\" aufnehmen.\n\n"}