Eine mögliche Anpassung der RVOV wäre nach erster Prüfung wie folgt denkbar: In der Verordnung könnten gestützt auf die typologischen Abgrenzungskriterien (Ziff. 5.2) direkt bestimmte Typen von Organisationen festgelegt werden, die zur "dezentralen Bundesverwaltung" nach Art. 6 Abs. 3 RVOV gehören. Im Anhang würden dann die einzelnen Organisationen, die diesen Typen entsprechen, aufgeführt. Die Typen, die nicht zur dezentralen Bundesverwaltung gehören, müssen weder in der RVOV noch im Anhang als solche bezeichnet werden. Art. 6 RVOV könnte demgemäss etwa wie folgt angepasst werden (Abs. 1 und 1a): 113 Vgl. dazu Vogel, §5, Ziff. 2.1.2.