Für diese Lösung spricht, dass sie sich an der effektiven Autonomie orientiert, die den dezentralisierten Organisationen "nach Massgabe ihrer Organisationserlasse" (Art. 2 Abs. 3 RVOG) zukommt. Insofern ist sie als rechtlich korrekte Umsetzung dieser Gesetzesbestimmung zu betrachten. Durch deren Orientierung an der effektiven Autonomie bilden die typologischen Abgrenzungskriterien zudem die Praxis viel besser ab als das alleinige Kriterium der Rechtspersönlichkeit. Gegen diese Lösung spricht, dass bei der Anwendung der typologischen Kriterien im Einzelfall unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können.