1a Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden Verwaltungseinheiten: a. den Behördenkommissionen (Art. 57a Abs. 2 RVOG)114; b. den durch Bundesrecht errichteten selbstständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sofern sie nicht Dienstleistungen am Markt erbringen oder sozialpartnerschaftlich getragen werden; c. den Aktiengesellschaften, an denen der Bund kapital- und stimmenmässig mehrheitlich beteiligt ist, sofern sie nicht Dienstleistungen am Markt erbringen.